gestützt auf des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG),2
711.111
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
VVzUSG
Präambel
(VVzUSG) 1
(Vom 3. Juli 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz
Art. 36
Art. 47
Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991,3
Art. 31
f. des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 15. Dezember 2000 (ChemG)4
Art. 3
und rung Abs. 1 des Einfüh- sgesetzes zum Umweltschutzgesetz vom 24. Mai 2000 (EGzUSG)5 , beschliesst6 :
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
. Zweck und Geltungsbereich
Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden und Amtsstellen.
Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten sind.
Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zu- ständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustim- mung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsver- fahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
Art. 2 2. Regierungsrat
. Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvor- schriften aus.
Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und die Gemeinden.
Art. 3
. Umweltdepartement
Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere:
- der Luftreinhalte-Verordnung (LRV);9
- der Lärmschutz-Verordnung (LSV);10
- der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo);11
- der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);12
- der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Ver- bindungen (VOCV);13 SRSZ 1.2.2018 1
.111
- der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Ab- fallverordnung, VVEA);14
- der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA);15
- der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG);16
- der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV);17
- der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten- Verordnung, AltlV);
- der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA);18
- der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV);19
- der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV);20
- der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset- zungsverordnung, FrSV);21
- der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Sys- temen (Einschliessungsverordnung, ESV);22
- der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozid- produkten (Biozidprodukteverordnung, VBP);23
- der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemika- lien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);24
- der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflan- zenschutzmittelverordnung, PSMV);25
- der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV);26
- der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV).27
Es fördert die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und kann in Absprache mit
Art. 41a
den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen ( USG).
Art. 34
Es gibt die Kontrollausweise ab ( EGzUSG).
Art. 4
. Umweltschutzfachstelle
Art. 42
Das Amt für Umweltschutz ist kantonale Umweltschutzfachstelle ( USG) und Ansprechstelle für Fragen der nachhaltigen Entwicklung.
Es ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Umweltschutzgesetz-
Art. 5
gebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind ( Abs. 3 EGzUSG).
In dringenden Fällen kann es zu Lasten der Verursacher oder der gesetz- lich zuständigen Körperschaften die unaufschiebbaren Sofortmassnahmen an- ordnen.
Art. 5
. Kantonspolizei Die Kantonspolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der Polizeigesetzgebung.
.111
Art. 5a
a. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufga- ben gemäss dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14. September 199931 und der kantonalen Gesetzgebung.
Gegen Verfügungen des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
Im Übrigen sind für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Bestim- mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes32 anwendbar.
Art. 6 6. Umweltschutzbeauftragte der Gemeinden
. Umweltschutzbeauftragte der Gemeinden
Jede Gemeinde bezeichnet einen Umweltschutzbeauftragten.
Der Umweltschutzbeauftragte informiert und berät die Bevölkerung sowie Behörden und Amtsstellen der Gemeinde über die Belange des Umwelt- und Gewässerschutzes.
Er stellt sicher, dass die Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften auf kommu- naler Ebene eingehalten werden, indem er Kontrollen vornimmt. Bei unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Umweltverschmutzungen kann er die notwendigen und unaufschiebbaren Massnahmen anordnen, wenn der Pflichtige dazu nicht im Stande oder nicht willens ist. Die nachträgliche Genehmigung dieser Massnahmen und die Anordnung weiter gehender Massnahmen obliegen dem Gemeinderat.
Art. 7 7. Information
. Information
Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung, berät Behörden und Private und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
Es führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg von
Art. 44
Umweltschutzmassnahmen ( USG).
Das Amt für Umweltschutz kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie anderen Amtsstellen über deren Vollzugstätigkeiten informieren lassen. Verfü-
Art. 37
gungen und Urteile der Strafbehörden gemäss Umweltschutz gleichzeitig wie dem Beklagten EGzUSG sind dem Amt für mitzuteilen.
Art. 8
. Beizug Privater
Art. 46
Für Abklärungen im Sinne von hörden verlangen, dass Inhabe Kontrollen spezialisierte Bür USG können die zuständigen Vollzugsbe- r von Anlagen für Beratungen, Messungen und os oder Labors beiziehen.
Art. 9 9. Zutrittsrecht zu Anlagen
. Zutrittsrecht zu Anlagen
Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftragten der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete
Art. 34
und persönliche Kontrollausweise ( EGzUSG).
Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem Kontrollausweis gleichgestellt ist. SRSZ 1.2.2018 3
.111
Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kon- trollausweis vorzuweisen.
Art. 10
. Mitteilungsrecht Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung sowie der kommunalen Behörden sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere Amtsstellen und Behörden berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben erforderlich sind. II. Luft
- Zuständigkeiten
Art. 11 1. Regierungsrat
. Regierungsrat
Art. 44a
Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan ( USG).
Er erlässt, gestützt auf den Massnahmenplan, die notwendigen Weisungen und Vorschriften.
Art. 12
. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei
- Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen;
- Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1000 kW, die mit Heizöl «extra leicht» oder Gas betrieben werden;
- Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die mit Holz oder Kohle betrieben werden.
Es erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem es:
Art. 3
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen ( LRV) und beste-
Art. 7
henden Betrieben ( LRV) überwacht;
Art. 8
b) die Sanierungen nach LRV vollzieht;
Art. 4
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach , 5, 7 und 9 LRV anordnet;
Art. 11
d) Erleichterungen nach LRV gewährt;
Art. 6
e) die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen nach LRV kontrolliert;
Art. 13
f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach LRV anordnet und die
Art. 15
Resultate nach LRV beurteilt;
Art. 28
g) Immissionsprognosen im Sinne von LRV anordnet oder eine Immissi-
Art. 29
onsüberwachung nach h) das Verbot der Ab LRV in Kleinanlagen 70 kW, die mit Holz, LRV verlangt; fallverbrennung gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als Kohle usw. betrieben werden, überwacht.
Das Amt für Umweltschutz überwacht die Schadstoffbelastung der Luft, indem es:
- für den Aufbau und Betrieb eines Immissionsmessnetzes besorgt ist;
.111
Art. 29
b) Immissionsüberwachungen nach LRV verlangt;
Art. 27
c) die Resultate der ermittelten Immissionen ( bis 29 LRV) publiziert
Art. 30
und im Sinne von LRV beurteilt;
Art. 32
d) einen Emissionskataster erarbeitet ( e) mit Zustimmung des Amtes für Wald un Abs. 1 LRV); d Naturgefahren oder des Amtes für
Art. 24
Landwirtschaft im Einzelfall Bewilligungen gemäss Abs. 2 dieser Ver- ordnung erteilt;
Art. 24
f) Einschränkungen oder Verbote gemäss Abs. 4 dieser Verordnung aus- spricht.
Im Falle von übermässigen Immissionen arbeitet das Amt für Umweltschutz
Art. 32
den Massnahmenplan aus ( Abs. 1 LRV).
