Lexipedia

681.211

Verordnung über den Sport

Sportverordnung

Präambel

SRSZ 1.2.2021 1

Verordnung über den Sport (Sportverordnung) 1, 2

(Vom 18. Dezember 2018)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf das Bundesgesetz über die die Förderung von Sport und Bewegung

vom 17. Juni 20113,

beschliesst4:

I. Allgemeines

Art. 1 5 Sportförderkonzept

Sportförderkonzept

Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.

Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs- sport und Sportinfrastruktur.

Art. 2 6 Schulsport

Schulsport

Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetz- gebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.

Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs- und Sport- unterricht in der Schule.

Art. 3

Jugend+Sport

  1. Kommission

Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport»-Kommission mit höchstens elf Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die beratend tätig ist.

Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.

Art. 4

b) Aufsicht Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».

Art. 5 9 c) Durchführung

c) Durchführung

Die Durchführung des Programms «Jugend+Sport» sowie die Leitung der «Ju- gend+Sport»-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.

Lagerung, Wartung und Versand des «Jugend+Sport»-Materials besorgt die Re- tablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Sie kontrolliert auch den Rückschub.

.211

Art. 6

§ I bis 16 10 II. Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:

  1. Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Turnen und Sport vom 4. August 197511;
  2. Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 199412.

Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.13

GS 24-40 mit Änderungen vom 10. November 2020 (Geldspielverordnung, GS 26-26b).

Erlasstitel in der Fassung vom 10. November 2020.

SR 415.0.

Ingress in der Fassung vom 10. November 2020.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.

Aufgehoben am 10. November 2020.

GS 16-689.

GS 18-489.

Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2843) in Kraft getreten.