Sportförderkonzept
Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.
Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs- sport und Sportinfrastruktur.
681.211
SRSZ 1.2.2021 1
Verordnung über den Sport (Sportverordnung) 1, 2
(Vom 18. Dezember 2018)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf das Bundesgesetz über die die Förderung von Sport und Bewegung
vom 17. Juni 20113,
beschliesst4:
I. Allgemeines
Sportförderkonzept
Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.
Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs- sport und Sportinfrastruktur.
Schulsport
Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetz- gebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.
Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs- und Sport- unterricht in der Schule.
Jugend+Sport
Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport»-Kommission mit höchstens elf Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die beratend tätig ist.
Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.
b) Aufsicht Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».
c) Durchführung
Die Durchführung des Programms «Jugend+Sport» sowie die Leitung der «Ju- gend+Sport»-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.
Lagerung, Wartung und Versand des «Jugend+Sport»-Materials besorgt die Re- tablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Sie kontrolliert auch den Rückschub.
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§ I bis 16 10 II. Schlussbestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.13
GS 24-40 mit Änderungen vom 10. November 2020 (Geldspielverordnung, GS 26-26b).
Erlasstitel in der Fassung vom 10. November 2020.
SR 415.0.
Ingress in der Fassung vom 10. November 2020.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.
Aufgehoben am 10. November 2020.
GS 16-689.
GS 18-489.
Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2843) in Kraft getreten.