Es unterstützt den Bund beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabga- be auf flüchtigen organischen Verbindungen.
Art. 13
. Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei allen Landwirtschaftsbetrieben. Die Empfehlungen über Mindestabstände von Tier- haltungsanlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476/1995) sind verbindlich.
Art. 3
Es trifft Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei neuen ( LRV) und
Art. 8
bestehenden Betrieben ( LRV) und erlässt verschärfte Emissionsbegren-
Art. 9
zungen gemäss LRV.
Es verfügt gestützt auf den Massnahmenplan die zur Verhinderung oder Besei-
Art. 33
tigung übermässiger Immissionen gemäss LRV notwendigen Massnah- men.
Art. 14
. Baudepartement
Das Baudepartement vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei den Haupt- strassen und übrigen Strassen. Es beteiligt sich anteilsmässig an den Kosten der
Art. 12
Immissionsmessungen nach verkehrs im Kanton Schwyz gemäss den Emissionsfrachten des Strassen- .
Art. 18
Es trifft Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach sowie gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinderung oder Bese LRV itigung
Art. 33
übermässiger Immissionen gemäss LRV.
Bei Verkehrsanlagen im Zuständigkeitsbereich der Bezirke und Gemeinden überwacht es den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung.
Art. 17
. Gemeinden
- Feuerungskontrolle: Aufgaben
Die Gemeinden sind für die Kontrolle der folgenden Feuerungsanlagen zustän- dig: SRSZ 1.2.2018 5
.111
- Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1000 kW, die mit Heizöl «extra leicht» oder Gas betrieben werden;
- Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW, die mit Holz oder Kohle betrieben werden.
Sie führen dazu einen Kataster der Öl-, Gas- und Holzfeuerungen und wählen einen geeigneten, ausgewiesenen Fachmann zum amtlichen Feuerungskontrol- leur. Sie können Dritte mit der Katasterführung und der Administration der Routinemessungen beauftragen.
Die Gemeinden stellen im Rahmen der Feuerungskontrolle und des Bewilli- gungsverfahrens bei Neuanlagen, Umbauten und Sanierungen sicher, dass nur
Art. 20
typengeprüfte Feuerungsanlagen gemäss LRV installiert werden.
Art. 18
Zulassung zur Kontrolle
Feuerungskontrollen dürfen nur von Personen mit einer Ausbildung und Aus- rüstung gemäss Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vorgenommen werden.
Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der im Kanton Schwyz zugelasse- nen Feuerungskontrolleure. Es kann nach schriftlicher Mahnung die Zulassung entziehen.
Das Amt für Umweltschutz erlässt Weisungen betreffend Ablauf, Qualitäts- sicherung und Meldeverfahren bei Feuerungskontrollen.
Art. 19 Kosten der Kontrolle
Die Kosten für die Messung und die administrativen Nebenkosten (Verwaltung und Bereitstellung von Daten und Materialien sowie die Terminkontrolle, Quali- tätssicherung und übrige Dienstleistungen) sind durch die Anlagebetreiber zu
Art. 2
tragen ( USG).
Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mittels einer kantonal ein- heitlichen Gebührenvignette erhoben.
Die Einzelheiten regelt das Amt für Umweltschutz.
Art. 20 b) Betriebe, Bauten und Anlagen
Bei allen Betrieben, Bauten und Anlagen, für die keine besondere Zuständig- keit besteht, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung zuständig.
Er erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem er:
Art. 3
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen ( LRV) und beste-
Art. 7
henden Anlagen ( LRV) überwacht;
Art. 8
b) die Sanierungen nach LRV vollzieht;
Art. 4
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach , 5, 7 und 9 LRV anordnet;
Art. 11
d) Erleichterungen nach LRV gewährt;
Art. 6
e) die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen nach und 7 LRV kontrolliert;
.111
Art. 13
f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach LRV anordnet und die
Art. 15
Resultate nach LRV beurteilt;
Art. 28
g) Immissionsprognosen im Sinne von LRV oder eine Immissionsüber-
Art. 29
wachung nach LRV anordnen kann.
Art. 21
- Abfallverbrennung in Kleinanlagen
Die Gemeinden überwachen:
Art. 17
a) das Verbot der Abfallverbrennung in den unter genannten Kleinanlagen gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV;
Art. 30c
b) das Verbot der Abfallverbrennung ausserhalb von Anlagen gemäss
Art. 26b
USG, LRV und § 24 dieser Verordnung.
Bei Beanstandungen oder Verdacht kontrollieren sie die entsprechenden Anla- gen. Nötigenfalls führen sie weitere Untersuchungen durch, verfügen Massnah- men und erstatten Strafanzeige.
Die Betreiber der Anlagen haften bei begründetem Verdacht für die Kosten der Untersuchung und Kontrolle. Die Gemeinde kann beim Strafrichter zusätzlich die Einziehung der eingesparten Entsorgungskosten beantragen.
Art. 22 d) Verkehrs- und Parkierungsanlagen
Bei Verkehrs- und Parkierungsanlagen, die seiner Aufsicht unterstehen, sorgt der Gemeinderat dafür, dass Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegren-
Art. 18
zung nach LRV sowie zur Verhinderung und Beseitigung übermässiger
Art. 33
Immissionen gemäss LRV getroffen werden.
Er berücksichtigt dabei die Weisungen und Richtlinien des Regierungsrates.
- Weitere Vorschriften
Art. 23 1. Emissionserklärung
. Emissionserklärung
Wer eine Anlage errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, hat zu- sammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Emissions-
Art. 12
erklärung gemäss LRV abzugeben.
Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Luftverun- reinigungen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von
Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Emissionserklärung
Art. 12
gemäss LRV abzugeben.
Art. 24
. Verbrennen ausserhalb von Anlagen
Ausserhalb der Wohngebiete dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei
Art. 26b
nur wenig Rauch entsteht ( Abs. 1, 3 LRV).
Im Einzelfall kann das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligt werden, wenn ein überwiegendes Interesse
Art. 26b
besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen ( Abs. 2 LRV). SRSZ 1.2.2018 7
.111
Innerhalb von Wohngebieten ist das Abbrennen von Feuern, die Teil eines
Art. 26b
Brauchtums sind, im Sinne von Abs. 1 gestattet ( Abs. 3 LRV).
Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen kann für bestimmte Ge- biete oder Zeiten weiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn übermässige
Art. 26b
Immissionen zu erwarten sind ( Abs. 3 LRV).
Art. 25
. Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen sowie Ge-
Art. 12
ruchsimmissionen führt die gemäss § , 13, 14 oder 17 zuständige Behörde
Art. 2
die Erhebung gemäss Abs. 5 Bst. b LRV durch.
