Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
671.100
671.100 Musikschulgesetz (MuSG) 1
(Vom 22. Mai 2024)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von
Vorlage des Regierungsrates,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt das Angebot des Musikschulunterrichts an anerkannten Musik- schulen sowie die Organisation, Anerkennung und Finanzierung von Musikschulen.
1 Dieses Gesetz gilt für den Musikunterricht, der folgenden Schülern mit Wohnsitz
im Kanton Schwyz erteilt wird: a) Kindern; b) Jugendlichen; c) jungen Erwachsenen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens bis zum erfüllten 25. Altersjahr. 2 Der Musikunterricht an öffentlichen und privaten Schulen gemäss den Lehrplä-
nen der Volksschule und der Sekundarstufe II fällt nicht unter dieses Gesetz.
a) Kanton Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musikschul- unterricht gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
1 Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
gemäss
2 Sie können dazu:
a) eigene Musikschulen führen; b) mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten; c) mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten. 3 Sie finanzieren die anerkannten Musikschulen mit. 4 Der Gemeinderat legt die Zuständigkeiten fest und erlässt ein Reglement über
die Musikschulen.
a) Auftrag 1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Angebot den Musikunter-
richt an der Volksschule und den Schulen der Sekundarstufe II.
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2 Sie gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu
einem erweiterten musikalischen Angebot sicher. 3 Der Regierungsrat legt das musikalische Mindestangebot gemäss Absatz 2 fest.
Das Angebot der Musikschulen: a) ermöglicht den Schülern eine musikalische Grundausbildung sowie den Be- such von Instrumental-, Vokal- und Ensembleunterricht; b) fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schüler; c) fördert musikalisch besonders talentierte Schüler; d) ermöglicht den Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben in ihrer Region oder im Kanton; e) fördert und ermöglicht öffentliche Auftritte der Schüler; f) fördert die traditionelle, schwyzerische Volksmusik.
1 Die Musikschulen arbeiten mit den Volksschulen, den Schulen der Sekundar-
stufe II, mit anderen Musikschulen und Musikinstitutionen zusammen. 2 Musikschulunterricht kann im Rahmen der Unterrichtszeit der Schulen erfolgen,
sofern dies den betrieblichen oder organisatorischen Interessen der Schulen und den Bedürfnissen der Schüler entgegenkommt. Dies kann namentlich in der mu- sikalischen Grundausbildung oder in der Begabtenförderung der Fall sein.
a) Voraussetzungen 1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie:
a) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Zugang zum Musikunter- richt ermöglicht; b) ein musikalisches Mindestangebot gemäss
c) die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumentarium für den Mu- sikunterricht bereitstellt; d) von einer oder mehreren Gemeinden geführt wird oder im Falle einer privaten Trägerschaft einen entsprechenden Leistungsauftrag erhalten hat; e) ihren Sitz im Kanton Schwyz hat; f) über eine Schulleitung verfügt; g) die Bestimmungen über die Musikschullehrpersonen nach diesem Gesetz einhält; h) die in ihrem Tätigkeitsbereich üblichen Qualitätsstandards erfüllt. 2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Anerkennungsstelle und legt weitere
Einzelheiten fest.
Die Anerkennung einer Musikschule kann von der Anerkennungsstelle widerrufen werden, wenn:
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a) die Voraussetzungen nach
b) andere wichtige Gründe dies verlangen und der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit nicht verletzt wird.
a) Ausbildung 1 Musiklehrpersonen an anerkannten Musikschulen verfügen über ein anerkann-
tes, musikpädagogisches Hochschuldiplom oder eine gleichwertige Ausbildung. 2 Es können auch Lehrpersonen, welche nicht oder noch nicht über die erforder-
liche Ausbildung verfügen und deren Befähigung anderswie ausgewiesen ist, an- gestellt werden.
1 Die Besoldung der Musikschullehrpersonen mit musikpädagogischem Hoch- schuldiplom (Masterabschluss) oder gleichwertiger Ausbildung richtet sich nach
zes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 20022. 2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Besoldungskategorien, die Dienstjahrbe-
rechnung sowie die Grundsätze der Anstellung durch Verordnung. 3 Die Träger der Musikschulen erlassen gestützt auf diese Grundsätze ein Perso-
nalreglement.
Die Anerkennungsstelle untersagt einer Musikschullehrperson die Lehrtätigkeit an Musikschulen im Kanton Schwyz, wenn sie: a) ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat; b) sich anderweitiger grober Verfehlungen schuldig gemacht hat oder c) sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat.
a) Allgemein
Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch: a) Beiträge des Kantons; b) Beiträge der Gemeinden; c) Elternbeiträge; d) Einnahmen aus Dienstleistungen; e) Drittmittel.
1 Der Kanton leistet an die Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrperso-
nal und die Administration der anerkannten Musikschulen einen Beitrag von 35%. 2 Das zuständige Departement kann den Kantonsbeitrag herabsetzen, wenn eine
anerkannte Musikschule die kantonalen Vorgaben nicht einhält.
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Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der anerkannten Musikschulen nach Abzug der übrigen Finanzierungen gemäss
1 Die Musikschulen erheben von den Eltern der Schüler, die den Musikunterricht
gemäss
2 Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule hat zwischen 30% und 35%
der Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administra- tion der anerkannten Musikschule zu decken. 3 Bei der Festlegung der Beiträge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern
sowie der erhöhte Ausbildungsbedarf musikalisch besonders begabter Schüler an- gemessen zu berücksichtigen.
a) Beteiligung 1 Der Kanton sorgt für ein Begabtenförderungsprogramm im Sinne des Programms
des Bundes «Junge Talente Musik», an dem musikalisch besonders talentierte Schüler teilnehmen können. 2 Der Regierungsrat kann dazu Vereinbarungen und finanzielle Verpflichtungen
eingehen. 3 Er regelt die Vergabe von Beiträgen an die Talente und weitere Einzelheiten zum
Begabtenförderungsprogramm durch Verordnung.
1 Das zuständige Departement richtet Kantonsbeiträge an Talente im Sinne der
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 20223 aus. 2 Gegen den Beitragsentscheid kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege4 geführt werden.
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §
verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.5
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1 GS 27-33. 2 SRSZ 612.110. 3 SR 442.133. 4 SRSZ 234.110. 5 1. Januar 2025 (Abl 2024 2950).
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