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661.111

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge 1

(Vom 30. April 2003)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 22

gestützt auf des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 2002,2 beschliesst:

  1. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge

Art. 1 Anerkannte Ausbildungen

Inländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder vom Standortkanton auf Grund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungs- weise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.

Ausländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder von der Interkantonalen Stipendienkonferenz (IKSK) anerkannt sein.

Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der stipendienrechtlich aner- kannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten.

Art. 2

Beitragsberechtigte Vorbildungen Vorbildungen, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden, sind stipen-

Art. 2

dienberechtigt, wenn sie als Vorbereitung auf eine Erstausbildung nach Absatz

und 2 des Gesetzes gelten. Dazu zählen insbesondere:

  1. Berufsvorbereitungsschulen wie 10. Schuljahr, Berufseinführungsjahr, Werkjahr;
  2. Ausbildungen, die Voraussetzung für den Besuch von Berufsausbildungen sind wie Handels- und Diplommittelschulen, Vorschulen für medizinische, soziale und künstlerische Ausbildungen;
  3. Fachkurse und Berufsmaturitätsschulen, die für den Besuch einer Höheren Fachschule oder Hochschule vorausgesetzt werden.

Art. 3

Beitragsberechtigte Weiterbildungen

Art. 2

Zu den Weiterbildungen gemäss Bezug von Studiendarlehen begr a) von Berufsverbänden oder vo bandsprüfungen, Berufsprüfunge b) Ausbildungsgänge an Fachsch Abs. 4 des Gesetzes, die Anspruch auf den ünden, zählen insbesondere: m Bund anerkannte Ausbildungsgänge für Ver- n und Höhere Fachprüfungen; ulen und Höhere Fachschulen, die zu einem anerkannten Abschluss führen;

  1. Nachdiplomstudiengänge;
  2. Berufsergänzende Ausbildungen;
  3. Kaderausbildungen.

Art. 4

Mindestdauer der Ausbildung Beitragsberechtigt sind Ausbildungen mit einer Dauer von mindestens sechs Mo- naten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet wenigstens sechs Vollzeit- monate dauern oder 600 Lektionen umfassen.

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II. Berechnung der Ausbildungsbeiträge

Art. 5

Anrechenbare Eigenleistung

  1. Elternbeitrag aa) Allgemeines

Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerver- anlagung.

Der zumutbare Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Ein- kommens nach Massgabe von Anhang 1 ermittelt.

Art. 2

Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung nach wird der ermittelte zumutbare Elternbeitrag gleichmässig auf d des Gesetzes, ie einzelnen Aus- bildungen verteilt.

Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkom- men zusammengerechnet und das Vermögen beider Elternteile berücksichtigt.

Art. 63 bb) Ermittlung

Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Veranla- gungsverfügung zur direkten Bundessteuer. Hinzu kommt ein Vermögenszuschlag von 10% des Fr. 200 000.-- übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranla- gungsverfügung zur Kantonssteuer.

Zum Reineinkommen hinzugerechnet werden:

  1. Unterhalts- und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftsbesitz sowie sämtli- che Schuldzinsen, soweit deren Gesamtbetrag den Ertrag der Liegenschaft um

% übersteigt;

  1. freiwillige Einkäufe bei Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule.

Vom Reineinkommen abgerechnet werden:

  1. Fr. 4000.-- für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die Eltern verpflichtet sind;
  2. Fr. 50 000.-- bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen, sofern die Voraus-

Art. 9

setzungen von c) Fr. 30 000. Absatz 2 Bst. a des Gesetzes erfüllt sind; -- bei Eltern, die steuerlich getrennt erfasst werden.

Art. 7

b) Beitrag der auszubildenden Person aa) Allgemeines

Massgebend sind die Einkommensverhältnisse der auszubildenden Person wäh- rend und die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode. Für die Ver- mögensverhältnisse bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung die Grund- lage.BeidenEinkommensverhältnissenwirdaufdasaktuelleEinkommenwährend der Beitragsperiode abgestellt.

Der Beitrag ergibt sich aus dem zumutbaren Eigenerwerb pro Jahr zuzüglich der zumutbaren Vermögensleistung.

Art. 84 bb) Ermittlung

Als zumutbarer Eigenerwerb pro Jahr gilt:

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  1. bei Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis (Lehre, Praktikum) 70% des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1500.--.
  2. bei Ausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis 30% des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1500.-- für Ausbildungen der Se- kundärstufe II, Fr. 3000.-- für Ausbildungen der Tertiär- und Quartärstufe.

Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die aus- zubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50% als Eigenerwerb angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstüt- zungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024.5

Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die Anzahl bevorstehender Ausbildungsjahre, wird als jährlich zumutbare Leistung aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze beträgt:

  1. Fr. 20 000.--;
  2. Fr. 10 000.-- zusätzlich für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubil- dende Person verpflichtet ist.

Art. 9 c) Beitrag des Ehegatten

Massgebend sind die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse des Ehegatten zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechts- kräftige Steuerveranlagung.

Der Beitrag ergibt sich aus 50% des Reineinkommens gemäss Veranlagungsver- fügung zur direkten Bundessteuer zuzüglich 10% des Fr. 30 000.-- übersteigen- den Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteuer.

Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden Fr. 10 000.-- vom Reineinkommen abgezogen, sofern der Abzug nicht

Art. 8

bereits gemäss 4 Geht der Eheg keit jedoch zum ses entspricht Ausbildung bei Abs. 3 erfolgt ist. atte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbstätig- utbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Die- dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte auf Grund seiner ausgeglichener Wirtschaftslage erzielen könnte.

Art. 10 d) Grundlagen für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Leistungsfähigkeit nach analogen Berechnungsgrundsätzen auf Grund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln.

Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen beträgt 80% des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes.

Hat sich das bundessteuerpflichtige Reineinkommen seit der letzten rechtskräfti- gen Steuerveranlagung um mindestens 20% geändert, ist dies zu berücksichtigen.

Die gesuchstellende Person hat auf die veränderten wirtschaftlichen Verhält- nisse hinzuweisen und diese zusammen mit dem Gesuch zu belegen.

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Art. 116

Massgebende Kosten

  1. Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die effektiven Kosten bis zum nachstehenden Maximum pro Jahr angerechnet:

  1. Schul- und Studiengelder: – Sekundärstufe II und Vorbildungen Fr. 5 000.-- – Tertiär- und Quartärstufe Fr. 10 000.--
  2. Auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Internat Fr. 8 500.--
  3. Reisekosten Fr. 3 000.--

Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird eine Pauschale von Fr. 500.-- pro Woche angerechnet.

Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die nachstehenden Pau- schalen pro Jahr angerechnet:

  1. Schulmaterial: – Sekundärstufe II und Berufsvorbereitungsschulen Fr. 1 000.-- – Tertiär- und Quartärstufe Fr. 2 000.--
  2. Mittagsverpflegung zu Hause Fr. 1 000.--
  3. Mittagsverpflegung auswärts Fr. 2 500.--
  4. Auswärtige Unterkunft und Verpflegung: – bis 20-jährig Fr. 8 500.-- – ab 20-jährig Fr. 12 000.--
  5. Übrige Auslagen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld): – bis 20-jährig Fr. 1 800.-- – ab 20-jährig Fr. 2 400.--

Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist, werden angerechnet Fr. 4 000.--.

Art. 12

b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung Fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an, wird die Pauschale berücksichtigt, wenn:

  1. der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der auszubildenden Person in der Regel nicht innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Hal- testelle zu Haltestelle) erreicht werden kann;
  2. die auszubildende Person nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder einer Mittelschule während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstä- tigkeit finanziell von den Eltern unabhängig war;
  3. die auszubildende Person verheiratet ist;
  4. gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unzu- mutbar machen.

Art. 13 c) Ausnahme

Für Ausbildungen im Ausland werden die effektiven Schul- oder Studiengelder angerechnet, maximal aber Fr. 20 000.-- pro Jahr. Die übrigen ausbildungsbe-

Art. 11

dingten Kosten werden nach den § und 12 angerechnet.

.111 SRSZ 1.2.2025 5

Für den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten werden höhere Kosten nur dann angerechnet, wenn der Auslandaufenthalt zwingender Bestandteil einer in der Schweiz besuchten Ausbildung ist oder wenn die Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz nicht besteht.

Art. 13a

d) Obligatorische Fremdsprachaufenthalte Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird die Pauschale berücksichtigt, wenn:

  1. der Sprachaufenthalt innerhalb eines Jahres vor Aufnahme des Studiums oder während des Studiums absolviert wird, und
  2. die Immatrikulationsbestätigung, die Aufnahmebestätigung der entsprechen- den Sprachschule und deren Schulgeldquittung vorgewiesen werden.