Art. 25a
. Luftreinhaltung auf Baustellen Für alle Bauvorhaben im Kanton Schwyz ist die Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen“ (Baurichtlinie Luft) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verbind- lich. III. Lärm
- Organisation und Zuständigkeit
Art. 26
. Regierungsrat
- Raumplanung
Der Regierungsrat koordiniert wichtige raumwirksame Lärmschutzmassnahmen im Rahmen der Richtplanung.
Er genehmigt die kommunalen Nutzungspläne mit den Empfindlichkeitsstufen.
Art. 27
- Strassen Beim Neubau und bei bedeutenden Ausbauten von Hauptstrassen prüft der Regierungsrat die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung im Projektbeschluss.
Art. 28
. Amt für Umweltschutz
- Ortsfeste Anlagen
Bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, vollzieht das Amt für Umweltschutz die Lärmschutz-Verordnung.
Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt es diese Aufgabe insbesondere, indem es:
- die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese
Art. 36
beurteilt ( LSV);
Art. 7
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Abs. 1 LSV sowie
Art. 8
von LSV verfügt;
Art. 7
c) Erleichterungen gemäss Abs. 2 LSV gewährt;
.111
- Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 10
LSV anordnet;
- die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal- ten werden können;
- die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
Art. 12
ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert ( LSV).
Bei bestehenden Anlagen erfüllt es diese Aufgaben namentlich, indem es:
- prüft, ob die Belastungsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen
Art. 36
überschritten werden ( b) die Sanierungspflic LSV); ht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet
Art. 13
( und 17 LSV);
Art. 14
c) Erleichterungen im Sinne von d) Schallschutzmassnahmen bei lä LSV gewährt; rmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 15
LSV anordnet;
- die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall- schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
Art. 18
( LSV).
Art. 29
- Bewegliche Geräte und Maschinen Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden und nicht Bauzwecken dienen, obliegt der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung dem Amt für Umweltschutz (Art.
und 4 LSV).
Art. 29a
- Weitere Aufgaben
Das Amt für Umweltschutz stimmt der Erteilung von Baubewilligungen in
Art. 31
lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Abs. 2 LSV zu.
Art. 4
Bevor Vollzugsbehörden Erleichterungen nach 32 Abs. 3 LSV gewähren, hören sie das Amt fü Abs. 3, 7 Abs. 2, 14 und r Umweltschutz an.
Art. 29b
- Raumplanung Das Amt für Umweltschutz beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde:
- die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommuna-
Art. 44
len Nutzungsplänen sowie im Einzelfall ( b) die Einhaltung der Vorschriften der L LSV); ärmschutz-Verordnung bei kantonalen Nutzungsplänen für Hauptstrassen;
- die ausnahmsweise Erschliessung für kleine Teile von Bauzonen im Sinne
Art. 30
von d) d wert letzter Satz LSV; as Vorgehen in Bezug auf die Massnahmen zur Einhaltung der Planungs- e bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem
Art. 29
Lärmschutzbedürfnis ( LSV).
Art. 30
. Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Lärmschutz-Verordnung bei landwirt- schaftlichen Bauten und Anlagen. SRSZ 1.2.2018 9
.111
Art. 31
. Tiefbauamt
- Aufsicht, Koordination
Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von Strassen obliegt dem Tiefbauamt.
Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden, indem es:
- die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von
Art. 36
verschiedenen Strassen leitet ( b) die Beitragsgesuche der Bezi Programmvereinbarungen mit dem LSV); rke und Gemeinden sammelt, welche in die Bund aufgenommen werden sollen
Art. 21
( LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht;
Art. 24
c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt ( d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge ab Abs. 3 LSV); rechnet.
Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es:
- dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge erstattet (Art.
LSV);
Art. 20
b) dem BAFU jährlich die Unterlagen gemäss LSV einreicht.
Art. 32
- Strassenbau
Beim Neubau und bei der Änderung von Hauptstrassen vollzieht das Tiefbau- amt die Lärmschutz-Verordnung, indem es:
Art. 36
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt ( b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung ander LSV); er Verkehrsanlagen in
Art. 9
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft ( LSV);
Art. 7
c) Emissionsbegrenzungen ( jekt über das Baudeparteme , 8 und 10 LSV) zusammen mit dem Baupro- nt dem Regierungsrat beantragen lässt;
Art. 10
d) Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anordnet ( LSV);
- die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
Art. 12
ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert ( LSV).
Bei bestehenden Hauptstrassen erfüllt es diese Aufgabe namentlich, indem es:
Art. 37
a) die Lärmkataster erstellt ( LSV);
Art. 13
b) die erforderlichen Sanierungen anordnet ( c) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz LSV); Erleichterungen im Sinne von
Art. 14
LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an-
Art. 15
ordnet ( d) die E schutzma LSV); inhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall- ssnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
Art. 18
( LSV).
Während dem Bau von Hauptstrassen trifft es Massnahmen zur Vermeidung und Begrenzung des Baulärms. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU ist verbind- lich.
Art. 33
.111
Art. 35
. Gemeinden
- Raumplanung
Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kom- munalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Bauge- setz festgelegten Verfahrens.
Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeits-
Art. 43
stufen gemäss LSV zu.
Art. 36 b) Ortsfeste Anlagen
Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung.
Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt er diese Aufgabe insbesondere, indem er:
- die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese
Art. 36
beurteilt ( LSV);
Art. 7
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Abs. 1 sowie von
Art. 8
LSV verfügt;
Art. 7
c) Erleichterungen gemäss d) die Auswirkungen durch Abs. 2 LSV gewährt; die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusam-
Art. 9
menarbeit mit den zuständigen Stellen prüft ( e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten LSV); Gebäuden im Sinne von
Art. 10
LSV anordnet;
- die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal- ten werden können;
- die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
Art. 12
ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert ( LSV).
Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er:
- prüft, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen
Art. 36
überschritten sind ( b) die Sanierungspfl LSV); icht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet
Art. 13
( LSV);
Art. 14
c) Erleichterungen gemäss d) Schallschutzmassnahmen LSV gewährt; bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 15
LSV anordnet;
- die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall- schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
Art. 18
( LSV).
Art. 37
- Strassen
Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Ge- meinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er:
Art. 36
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt ( b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung ander LSV); er Verkehrsanlagen in
Art. 9
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft ( LSV); SRSZ 1.2.2018 11
.111
Art. 7
c) Emissionsbegrenzungen ( , 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden
Art. 10
Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet ( d) die Einhaltung und Wirksamkeit der ange LSV); ordneten Massnahmen spätestens
Art. 12
ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert ( LSV).
Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen, erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er:
Art. 37
a) die Lärmkataster erstellt ( LSV);
- …
Art. 13
c) die erforderlichen Sanierungen anordnet ( LSV);
Art. 14
d) Erleichterungen im Sinne von LSV gewährt und die erforder-
Art. 15
lichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt ( LSV);
- die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall- schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
Art. 18
( LSV).
Art. 38
d) Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten nach Art.
LSV.
