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671.111

Musikschulverordnung

MuSV

Präambel

671.111 Musikschulverordnung (MuSV) 1

(Vom 26. November 2024)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf §

§ 5 , 8, 11 und 19 des Musikschulgesetzes vom 22. Mai 2024,2

beschliesst:

I. Zuständigkeiten

§ 1 Departement

Das Bildungsdepartement ist das für den Vollzug des Musikschulgesetzes zustän- dige Departement.

§ 2 Amt

1 Das Amt für Volksschulen und Sport ist die kantonale Anerkennungsstelle für

Musikschulen. 2 Es ist zuständig für die Umsetzung des Talentförderungsprogrammes und über-

nimmt die Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle.

II. Musikschulen

§ 3 Musikalisches Mindestangebot

1 Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot für Kinder

ab dem Volksschulalter. Dieses umfasst: a) eine musikalische Grundausbildung; b) Instrumental- und Gesangsunterricht mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit von mindestens: 1. 30 Minuten im Einzelunterricht; 2. 30 Minuten im Unterricht zu zweit; 3. 45 Minuten im Gruppenunterricht von drei bis sechs Schülern; c) Ensembleunterricht; d) mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr. 2 Das musikalische Mindestangebot hat folgende Instrumental- und Gesangsfä-

cher zu enthalten: a) Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass; b) Blechblasinstrumente: Trompete, Horn, Posaune, Tuba; c) Tasten- und Knopfinstrumente: Klavier, Akkordeon, Schwyzerörgeli; d) Zupfinstrumente: Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe; e) Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Oboe, Fagott, Klarinette, Saxo- phon, Panflöte; f) Schlaginstrumente: Drumset, Mallets; g) Gesang.

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3 Ab einer Unterrichtszeit von vier Stunden pro Woche und Fach ist der Unterricht

an der eigenen Musikschule anzubieten.

§ 4 Zusammenarbeit

1 Die Musikschulen können das musikalische Mindestangebot in Zusammenarbeit

mit anderen Musikschulen anbieten. 2 Besucht ein Schüler den Unterricht oder ein Ensemble an einer anderen Musik-

schule, hat die abgebende Musikschule dieser eine Pauschale zu entrichten, wel- che auch gegenseitig verrechnet werden kann.

§ 5 Instrumente

1 Der Unterricht findet mit den persönlichen Instrumenten der Schüler statt. 2 Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Verfügung, wenn

die Mitnahme des eigenen Instruments für den Schüler nicht zumutbar ist oder andere wichtige Gründe vorliegen.

§ 6 Qualitätsstandards

1 Die anerkannten Musikschulen:

a) sorgen für die Qualitätssicherung und -entwicklung; b) wenden professionelle Qualitätssicherungsmassnahmen an; c) treffen bei festgestellten Qualitätsmängeln Massnahmen zu deren Behebung. 2 Die Musikschullehrpersonen:

a) sorgen für einen methodisch-didaktisch hochwertigen Unterricht; b) sind zur sorgfältigen Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ver- pflichtet; c) treffen die notwendigen Absprachen und pflegen den Austausch mit den Be- teiligten im Musikschulumfeld; d) orientieren sich am Berufsleitbild des Verbandes Musikschulen Schweiz (VMS). 3 Die Musikschulleitung führt regelmässig Personalgespräche und besucht die

Lehrpersonen mindestens einmal pro Schuljahr im Unterricht oder an einem Schülerkonzert.

§ 7 Kommunale Organisation

1 Der Gemeinderat legt in einem Reglement über die Musikschule mindestens fest:

a) die Zuständigkeiten; b) die Organisation; c) die Tarife. 2 Der Gemeinderat oder die Trägerschaft erlässt gestützt auf das Musikschulgesetz

und diese Verordnung ein Personalreglement für die anerkannte Musikschule.

§ 8 Anerkennungsverfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung ab dem 1. August eines Jahres ist bis am 1. März

des gleichen Jahres dem Amt einzureichen und hat alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

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2 Das Amt erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen und Angaben.

Es kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen oder eine Nachfrist zur Nach- reichung von Unterlagen gewähren. 3 Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht

eingereicht werden oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt wird.

§ 9 Prüfung

1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss

§ 8

Musikschulgesetz erfüllt. 2 Das Amt prüft die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann eine

externe Stelle damit beauftragen. Die Prüfung erfolgt erstmalig beim Gesuch um Anerkennung und wird danach in regelmässigen Abständen wiederholt. 3 Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf, dass die Musik-

schule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann das Amt eine ausserordentliche Überprüfung anordnen.

§ 10 Entscheid

Das Amt stellt den Entscheid betreffend Anerkennung der Musikschule der Träger- schaft und bei Zweckverbänden oder privaten Trägerschaften ebenfalls den be- troffenen Gemeinden zu.

