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Weisungen über Bewegungs- und Sportunterricht in der Volks- und Mittelschule

Präambel

SRSZ 1.2.2020 1

Weisungen über Bewegungs- und Sportunterricht in der Volks- und Mittelschule 1,2

(Vom 25. Juni 1975)

Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung

(SpoFöG) vom 17. Juni 2011 sowie gestützt auf das Volksschulgesetz vom 19. Ok-

tober 20053 und das Mittelschulgesetz vom 20. Mai 2009,4

beschliesst:

I. Obligatorischer Turn- und Sportunterricht

Art. 1 5 1. Obligatorische Lektionen

1. Obligatorische Lektionen

In den Volks- und Mittelschulen sind in der Woche für Knaben und Mädchen drei Lektionen Bewegungs- und Sportunterricht durchzuführen.

Die Lehrpläne der Volks- und Mittelschulen sind dieser Bestimmung anzupas- sen.

Art. 5

2. Besondere Verhältnisse

Art. 1

Zusätzliche Schulsportangebote können an den Unterricht nach Abs. 1 höchstens zur Hälfte angerechnet werden.

Pro Tag können dabei höchstens vier Lektionen angerechnet werden.

Art. 1

Können die drei Lektionen nach erteilt werden, bezieht sich der Jahre, auf der Sekundarstufe II a Lektionen pro Woche zu unterricht 4 Zusätzliche Schulsportangebote gängig für alle Schülerinnen und sind in der Stundentafel auszuwei Abs. 1 ausnahmsweise nur durchschnittlich Durchschnitt auf der Sekundarstufe I auf zwei uf drei Jahre. In jedem Fall sind mindestens zwei en. können nur angerechnet werden, wenn sie vor- Schüler obligatorisch erklärt worden sind. Sie sen.

Art. 6 10 3. Allgemeine Schulsporttage

3. Allgemeine Schulsporttage

Der Schulrat kann allgemeine obligatorische Schulsporttage anordnen.

An Schulsporttagen soll eine möglichst hohe Bewegungsaktivität der einzelnen Schülerinnen und Schüler erreicht werden. Folgende Disziplinen stehen dabei im Vordergrund: Leichtathletik, Spiele, Schneesport, Schwimmen, Orientierungslauf, Wandern und Outdoorsport.

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Art. 7 11 4. Sportwoche, Sportlager

4. Sportwoche, Sportlager

Der Schulrat kann im Rahmen des obligatorischen Schulunterrichtes Sportwo- chen oder Sportlager anordnen. Die Lehrpersonen und Schüler haben daran teil- zunehmen.

Die Schulträger der Volksschule sorgen dafür, dass der Beitrag der Schüler an die Kosten der Verpflegung im Rahmen des üblichen Lebensunterhaltes gehalten wird. Auf der Mittelschule sollen sich die Beiträge an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Rahmen des üblichen Lebensunterhaltes bewegen.

Es wird empfohlen, die Sportwochen und Sportlager, insbesondere die Schnee- sportlager, im Rahmen von Jugend+Sport durchzuführen.

Art. 8 12 5. Haltungs- und Gesundheitsturnen

5. Haltungs- und Gesundheitsturnen

Während des Schulunterrichts ist täglich mindestens eine Bewegungspause vor- zusehen.

Es wird empfohlen, an nationalen und kantonalen Sport- und Bewegungsförder- programmen teilzunehmen. II. Freiwilliger Bewegungs- und Sportunterricht 13

Art. 9 14 1. Freiwilliger Schulsport

1. Freiwilliger Schulsport

Die Schulträger fördern nach Möglichkeit den freiwilligen Schulsport.

Als freiwilliger Schulsport gilt der unter der Leitung der Schule ausserhalb des obligatorischen Bewegungs- und Sportunterrichts durchgeführte Sportbetrieb.

Die Schulträger können zur Durchführung des freiwilligen Schulsportes Sport- organisationen beiziehen.

Es wird empfohlen, den freiwilligen Bewegungs- und Sportunterricht im Rahmen von Jugend+Sport durchzuführen.

Über die Organisation und Finanzierung des freiwilligen Schulsportes werden vom Erziehungsrat besondere Weisungen erlassen.

Art. 10

2. Jugend und Sport Lehrpersonen mit Jugend+Sport-Leiteranerkennung können ausserhalb des obli- gatorischen Bewegungs- und Sportunterrichtes Lager und Kurse im Rahmen von Jugend+Sport durchführen. III. Organisation des Bewegungs- und Sportunterrichts 16

Art. 11 17 1. Sportabteilung

1. Sportabteilung

Die Schulklasse bildet in der Regel eine Sportabteilung. Bis und mit der 4. Pri- marklasse können Knaben und Mädchen im Klassenverband gemeinsam turnen.

Ab der 5. Primarklasse ist der Bewegungs- und Sportunterricht nach Möglichkeit geschlechtergetrennt durchzuführen.

.311 SRSZ 1.2.2020 3

Art. 12 18 2. Schwimmunterricht

2. Schwimmunterricht

Dort, wo die Möglichkeit besteht, kann der Schwimmunterricht als dritte Sport- lektion erteilt werden.

Für den Schwimmunterricht dürfen nur Lehrpersonen eingesetzt werden, welche im Besitz eines gültigen Brevets Plus Pool der Schweizerischen Lebensret- tungs-Gesellschaft sind. Ist die Lehrperson nicht im Besitz des gültigen Brevets Plus Pools, muss sie eine Person mit entsprechender Ausbildung zum Schwimm- unterricht beiziehen.