Art. 39 e) Schallschutz an neuen Gebäuden
Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schall- schutz an neuen Gebäuden.
Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er:
Art. 34
a) die nach Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt;
Art. 34
b) unter den Voraussetzungen von dämmung der Aussenbauteile verlan Abs. 2 LSV Angaben über die Lärm- gt;
Art. 32
c) Erleichterungen gemäss d) nach Abschluss der Baua Abs. 3 LSV gewährt; rbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnah-
Art. 35
men die gestellten Anforderungen erfüllen ( LSV).
Art. 40
- Bewegliche Geräte und Maschinen
Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht in und um Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden, ist der Gemeinderat für den
Art. 3
Vollzug der Lärmschutz-Verordnung zuständig ( und 4 LSV).
Er kontrolliert, ob nur typengeprüfte und gekennzeichnete bewegliche Geräte und Maschinen verwendet werden.
Für den Lärmschutz auf Baustellen ist die Baulärm-Richtlinie des BAFU ver- bindlich.
Art. 41 7. Bezirke
. Bezirke
Bei Strassen, die der Aufsicht des Bezirksrates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung.
Art. 37
dieser Vollzugsverordnung ist sinngemäss anwendbar.
.111
- Verfahren
Art. 42 Lärmprognose
Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständi-
Art. 36
gen Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäss LSV abzugeben.
Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Lärmim- missionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Lärmprognose gemäss
Art. 36
LSV abzugeben. IV. Belastungen des Bodens 55
Art. 43
Amt für Umweltschutz Das Amt für Umweltschutz:
Art. 4
a) beobachtet ( Abs. 1 VBBo) und beurteilt (Art. 5 VBBo) die Boden- belastung;
- veröffentlicht die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung und teilt
Art. 4
sie dem zuständigen Bundesamt mit ( c) prüft im Zusammenhang mit Bauvor Abs. 3 VBBo); haben Massnahmen zur Vermeidung von
Art. 6
Bodenverdichtung und -erosion ( VBBo) sowie für den korrekten Um- gang mit ausgehobenem Boden;
Art. 8
d) ermittelt die Schadstoffquellen ( Abs. 1 VBBo);
Art. 8
e) klärt ab, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen ( Abs. 2 VBBo);
Art. 34
f) trifft weiter gehende Massnahmen nach Mitteilung an das BAFU (
Art. 8
USG und V. Umwel A. Zustä bis 10 VBBo). tverträglichkeitsprüfung (UVP) ndigkeit
Art. 44
Zuständige Behörde
Die gemäss Anhang 1 zuständige Behörde leitet die Vorbereitung der Prüfung, soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen wer- den.
Insbesondere obliegt ihr:
- nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz der Entscheid, ob bei der Er- richtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss
Art. 1
( S und 2 UVP); RSZ 1.2.2018 13
.111
- der Entscheid über die Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstelle
Art. 16
( Abs. 2 Bst. a UVPV), die Vornahme ergänzender Abklärungen und
Art. 16
der Beizug von Experten ( Abs. 2 Bst. b UVPV);
Art. 16
c) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung ( Abs. 2 Bst. c UVPV);
- die Bekanntmachung über die Zugänglichkeit des Berichtes, der weiteren
Art. 15
Unterlagen und des Entscheides ( und 20 UVPV);
Art. 21
e) die Koordination mit anderen Bewilligungen nach UVPV und mit
Art. 22
Subventionsentscheiden nach UVPV sowie nach weiteren Vorschrif- ten;
- die Zustellung des Umweltverträglichkeitsberichtes und der Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle an das BAFU, soweit dieses anzuhören
Art. 12
ist ( und Art. 14 Abs. 4 UVPV).
Die zuständige Behörde kann die Koordination zwischen Gesuchsteller und kantonaler Umweltschutzfachstelle direkt dem Amt für Umweltschutz oder
Art. 14
einem Dritten übertragen ( Abs. 3 UVPV).
- Verfahren
Art. 45
. Massgebliches Verfahren
Das massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung.
Wird für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungs- plan, eine projektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt das entsprechende Erlassverfahren als massgebliches Verfahren, soweit es eine umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsver- fahren für öffentliche Strassen gemäss dem Strassengesetz.59
Ist für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine
Art. 76
Raumplanungsbewilligung nach des Planungs- und Baugesetzes60 erforder- lich, so gilt diese, an Stelle der Baubewilligung, als massgebliches Verfahren. Ausgenommen sind Anlagen, für die der Anhang das Konzessionsverfahren als massgebliches Verfahren bestimmt.
Art. 46
. Voruntersuchung und Pflichtenheft
Der Gesuchsteller fasst in einer Voruntersuchung die voraussichtlichen Auswir-
Art. 8a
kungen seiner Anlage zusammen ( UVPV) und ergänzt sie mit einem
Art. 8
Pflichtenheft für den Bericht ( UVPV).
Art. 8a
Gemäss Auswirk men abs die Era UVPV gelten Voruntersuchungen als Bericht, wenn darin die ungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnah- chliessend ermittelt und dargestellt werden. In diesen Fällen kann auf rbeitung eines Pflichtenhefts verzichtet werden.
Das Amt für Umweltschutz nimmt zu Voruntersuchungen und Pflichtenheft in der Regel innert zwei Monate Stellung.
Bei mehrstufigen UVP-Verfahren sind im jeweiligen Pflichtenheft die für die 1. und 2. Stufe zu treffenden Untersuchungen festzulegen.
.111
Art. 47
. Umweltverträglichkeitsbericht
Der Gesuchsteller erarbeitet gestützt auf die Voruntersuchung, das Pflichten- heft und die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz den Umweltverträg-
Art. 9
lichkeitsbericht ( weltschutzfachstel UVPV). Für diesen Bericht sind die Richtlinien der Um- len und die Weisungen des Amtes für Umweltschutz massge- bend.
Er reicht den Bericht der zuständigen Behörde ein und diese leitet ihn an das Amt für Umweltschutz weiter. Dieses überprüft ihn auf Vollständigkeit. Stellt es
Art. 13
Mängel fest, so beantragt es entsprechende Ergänzungen ( Abs. 2 UVPV).
Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller gestützt auf die Anträge des Amtes für Umweltschutz die Ergänzung des Berichts verlangen.
Art. 48 4. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes
. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes
Art. 15
Die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes ( erfolgt im kantonalen Amtsblatt zusammen mit der öffentl UVPV) ichen Auflage für die Anlage.
Ist keine öffentliche Auflage für die Anlage vorgesehen, erfolgt die Publikation im Amtsblatt mit dem Hinweis, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann.
Die zuständige Behörde leitet Einsprachen, die gegen das Projekt eingereicht werden, und Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem Amt für Umwelt- schutz zur Kenntnisnahme zu.