Art. 14

Höhe der Stipendien Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr:

  1. Fr. 10 000.-- für Ausbildungen der Sekundärstufe II;
  2. Fr. 13 000.-- für Ausbildungen der Tertiär- und Quartärstufe;
  3. Sie erhöhen sich für jedes in der Unterhaltspflicht der auszubildenden Person stehende Kind um Fr. 3000.--.

Art. 158 Studiendarlehen

Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen gewährt werden, wenn die Höhe des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, auf Grund des berechneten Betrages kein Stipendium ausgerichtet werden kann, die voraus- gesetzten Einnahmen aus anerkennenswerten Gründen nicht erzielt werden kön- nen oder die Beendigung der Ausbildung kurz bevor steht, die übliche Ausbil- dungsdauer aber bereits überschritten ist.

Für Studiendarlehen ist ein Kreditvertrag zwischen der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer und der Schwyzer Kantonalbank abzuschliessen. Dieser hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die Verzinsung und die Rückerstattung zu regeln. Es können weitere Bedingungen aufgenommen werden.

Bei verspäteter Rückzahlung ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes einer ersten Hypothek der Schwyzer Kantonalbank, mindestens aber von fünf Prozent zu entrichten.

Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Erleichterungen der Rückzahlung, der Regierungsrat über den Verzicht auf die Verzinsung oder Rückzahlung von

Art. 14

Darlehen gemäss Abs. 3 des Gesetzes. III. Verfahren

Art. 169 Gesuch um Ausbildungsbeiträge

Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den verlangten Unterlagen der Stipendienstelle innerhalb der nachfolgend aufgeführ- ter Fristen einzureichen:

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  1. bei Ausbildungsbeginn zwischen Mai und Oktober bis am darauf folgenden

. Dezember;

  1. bei Ausbildungsbeginn zwischen November und April bis am darauf folgenden

. Juni.

Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetz- liche Vertreter das Gesuch ein.

Die Stipendienstelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.

Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn sie:

  1. nicht fristgerecht eingereicht werden;
  2. unvollständig eingereicht werden und die benötigten Unterlagen trotz Auffor- derung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht werden.

Bei mehrjährigen Ausbildungen ist jährlich vor Ablauf der Eingabefristen ein Erneuerungsgesuch einzureichen.

Art. 17

Entscheid Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Gesuche um Ausbildungsbeiträge.

Art. 18 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge

Stipendien werden in der Regel in zwei Raten an die Person ausbezahlt, die das Gesuch eingereicht hat.

Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Auf- nahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung.

Bewilligte Stipendien verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, beansprucht werden.

Studiendarlehen können nach Vertragsunterzeichnung mit der Schwyzer Kanto- nalbank beansprucht werden. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 1910

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2007 und vom 11. März 2008. Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen bzw. Ausbildungsjahre mit Beginn nach dem 1. Juli 2007 werden nach den geänderten Bestimmungen berechnet.

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts DieVollzugsverordnungzurVerordnungüberdieStipendienundStudiendarlehen11 vom 28. Oktober 1986 wird aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetz- sammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.12

.111 SRSZ 1.2.2025 7 Anhang 1 Elternbeitrag pro Jahr Anrechenbares Einkommen Elternbeitrag Anrechenbares Einkommen Elternbeitrag

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800 Je weitere Fr. 1000.-- anrechenbares Einkommen erhöht sich der zumutbare El- ternbeitrag um Fr. 800.--.

GS 20-397 mit Änderungen vom 29. Juni 2004 (GS 20-576) vom 11. September 2007 (GS

-143), vom 11. März 2008 (GS 22-2), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenen- schutzrecht, GS 23-63i), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 20. August 2024 (VVzEGzFGA, GS 27-44a).

SRSZ 661.110.

Abs. 1 und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 11. September 2007.

Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 11. September 2007, Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2024.

SRSZ 572.100.

Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

Neu eingefügt am 11. März 2008.

Abs. 4 neue eingefügt am 29. Juni 2004.

Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.

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Fassung vom 11. März 2008.

GS 17-607.

Abl 2003 737; Änderungen vom 29. Juni 2004 am 1. Juli 2004 (Abl 2004 1117), vom 11. Sep- tember 200 am 21. September 2007 (Abl 2007 1706), vom 11. März 2008 am 20. März 2008 (Abl 2008 657), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezem- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2259) in Kraft getreten.