Art. 13

3. Sicherheit Im Bewegungs- und Sportunterricht, namentlich bei Berg- und Skitouren sowie beim Schwimmunterricht, sind die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen zu treffen und allenfalls kundige Begleitpersonen beizuziehen.

Art. 14

4. Prüfung vor Ablauf der Schulpflicht Die Schülerinnen und Schüler des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe I haben die Schwyzer Schulsportprüfung zu absolvieren. Die Einzelheiten über die Durch- führung dieser Sportprüfung werden durch das Amt für Volksschulen und Sport festgelegt und bekannt gegeben.

Art. 15

5. Sportbekleidung Die Lehrpersonen sowie die Schülerinnen und Schüler tragen zweckmässige Sportbekleidung.

Art. 16

6. Qualität Für die Qualität im Bewegungs- und Sportunterricht ist die Schulleitung verant- wortlich. IV. Lehrkräfte

Art. 17

1. Volksschullehrpersonen In den Volksschulen wird der Bewegungs- und Sportunterricht von Lehrpersonen erteilt, die dafür eine Lehrberechtigung erworben haben.

Art. 19

. Lehrplan, Lehrmittel Die Lehrpersonen haben nach den vom Erziehungsrat erlassenen Lehrplänen und Lehrmitteln zu unterrichten; vorbehalten bleiben die eidgenössischen Vorschrif- ten.

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  1. Sportanlagen 25

Art. 20 26 1. Bau

1. Bau

Für Bau und Ausstattung von Sportanlagen gilt das Gesetz über Beiträge an Schulanlagen sowie das Richtraumprogramm für Schulanlagen der Volksschule.

Bei der Projektierung ist die Abteilung Sport beizuziehen.

Art. 21

2. Sportmaterial Für den Bewegungs- und Sportunterricht haben die Schulträger das erforderliche Sportmaterial nach dem Richtraumprogramm für Schulanlagen bzw. den Pla- nungsgrundlagen des Bundesamtes für Sport bereitzustellen.

Art. 22 28 3. Ausserschulische Benützung

3. Ausserschulische Benützung

Sportanlagen, an deren Erstellung der Kanton Beiträge geleistet hat, sind aus- serhalb des Schulunterrichts unter Beachtung des vom Schulträger erlassenen Benützungsreglements dem Jugend- und Erwachsenensport, für Kurse der Lehrer- weiterbildung und für kantonale Sportförderprojekte zur Verfügung zu stellen.

Vom Kanton durchgeführte Angebote sind unentgeltlich aufzunehmen.

Art. 23

4. Unterhalt Die Schulträger sorgen für einen sachgerechten Unterhalt von Sportanlagen und -geräten. VI. Organisation 30

Art. 24

1. Abteilung Sport Der Abteilung Sport werden im Bereich Schulsport folgende Aufgaben übertragen:

  1. Beratung und Unterstützung der kantonalen Fachstellen und der Schulen im Bereich des Schulsports;
  2. Festlegung Schulsportprüfung;
  3. Leitung von Jugend+Sport.

Art. 25

Übergangsbestimmung

Art. 12

Die Voraussetzungen gemäss Schwimmunterrichts erfüllen von zwei Jahren seit Inkraf , die Lehrpersonen für die Erteilung des müssen (gültiges Brevet Plus Pool), sind innerhalb ttreten umzusetzen.

Art. 26

.311 SRSZ 1.2.2020 5 VII. Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Weisungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft.34 Sie werden im Amts- blatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Mit dem Inkrafttreten dieser Weisungen werden alle ihnen widersprechenden frühern Erlasse aufgehoben, insbesondere:

  1. die Verordnung über den Turnunterricht in der Schule, vom 17. Juli 1947;35
  2. die Verfügung über die Prüfung am Ende der Schulpflicht, vom 28. September 1949;36
  3. die Verordnung über Strafbestimmungen für unentschuldigtes Fernbleiben von der Turnprüfung am Ende der Schulpflicht, vom 25. Mai 1944;37
  4. die Verordnung über den obligatorischen Turnunterricht für die Mädchen, vom

. September 1949;38

  1. der Erziehungsratsbeschluss vom 28. September 1949 über die Ausbildung der Lehrkräfte im Schulturnen;39
  2. die Instruktion für das Turn- und Sportamt, vom 18. Mai 1961.40

GS 16-685 mit Änderungen vom 2. Juli 2008 (GS 22-25), vom 4. Juli 2012 (GS 23-49), vom

. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-98) und vom 5. Dezem- ber 2018 (GS 25-48).

Erlasstitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

SRSZ 611.210.

SRSZ 623.110.

Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

Aufgehoben am 2. Juli 2008.

Aufgehoben am 2. Juli 2008.

Aufgehoben am 2. Juli 2008.

Fassung vom 2. Juli 2008 (Abs. 2 bis 4 neu).

Abs. 2 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.

Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Aufgehoben am 2. Juli 2008.

Haupttitel in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018; Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

Fassung vom 5. Dezember 2018.

.311

Neu eingefügt am 5. Dezember 2018.

Aufgehoben am 2. Juli 2008.

28. November 1975; Änderungen vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1508), vom

. Juli 2012 am 10. August 2012 (Abl 2012 1908), vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10) und vom 5. Dezember 2018 am 1. August 2019 (Abl 2019 742) in Kraft getreten.

GS 12-679, 14-500.

GS 13-278.

GS 12-370.

GS 13-125.

GS 13-129.

GS 14-501.