Art. 49
. Beurteilung der Umweltverträglichkeit
Das Amt für Umweltschutz koordiniert die Beurteilung des Umweltverträg- lichkeitsberichtes durch die kantonalen Amtsstellen und die Standortgemein- de.
Sind kantonale Amtsstellen oder andere Behörden für besondere Bewilligungen zuständig, so sind diese durch die zuständige Behörde mit dem massgeblichen Verfahren zu koordinieren.
Das Amt für Umweltschutz nimmt in der Regel innert zwei Monaten nach der Zustellung der Einsprachen gegen das Projekt sowie der Eingaben zum Umwelt-
Art. 48
verträglichkeitsbericht ( zuständigen Behörde unter Abs. 3) die Gesamtbeurteilung vor. Es stellt der Beilage der eingegangenen Stellungnahmen seine
Art. 13
Beurteilung zu; wenn nötig beantragt es Auflagen und Bedingungen ( Abs. 4 UVPV).
Art. 50
. Projektänderung Ändert der Gesuchsteller sein Projekt wesentlich, so ist der Umweltverträglich-
Art. 49
keitsbericht anzupassen. Es erfolgt eine neue Beurteilung gemäss Verordnung. Die wesentlichen Änderungen des Projektes sowie die e dieser rgänzenden Abklärungen werden erneut öffentlich zugänglich gemacht. SRSZ 1.2.2018 15
.111
Art. 51 7. Entscheid und Eröffnung
. Entscheid und Eröffnung
Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung
Art. 17
des Amtes für Umweltschutz über die Umweltverträglichkeit der Anlage ( 19 UVPV). Sie stellt fest, ob das Projekt mit den eidgenössischen und - den kan- tonalen Vorschriften übereinstimmt.
Sie gibt durch Publikation im Amtsblatt bekannt, wo der Bericht, die weiteren Unterlagen und der Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können
Art. 20
( UVPV).
Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu eröffnen.
Art. 52 8. Koordination mit Subventionsentscheiden
. Koordination mit Subventionsentscheiden
Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention einer anderen Behörde verwirklicht werden kann, so holt sie vor ihrem Entscheid die Stellungnahme dieser Subventionsbehörde ein.
Behörden von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, die für Entscheide über Subventionen zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltver- träglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der Prüfung.
Hat die Subventionsbehörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
Art. 53
. Kantonale Aufgabe bei Bundes-UVP und Anhörung des BAFU
Soweit im massgeblichen Verfahren eine Bundesbehörde als zuständige Behör- de entscheidet und ein Mitbericht des Kantons erforderlich ist, koordiniert das Amt für Umweltschutz das Mitberichtsverfahren und stellt dem für die Beurtei- lung des Umweltverträglichkeitsberichts zuständigen Bundesamt die kantonale Stellungnahme zu.
Bei Projekten, zu denen das BAFU anzuhören ist, reicht das Amt für Umwelt-
Art. 8
schutz das Pflichtenheft dem BAFU zur Stellungnahme ein ( Abs. 6 UVPV). VI. Störfälle und Katastrophenschutz
Art. 54
. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Störfallverordnung, soweit nach dieser Verordnung nicht eine andere Behörde zuständig ist.
Das Amt:
- koordiniert den Vollzug der Störfallverordnung innerhalb des Kantons;
- unterstellt weitere Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungen unter die
Art. 1
Störfallverordnung ( Abs. 3 StFV);
.111
- kontrolliert die Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentia-
Art. 3
len und Risiken bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen ( und
b sowie Anhang 2 StFV);
- kontrolliert die Einreichung und Nachführung der Kurzberichte bei Betrie-
Art. 5
ben, Verkehrswegen und Rohrleitungen ( StFV);
Art. 6
e) beurteilt und überprüft die Kurzberichte und die Risikoermittlungen ( und 7 StFV);
Art. 6
f) ordnet Risikoermittlungen an ( Abs. 4 StFV);
Art. 8
g) stellt Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen ( Abs.
StFV);
Art. 8
h) ordnet zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an ( i) kontrolliert die Einreichung der Berichte übe Abs. 1 StFV); r Störfälle und wertet diese aus
Art. 11
( j 1 StFV); ) sorgt für die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung (Art. 1a Abs. 2 StFV);
Art. 15
k) koordiniert die Kontrollen von Betrieben und Verkehrswegen ( l) erstellt den Kataster der Gefahrenpotentiale und Risiken, fü StFV); hrt diesen nach
Art. 16
und informiert das BAFU ( und 17 StFV).
Art. 55
. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz:
Art. 14
a) koordiniert die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber ( StFV);
- erstellt die Einsatzpläne für stationäre Betriebe, Verkehrswege und Rohrlei- tungen, welche der Störfallverordnung unterstehen, sowie für weitere Betrie- be mit gefährlichen Stoffen nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz;
- stellt die Rekrutierung der Chemiefachberater sowie deren regelmässige Fort- und Weiterbildung sicher.
Art. 56 3. Kantonspolizei
. Kantonspolizei
Art. 12
Die Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von StFV und Art. 10 Abs.
USG.
Sie informiert und alarmiert die betroffene Bevölkerung innerhalb des Kantons
Art. 13
sowie gegebenenfalls in den Nachbarkantonen bei Störfällen ( koordiniert die Ereignisdienste im Störfall, bis die Einsatz StFV). Sie leitung vor Ort sicher- gestellt ist.
Art. 57
. Gemeinden Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Aufstellen und Einrichten der Sirenen zu sorgen. SRSZ 1.2.2018 17
.111 VII. Abfälle, Sonderabfälle sowie andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-Abfälle) 67
- Zuständigkeit und Organisation
Art. 58
. Regierungsrat
Art. 31
Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung ( USG; § 8 EGzUSG) und
Art. 4
legt die Einzugsgebiete für die Abfallanlagen fest ( VVEA).
Er fördert zusammen mit Gemeinden und Verbänden Massnahmen zur getrenn-
Art. 12
ten Sammlung und Verwertung von Siedlungsabfällen ( und 13 VVEA).
Er kann Vorschriften über die weiter gehende Trennung von Bauabfällen erlas-
Art. 17
sen ( Abs. 3 VVEA).
Art. 59
. Amt für Umweltschutz Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Vorschriften im Umgang mit Abfällen, soweit nicht die Gemeinden oder Inhaber zuständig sind, indem es:
- Private und Behörden über die Verminderung, Vermeidung und Verwertung
Art. 7
von Abfällen informiert ( b) für die Einhaltung der VVEA); nötigen fachlichen Ausbildung des Personals von
Art. 8
Abfallanlagen für Siedlungsabfälle sorgt ( c) die Verwertung von Abfällen aus Industr VVEA); ie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbe-
Art. 12
trieben abklärt und fördert ( VVEA);
Art. 6
d) jährlich ein kantonales Abfallverzeichnis erstellt ( Abs. 1 und 2 VVEA);
Art. 4
e) die Abfallplanung alle fünf Jahre überprüft und wenn nötig anpasst ( Abs. 3 VVEA);
Art. 4
f) die Verwirklichung der Abfallplanung fördert und koordiniert ( VVEA);
Art. 26
g) Errichtung und Betrieb von Abfallanlagen bewilligt ( bis 30 und 38
Art. 8
bis 40 VVEA; VeVA; § 13 Abs. 2 EGzUSG);
Art. 6
h) ein Verzeichnis über die Deponien auf dem Kantonsgebiet führt ( Abs.
