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671.100

Musikschulgesetz

MuSG

Präambel

671.100 Musikschulgesetz (MuSG) 1

(Vom 22. Mai 2024)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung von

Art. 67a der Bundesverfassung, nach Einsicht in Bericht und

Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Angebot des Musikschulunterrichts an anerkannten Musik- schulen sowie die Organisation, Anerkennung und Finanzierung von Musikschulen.

§ 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Musikunterricht, der folgenden Schülern mit Wohnsitz

im Kanton Schwyz erteilt wird: a) Kindern; b) Jugendlichen; c) jungen Erwachsenen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens bis zum erfüllten 25. Altersjahr. 2 Der Musikunterricht an öffentlichen und privaten Schulen gemäss den Lehrplä-

nen der Volksschule und der Sekundarstufe II fällt nicht unter dieses Gesetz.

§ 3 Aufgaben

a) Kanton Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musikschul- unterricht gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 4 b) Gemeinden

1 Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

gemäss

§ 2 den Zugang zu einer Musikschule.

2 Sie können dazu:

a) eigene Musikschulen führen; b) mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten; c) mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten. 3 Sie finanzieren die anerkannten Musikschulen mit. 4 Der Gemeinderat legt die Zuständigkeiten fest und erlässt ein Reglement über

die Musikschulen.

§ 5 Musikschulen

a) Auftrag 1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Angebot den Musikunter-

richt an der Volksschule und den Schulen der Sekundarstufe II.

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2 Sie gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu

einem erweiterten musikalischen Angebot sicher. 3 Der Regierungsrat legt das musikalische Mindestangebot gemäss Absatz 2 fest.

§ 6 b) Ziele

Das Angebot der Musikschulen: a) ermöglicht den Schülern eine musikalische Grundausbildung sowie den Be- such von Instrumental-, Vokal- und Ensembleunterricht; b) fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schüler; c) fördert musikalisch besonders talentierte Schüler; d) ermöglicht den Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben in ihrer Region oder im Kanton; e) fördert und ermöglicht öffentliche Auftritte der Schüler; f) fördert die traditionelle, schwyzerische Volksmusik.

§ 7 c) Zusammenarbeit

1 Die Musikschulen arbeiten mit den Volksschulen, den Schulen der Sekundar-

stufe II, mit anderen Musikschulen und Musikinstitutionen zusammen. 2 Musikschulunterricht kann im Rahmen der Unterrichtszeit der Schulen erfolgen,

sofern dies den betrieblichen oder organisatorischen Interessen der Schulen und den Bedürfnissen der Schüler entgegenkommt. Dies kann namentlich in der mu- sikalischen Grundausbildung oder in der Begabtenförderung der Fall sein.

§ 8 Anerkennung von Musikschulen

a) Voraussetzungen 1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie:

a) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Zugang zum Musikunter- richt ermöglicht; b) ein musikalisches Mindestangebot gemäss

§ 5 Abs. 2 ausweist;

c) die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumentarium für den Mu- sikunterricht bereitstellt; d) von einer oder mehreren Gemeinden geführt wird oder im Falle einer privaten Trägerschaft einen entsprechenden Leistungsauftrag erhalten hat; e) ihren Sitz im Kanton Schwyz hat; f) über eine Schulleitung verfügt; g) die Bestimmungen über die Musikschullehrpersonen nach diesem Gesetz einhält; h) die in ihrem Tätigkeitsbereich üblichen Qualitätsstandards erfüllt. 2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden. 3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Anerkennungsstelle und legt weitere

Einzelheiten fest.

§ 9 b) Widerruf

Die Anerkennung einer Musikschule kann von der Anerkennungsstelle widerrufen werden, wenn:

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a) die Voraussetzungen nach

§ 8 nicht mehr erfüllt sind;

b) andere wichtige Gründe dies verlangen und der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit nicht verletzt wird.

§ 10 Musiklehrpersonen

a) Ausbildung 1 Musiklehrpersonen an anerkannten Musikschulen verfügen über ein anerkann-

tes, musikpädagogisches Hochschuldiplom oder eine gleichwertige Ausbildung. 2 Es können auch Lehrpersonen, welche nicht oder noch nicht über die erforder-

liche Ausbildung verfügen und deren Befähigung anderswie ausgewiesen ist, an- gestellt werden.

§ 11 b) Besoldung und Anstellung

1 Die Besoldung der Musikschullehrpersonen mit musikpädagogischem Hoch- schuldiplom (Masterabschluss) oder gleichwertiger Ausbildung richtet sich nach

§ 35 Abs. 1 (Lohnklasse 1 Sekundarstufe I) des Personal- und Besoldungsgeset-

zes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 20022. 2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Besoldungskategorien, die Dienstjahrbe-

rechnung sowie die Grundsätze der Anstellung durch Verordnung. 3 Die Träger der Musikschulen erlassen gestützt auf diese Grundsätze ein Perso-

nalreglement.

§ 12 b) Verbot der Lehrtätigkeit

Die Anerkennungsstelle untersagt einer Musikschullehrperson die Lehrtätigkeit an Musikschulen im Kanton Schwyz, wenn sie: a) ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat; b) sich anderweitiger grober Verfehlungen schuldig gemacht hat oder c) sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat.

§ 13 Finanzierung

a) Allgemein

Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch: a) Beiträge des Kantons; b) Beiträge der Gemeinden; c) Elternbeiträge; d) Einnahmen aus Dienstleistungen; e) Drittmittel.

§ 14 b) Kantonsbeiträge

1 Der Kanton leistet an die Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrperso-

nal und die Administration der anerkannten Musikschulen einen Beitrag von 35%. 2 Das zuständige Departement kann den Kantonsbeitrag herabsetzen, wenn eine

anerkannte Musikschule die kantonalen Vorgaben nicht einhält.

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§ 15 c) Beiträge der Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der anerkannten Musikschulen nach Abzug der übrigen Finanzierungen gemäss

§ 16 d) Elternbeiträge

1 Die Musikschulen erheben von den Eltern der Schüler, die den Musikunterricht

gemäss

§ 4 Abs. 1 besuchen, Beiträge.

2 Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule hat zwischen 30% und 35%

der Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administra- tion der anerkannten Musikschule zu decken. 3 Bei der Festlegung der Beiträge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern

sowie der erhöhte Ausbildungsbedarf musikalisch besonders begabter Schüler an- gemessen zu berücksichtigen.

§ 17 Talentförderungsprogramm

a) Beteiligung 1 Der Kanton sorgt für ein Begabtenförderungsprogramm im Sinne des Programms

des Bundes «Junge Talente Musik», an dem musikalisch besonders talentierte Schüler teilnehmen können. 2 Der Regierungsrat kann dazu Vereinbarungen und finanzielle Verpflichtungen

eingehen. 3 Er regelt die Vergabe von Beiträgen an die Talente und weitere Einzelheiten zum

Begabtenförderungsprogramm durch Verordnung.

§ 18 b) Beiträge

1 Das zuständige Departement richtet Kantonsbeiträge an Talente im Sinne der

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 20223 aus. 2 Gegen den Beitragsentscheid kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege4 geführt werden.

§ 19 Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §

§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung. 2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.5

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1 GS 27-33. 2 SRSZ 612.110. 3 SR 442.133. 4 SRSZ 234.110. 5 1. Januar 2025 (Abl 2024 2950).

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