III. Personalrechtliche Bestimmungen

§ 11 Anstellung

1 Die Anstellung der Musikschullehrpersonen erfolgt mit öffentlich-rechtlichem

Vertrag. Sie kann unbefristet oder befristet erfolgen. 2 Das Pensum kann mit einer Bandbreite vereinbart und pro Semester festgelegt

werden. 3 Vor der Anstellung ist ein Sonderprivatauszug einzuholen.

§ 12 Arbeitszeit, Ferien

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit umfasst im Vollpensum 29 Wochenstunden zu

60 Minuten. 2 Weitere Arbeitszeit ist aufzuwenden für die Erfüllung des Berufsauftrages, wel-

cher im Personalreglement festzuhalten ist. Die Musikschulleitung kann Präsenz- zeiten für die Teilnahme an Konferenzen anordnen. 3 Das Musikschuljahr entspricht dem Schuljahr der Volksschule. Die Schulferien

und schulfreien Tage entsprechen jenen der örtlichen Volksschule.

§ 13 Besoldung

a) Anrechnung Dienstjahre 1 Musikschullehrpersonen werden sinngemäss entsprechend dem Lohnsystem der

Volksschule nach §

§ 35 , 36 und 37 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die

Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 (PGL)3 besoldet.

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2 Ein volles Dienstjahr wird ab erfülltem 20. Altersjahr angerechnet, wenn die

Lehrperson: a) mindestens 18 Wochen im Kalenderjahr unterrichtet hat oder b) mindestens 18 Wochen im Kalenderjahr in anderen schulischen Funktionen tätig war. 3 Andere Tätigkeiten nach erfülltem 23. Altersjahr während eines ganzen Kalen-

derjahres werden zu einem Drittel angerechnet. Die maximale Anrechnung beträgt 12 Dienstjahre. 4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf

die nächste ganze Zahl aufgerundet.

§ 14 b) Besoldungskategorien

1 Die Musiklehrpersonen werden aufgrund ihrer Ausbildung von der Anstellungs-

behörde in eine der folgenden Besoldungskategorien eingeteilt: Kategorie 1: Lohn gemäss Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I (

§ 35 PGL)

Kategorie 2: 90% des Lohnes der Kategorie 1 Kategorie 3: 80% des Lohnes der Kategorie 1 Kategorie 4: 70% des Lohnes der Kategorie 1 Kategorie 5: 60% des Lohnes der Kategorie 1 2 Die Lohntabelle im Anhang regelt die Zuordnung der Ausbildungen und Diplome

zu den Besoldungskategorien.

IV. Beiträge

§ 15 Kantonsbeitrag

a) Berechnung 1 Für die Berechnung des Kantonsbeitrags ist die Brutto-Lohnsumme für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administration des letzten Kalenderjahres massgebend. 2 Die Lohnkosten für den Erwachsenenbereich oder für Angebote ausserhalb des

gesetzlichen Geltungsbereichs dürfen nicht einberechnet werden. 3 Die massgebende Lohnsumme ist dem Amt bis zum 30. April mit den folgenden

Unterlagen einzureichen: a) Jahresrechnung; b) Jahresbericht; c) Revisionsbericht bei privaten Trägerschaften.

§ 16 b) Auszahlung

Die Auszahlung des Kantonsbeitrages an die Trägerschaft erfolgt bis spätestens am 30. September des laufenden Jahres aufgrund der Angaben gemäss

§ 17 Elternbeiträge

Tarifänderungen für die Elternbeiträge sind dem Amt zur Kenntnis zuzustellen.

4

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V. Talentförderung

§ 18 Förderung musikalischer Talente

1 Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits-

und Leistungspotenzial werden mit Förderbeiträgen und durch die Unterstützung von entsprechenden Angeboten gefördert. 2 Förderbeiträge können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ausge-

richtet werden: a) die aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talent eingestuft sind; b) die mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind; c) deren Wohnsitz oder bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland der Sitz des Leistungserbringers im Kanton Schwyz liegt. 3 Das Amt entscheidet über die Einstufung als musikalisches Talent. Es erlässt die

notwendigen Anordnungen und Weisungen und kann Aufgaben ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

§ 19 Begabtenförderungsprogramm

1 Für das Begabtenförderungsprogramm ist ein kantonales Konzept zur Umset-

zung zu erstellen. Grundlage dafür bildet das Rahmenkonzept «Junge Talente Musik – ein Förderprogramm des Bundes». 2 Für das Erstellen des kantonalen Konzeptes, die Organisation und die Umset-

zung des Begabtenförderungsprogramms kann der Regierungsrat Vereinbarungen mit Dritten eingehen.

§ 20 Mittel

Die Förderbeiträge an Talente werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel gewährt.

§ 21 Beiträge an Talente

1 Talente können Förderbeiträge erhalten, wenn sie ein anerkanntes Förderange-

bot besuchen. 2 Das Bildungsdepartement entscheidet über die Vergabe des Förderbeitrages. Die

Vergabe erfolgt jährlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderbeiträge. 3 Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach

Art. 11 Abs. 1 der Ver-

ordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 20224.