VVEA);
- die Überwachung der Deponien während dem Betrieb und nach Abschluss
Art. 25
gewährleistet ( j) die Abfallan sowie 41 bis 43 VVEA); lagen kontrolliert und beim Feststellen von Mängeln die Behe-
Art. 28
bung dieser anordnet ( k) den Betrieb der Kom VVEA); postierungs- und Vergärungsanlagen überwacht und die
Art. 33
notwendigen Massnahmen verfügt ( l) die Bewilligung für die Entge und 34 VVEA); gennahme von Sonderabfällen und anderen
Art. 8
kontrollpflichtigen Abfällen erteilt ( Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VeVA);
Art. 10
m) die Datenbank des Bundes entsprechend aktualisiert ( n) die Gemeinde und betroffene kantonale Stellen bei de Abs. 4 VeVA); r Erteilung von Bewil- ligungen vorgängig anhört;
- den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunterneh- men, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen,
Art. 40
nach den Vorgaben des BAFU eine Betriebsnummer erteilt ( Abs. 1 VeVA);
.111
- dafür sorgt, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflichten erfüllen
Art. 40
( q Abs. 2 VeVA; Art. 27 Abs. 1 Bst. e VVEA); ) die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von
Art. 40
Abfallproben unterstützt ( Abs. 3 VeVA).
Art. 60
. Laboratorium der Urkantone Das Laboratorium der Urkantone organisiert die Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen ab den Sammelstellen.
Art. 61
. Gemeinden
Art. 10
Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in der Abfallentsorgung (§ ff. EG-
Art. 62
zUSG; § f.).
Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, werden von den betroffenen Gemeinden nach Anwei- sung des Amtes für Umweltschutz gesichert, verwertet und beseitigt.
Die Gemeinden ordnen die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen insbesondere Altfahrzeugen, die nur auf bewilligten Plätzen zwischengelagert
Art. 12
werden dürfen, an ( EGzUSG). Als Altfahrzeuge gelten im Regelfall Fahr- zeuge:
- welche nur mittels grösseren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zu- stand versetzt werden können;
- welche nicht betriebssicher (Flüssigkeitsverluste) sind oder
- welche zur Gewinnung von Ersatzteilen benutzt werden.
- Weitere Vorschriften
Art. 62
. Bauabfälle
Für Bauvorhaben von Gemeinden, Bezirken und Kanton ist die Norm
/1993 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über
Art. 17
die Entsorgung von Bauabfällen einzuhalten ( VVEA; § 3 Abs. 3 EG- zUSG).
Die kommunalen Baubehörden prüfen die Einhaltung der Vorschriften betref- fend Abfällen auf den Baustellen.
Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der bewilligten Recyclingplätze für Bauabfälle und publiziert diese.
Art. 63
. Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme
Der Auftraggeber sorgt für die Entsorgung von Strassenwischgut und Strassen-
Art. 22
sammlerschlämmen ( hilfe über den Ver VVEA). Zudem sind die Vorgaben gemäss Vollzugs- kehr mit Abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen des BAFU umzusetzen.
Ist der Weg zur nächsten Entsorgungsanlage unzumutbar, kann das Amt für Umweltschutz Ausnahmen bewilligen. SRSZ 1.2.2018 19
.111 VIII. Belastete Standorte
Art. 64
. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz erstellt und führt den Kataster der belasteten
Art. 5
Standorte ( und 6 AltlV; § 14 EGzUSG).
Es ist weiter zuständig für:
Art. 7
a) die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung ( Abs. 1 AltlV);
Art. 7
b) die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft ( Abs.
AltlV);
- die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit belasteter
Art. 8
Standorte ( d) die Auff AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG); orderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwa-
Art. 13
chung ( AltlV);
Art. 17
e) die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes ( AltlV),
Art. 18
dessen Beurteilung ( Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforder-
Art. 18
lichen Sanierungsmassnahmen ( Abs. 2 AltlV);
Art. 19
f) die Entgegennahme und Beurteilung von Sanierungsberichten ( AltlV);
- die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur
Art. 20
Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes ( AltlV);
Art. 32d
h) die Verfügung über die Kostenverteilung ( i) die Anhörung des BAFU und die Einreichung Abs. 4 USG); von Abgeltungsgesuchen an
Art. 14
das BAFU ( Abs. 1 und 15 VASA);
Art. 5
j) die Meldung der Angaben nach den Abs. 3 und 6 AltlV sowie der
Art. 17
Angaben für die sanierten Standorte nach AltlV an das BAFU
Art. 21
( k U S Abs. 1 AltlV); ) die Beurteilung von Abgeltungsgesuchen für die kantonalen Abgeltungen von ntersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten von belasteten tandorten bei Schiessanlagen sowie die Veranlassung von deren Auszahlung
Art. 39a
( l c Abs. 1 EGzUSG); ) das Verlangen einer Sicherstellung für die Deckung der Kosten für Untersu- hung, Überwachung und Sanierung, wenn von einem belasteten Standort
Art. 32dbis
schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind ( Abs. 1 und 2 USG);
- die Erteilung einer Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung eines Grund- stücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener
Art. 32dbis
Standort befindet ( Abs. 3 USG).
Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der be- lasteten Standorte.
Art. 65 2. Gemeinden
. Gemeinden
Die Gemeinden prüfen bei allen Zonenplanänderungen sowie der Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, ob sich der betreffende Standort im Kataster der belasteten Standorte oder im Verzeichnis der Verdachtsflächen befindet.
.111
Ist ein Standort im Kataster aufgeführt, so ist das Gesuch dem Amt für Um- weltschutz via kantonale Baukontrolle zur Beurteilung einzureichen. Ist der Standort nur im Verzeichnis aufgeführt, erlässt die zuständige Behörde im ent- sprechenden Verfahren die notwendigen Auflagen.
Die Gemeinden melden dem Amt für Umweltschutz alle belasteten sowie ver- dächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz die Abklärungen bei belasteten Standorten auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten. IX. Stoffe, Gen- und Biotechnologie
Art. 66
. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, soweit diese Verord- nung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.
Es vollzieht die Bestimmungen betreffend die Gen- und Biotechnologie,76 soweit die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.
Art. 67
. Amt für Landwirtschaft Das Amt für Landwirtschaft:
- erteilt die Bewilligung für die berufliche und gewerbliche Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbe-
Art. 4
trieblichem und maschinellem Einsatz ( b) organisiert die Fachberatung für di Bst. a ChemRRV); e Verwendung von Düngern und Pflanzen-
Art. 20
schutzmitteln für Landwirte und Private ( Abs. 1 ChemRRV);
Art. 20
c) bestimmt die Pflicht zur Fachberatung ( d) überwacht die vorschriftsgemässe Verwen Biozidprodukten und Düngern in der Landwir Obst- und Weinbau (Anhang 2.5 Ziff. 1 und Abs. 2 ChemRRV); dung von Pflanzenschutzmitteln, tschaft sowie im Gemüse-, Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV;
Art. 41
VBP; Art. 61 PSMV);
- kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sowie im Ge-
Art. 62
müse-, Obst- und Weinbau ( f) kontrolliert, ob berufl Landwirtschaft und im Gart PSMV); iche Verwender von Pflanzenschutzmitteln in der enbau (Gemüse, Obst und Weinbau) über den
Art. 7
Nachweis einer Fachbewilligung verfügen ( ChemRRV).
Art. 68
. Amt für Umweltschutz Das Amt für Umweltschutz:
- berät Private und Behörden, soweit nicht das Laboratorium der Urkantone oder eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhal-
Art. 90
ten ( SRSZ Abs. 2 ChemV); 1.2.2018 21
.111
- kontrolliert den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel nach Anhang 2.3 Ziff. 5 ChemRRV;
- überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflan- zenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern in und an oberirdischen Gewässern, in Grundwasserschutzzonen, in Zuströmbereichen sowie auf und an Gleisanlagen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, An-
Art. 47
hang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV;
Art. 68
VBP; d) le Zustr der G Ziff. e) er lingd 3.3.2 f) üb sowie Vergä g) or schad an (A h) ko trete Natur Bedar toriu PSMV); gt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den ömbereichen Zu und Zo Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze ewässer erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV); teilt Ausnahmebewilligungen für das Ausbringen flüssiger Hof- und Recyc- ünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Anhang 2.6 Ziff. Abs. 1 ChemRRV); erwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser die Erfüllung der Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostier- und rungsanlagen (Anhang 2.6 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 4 ChemRRV); dnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme und Entsorgung von stoffhaltigen (z.B. PCB-haltigen) Kondensatoren und Transformatoren nhang 2.14 ChemRRV); ordiniert im Rahmen einer kantonalen Arbeitsgruppe bestehend aus Ver- rn des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei, des Amtes für Wald und gefahren, des Amtes für Landwirtschaft, des Tiefbauamtes sowie bei f weiterer Fachstellen (z.B. Amt für Gesundheit und Soziales, Labora- m der Urkantone) die Bekämpfung der Neobioten und ordnet die für
Art. 15
den Vollzug notwendigen Massnahmen an ( i) überprüft die Verwendung von aliphat abbauenden oder in der Luft stabilen St , 16 und 52 FrSV); ischen Chorkohlenwasserstoffen, ozon- offen in Industrie und Gewerbe (An- hänge 1.3, 1.4 und 1.5 ChemRRV);
- berät Privatpersonen und Betreiber bei Asbestverdacht betreffend Entsor- gung (Anhang 1.6 ChemRRV).
Art. 69
. Tiefbauamt Das Tiefbauamt vollzieht die Bestimmungen über die Verwendung von Auf- taumittel im öffentlichen Winterdienst (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).
Art. 69a
. Amt für Wald und Naturgefahren Das Amt für Wald und Naturgefahren:
- überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung von Pflan- zenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie Düngern im Wald (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6
Art. 41
Ziff. 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV; b) erteilt die Ausnahmebewil teln und Düngern im Wald (An VBP; Art. 61 PSMV); ligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmit- hang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.2 Abs. 2 ChemRRV);
.111
- kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der
Art. 62
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald ( d) kontrolliert, ob berufliche oder gewerblich mitteln und Holzschutzmitteln im Wald über den PSMV); e Verwender von Pflanzenschutz- Nachweis einer Fachbewil-
Art. 7
ligung verfügen ( ChemRRV).
Art. 69b
. Amt für Natur, Jagd und Fischerei Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei überwacht die Einhaltung der Einschrän- kungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dün- gern in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, in Riedgebieten und Mooren und in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen (Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV).
Art. 69c
. Amt für Arbeit Das Amt für Arbeit:
- kontrolliert in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, die Lage- rung und Handhabung der gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Gegen-
Art. 21
stände ( b) berät (Anhang c) überp tabbauen ChemRRV X. Strah und 31 ChemG); Private und Betriebe bei Asbestverdacht betreffend Arbeitssicherheit 1.6 ChemRRV); rüft das Verbot zur Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschich- de oder in der Luft stabile Stoffe enthalten nach Anhang 2.3 in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen. lung
Art. 70
. Amt für Umweltschutz Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie die Strahlenschutzverord- nung (StSV), indem es:
Art. 4
a) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnet ( NISV);
Art. 5
b) ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnet ( NISV);
Art. 7
c) die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt ( bis 9 NISV);
Art. 12
d) die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft ( NISV);
Art. 14
e) die Immissionen gemäss NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15 NISV);
- die erforderlichen Sanierungen anordnet und Sanierungsmassnahmen fest-
Art. 113
legt ( SRSZ 1 und 116 StSV); .2.2018 23
.111
- das Laboratorium der Urkantone und das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Art. 117
regelmässig über den Stand der Sanierungen informiert ( Abs. 2 StSV);
- bei Neu- und Umbauten den zuständigen Behörden geeignete bauliche
Art. 114
Massnahmen beantragt ( StSV).
Art. 70a
. Laboratorium der Urkantone Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Strahlenschutzverordnung, indem es:
Art. 111
a) die Radongebiete im Kanton Schwyz ermittelt ( b) dem Amt für Umweltschutz und dem BAG regelmäs und 115 StSV); sig die aktualisierten
Art. 117
Pläne mit den Radongebieten übergibt ( Abs. 1 StSV). XI. Schall und Laser
Art. 71
Gemeinde Die zuständige Gemeindebehörde vollzieht die Bestimmungen der Schall- und Laserverordnung (SLV),86 indem sie:
- die Meldungen auf Vollständigkeit überprüft und bei Lücken den Veranstal-
Art. 13
ter zur Behebung auffordert ( b) Veranstaltungen stichprobe bei Überschreitungen die Vera SLV); nmässig kontrolliert, Massnahmen anordnet und ntwortlichen zur Emissionsbegrenzung auffor-
Art. 14
dert ( XII. S und 15 SLV). chlussbestimmungen
Art. 72
. Übergangsbestimmungen
- Allgemeines
Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung hängig sind, wer- den von der jeweiligen Instanz zu Ende geführt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission für Störfallvor- sorge aufgehoben.