§ 22 Verfahren und Rechtsschutz

1 Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind bis Ende Januar für das folgende

Schuljahr einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten. 2 Das Amt legt fest, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind. 3 Gegen den Einstufungsentscheid und den Beitragsentscheid kann Beschwerde

gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz geführt werden.

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§ 23 Leistungserbringer

1 Im kantonalen Konzept zum Begabtenförderungsprogramm werden die Leis- tungserbringer bestimmt sowie deren Aufgaben und Anerkennung geregelt. 2 Der Kanton schliesst mit den anerkannten Leistungserbringern eine Leistungs-

vereinbarung ab. 3 Die Finanzierung erfolgt gemäss dem Rahmenkonzept des Bundes. Maximal

40% der Bundesbeiträge können an die Leistungserbringer vergeben werden. Der Kanton leistet Beiträge mindestens im gleichen Umfang wie die vergebenen Bun- desbeiträge.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Anerkennung bestehender Musikschulen

1 Damit das Kalenderjahr 2025 als beitragsberechtigt gilt, haben bestehende Mu-

sikschulen: a) bis am 1. März 2025 ein Gesuch um Anerkennung einzureichen; b) die Voraussetzungen zur Anerkennung gemäss

§ 8 MuSG mit Ausnahme des

musikalischen Mindestangebots gemäss

§ 3 MuSV und der personalrechtli-

chen Vorgaben auf das Schuljahr 2025/2026 zu erfüllen; c) das musikalische Mindestangebot auf das Schuljahr 2026/2027 umzusetzen.

§ 25 Personalrecht

Spätestens auf das Schuljahr 2026/2027 sind die personalrechtlichen Bestim- mungen gemäss Musikschulgesetz und §

§ 11 und 12 MuSV umzusetzen sowie ein

Personalreglement nach

§ 7

Abs. 2 MuSV zu erlassen.

§ 26 Anpassung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung werden ihr wider-

sprechende kommunale Bestimmungen vorbehältlich von §

§ 24 und 25 MuSV

aufgehoben. 2 Mit dem Inkrafttreten der neuen kommunalen Reglemente gemäss

§ 7 MuSV

gelten die bisherigen kommunalen Bestimmungen über die Musikschulen und Musiklehrpersonen als aufgehoben.

§ 27 Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.5 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

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Anhang: Lohntabelle 1 Alle Ausbildungen und Diplome beziehen sich auf das Haupt-Unterrichtsfach. 2 Ergibt sich die Einstufung nicht aus der Lohntabelle, erfolgt diese in Abstim-

mung mit den Lohnkategorien und wird von der Musikschulleitung vorgenommen.

Lohnkategorie 1 (Besoldung 100% Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I,

§ 35 PGL)

Ausbildung (Hauptfach) – Master of Arts in Musikpädagogik (inkl. Bachelor) – Master of Arts in Kirchenmusik (nur für Ensembleleitung) – Lehrdiplom SMPV – Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II (nur für Theorie und Ensem- bleleitung) – Master of Arts in Music Pedagogy mit Vertiefung in Musik und Bewegung

Kombinierte Ausbildungen – Master of Arts in Musikpädagogik (nicht im Unterrichtsfach) und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach – Master of Arts, Performance und mind. DAS Musikpädagogik – Master of Arts, Performance und Diplom Volksschullehrperson – Master of Arts, Performance und Bachelor of Arts in Musik und Bewegung – Master of Arts in Kirchenmusik (für Orgel- und Klavierunterricht) und Diplom Volksschullehrperson – Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II und Bachelor of Arts in Musik und Bewegung – Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II und mind. 1 CAS im Unter- richtsfach

Lohnkategorie 2 (Besoldung 90% der Lohnkategorie 1)

Ausbildung – Master of Arts, Performance – Master of Arts in Musikpädagogik nicht im Unterrichtsfach – Master of Arts in Kirchenmusik (nur für Orgel- und Klavierunterricht) – Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II – Bachelor of Arts in Musik und Bewegung

Kombinierte Ausbildungen – Bachelor of Arts im Unterrichtsfach und MAS Pädagogik – Diplom Volksschullehrperson und DAS/MAS im Unterrichtsfach

Lohnkategorie 3 (Besoldung 80% der Lohnkategorie 1)

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Ausbildung – Bachelor of Arts im Unterrichtsfach – MAS in Musikpädagogik

Kombinierte Ausbildung – Diplom Volksschullehrperson und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach – Bachelor of Arts – Schulmusik I und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach

Lohnkategorie 4 (Besoldung 70% der Lohnkategorie 1)

Ausbildung – DAS in Musikpädagogik/Dirigieren – ab 2 CAS Musikpädagogik/Dirigieren – Diplom Volksschullehrperson und ausgewiesene Befähigung

Lohnkategorie 5 (Besoldung 60% der Lohnkategorie 1)

Ausbildung – Lehrperson mit andersweitig ausgewiesener Befähigung

1 GS 27-50.

2 SRSZ 671.100.

3 SRSZ 612.110.

4 SR 442.133.

5 Abl 2956.

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