Art. 73
- Feuerungskontrolleure
Nicht amtliche Feuerungskontrolleure, die beim Inkrafttreten dieser Verord- nung den Besuch des Vorkurses und eine feste Anstellung von mindestens
Monaten bei einer anerkannten Servicestelle nachweisen, bleiben zugelassen, haben aber die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach In- krafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
Amtliche Feuerungskontrolleure mit einer Ausbildung gemäss den bisherigen Vorgaben haben die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach
.111 Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. Sie sind während dieser Übergangs- zeit zur amtlichen und nicht amtlichen Feuerungskontrolle zugelassen.
Werden die Anforderungen nicht erfüllt, erlöscht eine vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung.
Art. 74
c) Strassenwischgut Die Entsorgung von Strassenwischgut ausserhalb bewilligter Abfallanlagen ist ab
. Januar 2003 verboten.
Art. 75
. Änderung von Erlassen Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 199788 wird wie folgt geändert:
Art. 29
Satz 1 Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen und einzelne Konzessionsverträge dem Justizdepartement zur Vorprüfung ein- reichen.
Art. 76 3. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse
. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse
Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträg- lichkeitsprüfung vom 8. September 1992 gilt als Anhang dieser Vollzugsverord- nung mit folgenden Änderungen weiter: Titel Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz
Art. 45
(Gemäss (Die Ran , vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3) dnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR
.011) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth Gewässerschutzrechtliches Bewilligungsverfahren
Art. 22
( ff. GSchG, SR 814.20,
Art. 1
und 814. Baub und 10 VWF, SR 226.21) oder ewilligungsverfahren
Art. 77
( f K PBG, SRSZ 400.100) ür Wärme von Grundwasser onzessionsverfahren
Art. 9
( S A ff. Wasserrechtsgesetz, RSZ 451.100) mt für Umweltschutz
Art. 22
( GSchG, SR 814.20,
Art. 4
und VVzG Geme Abs. 2 Bst. d SchG, SRSZ 712.111) inderat
Art. 76
( 4 R Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) egierungsrat
Art. 14
( 4 3 a G B Wasserrechtsgesetz, SRSZ 51.100) 0.3 Schüttungen in Seen von mehr ls 10 000 m³ ewässerschutzrechtliches ewilligungsverfahren
Art. 39
( A GSchG, SR 814.20) mt für Umweltschutz
Art. 4
( S S Abs. 2 Bst. h VVzGSchG, RSZ 712.111) RSZ 1.2.2018 25
.111
.3 Kies- und Sandgruben, Stein- brüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als
000 m³ Konzessionsverfahren
Art. 44
( GSchG, SR 814.20,
Art. 8
bzw. Bergr Unter 215.1 Baube Gesetz über das egal und die Nutzung des grundes GBNU, SRSZ 10) oder willigungsverfahren
Art. 77
( R m PBG, SRSZ 400.100) egierungsrat, Justizdeparte- ent oder Amt für Raumplanung
Art. 3
(§ zu Ge und 4 Vollzugsverordnung m GBNU, SRSZ 215.111) meinderat
Art. 76
( 4 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100)
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:
- Vollzugsverordnung zur Luftreinhalte-Verordnung vom 18. August 1987;89
- Vollzugsverordnung zur Verordnung über Schadstoffe im Boden vom 25. August 1987;90
- Vollzugsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung vom 28. November 1989;91
- Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. September 1992;92
- Vollzugsverordnung zur Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom
. Mai 1994.93
Art. 77 4. Inkrafttreten
. Inkrafttreten
Diese Vollzugsverordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund94 rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.95
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen. Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz 96
Art. 45
(Gemäss (Die Ran , vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3) dnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR
.011) Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
Verkehr
Strassenverkehr
.2 Hauptstrassen, die mit Bundes- hilfe ausgebaut werden *
Art. 5
( P StraG) rojektgenehmigungsverfahren
Art. 15
(§ Re ff. StraG) gierungsrat
Art. 18
( 1 H H StraG) 1.3 Andere Hochleistungs- und auptverkehrsstrassen (HLS und VS)
Art. 5
(§ Pr , 6 StraG) ojektgenehmigungsverfahren
Art. 14
(§ Re , 15 ff. StraG) gierungsrat
Art. 18
( G StraG) oder emeinde-/Bezirksrat
Art. 21
( 1 a B StraG) 1.4 Parkhäuser und -plätze für mehr ls 500 Motorwagen aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 1 1 L E B A Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 3 Schifffahrt 3.2 Industriehafen mit ortsfesten ade- und Entlade- inrichtungen ewilligungsverfahren für nlagen für die Schifffahrt
Art. 7
( d v G VO über den Einsatz sowie as Stationieren und Anlegen on Schiffen, SRSZ 784.311) emeinderat
Art. 76
( 4 2 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 6
.111
.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessge- wässern Bewilligungsverfahren für Anlagen für die Schifffahrt
Art. 7
( d v G VO über den Einsatz sowie as Stationieren und Anlegen on Schiffen, SRSZ 784.311) emeinderat
Art. 76
( 2 2 2 E F e − f − e − k ( P PBG, SRSZ 400.100) Energie 1 Erzeugung von Energie 1.2 Anlagen zur thermischen nergieerzeugung * mit einer euerungswärmeleistung oder iner pyrolytischen Leistung von mehr als 100 MWth bei ossilen Energieträgern mehr als 20 MWth bei rneuerbaren Energieträgern mehr als 20 MWth bei ombinierten Energieträgern fossil und erneuerbar) langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I ( o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 97
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 2 B a s P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 1.2a Vergärungsanlagen mit einer ehandlungskapazität von mehr ls 5000 t Substrat (Frischsub- tanz) pro Jahr langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A A des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz, SR 822.11) mt für Arbeit
Art. 3
( o S 2 s e m M 1 K Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) 1.3 Speicher- und Laufkraftwerke owie Pumpspeicherwerke mit iner installierten Leistung von ehr als 3 MW * ehrstufige UVP . Stufe: onzessionsverfahren
Art. 38
( ü W 2 B BG vom 22.12. 1916 ber die Nutzbarmachung der asserkräfte WRG; SR 721.80) . Stufe: aubewilligungsverfahren
Art. 77
( B PBG, SRSZ 400.100) ezirk oder Kantonsrat
Art. 28
( S G
- Wasserrechtsgesetz, RSZ 451.100) emeinderat
Art. 76
( 4 2 E W m Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 1.498 Anlagen zur Nutzung der rdwärme (einschliesslich der ärme von Grundwasser) mit ehr als 5 MWth
Art. 8
Konzessionsverfahren ( Gesetz über das Bergre die Nutzung des Unterg gal und rundes GBNU, SRSZ 215.110) oder Baubewilligungsverfahren
Art. 77
( f K PBG, SRSZ 400.100) ür Wärme von Grundwasser onzessionsverfahren
Art. 9
( S V o ff. Wasserrechtsgesetz, RSZ 451.100) olkswirtschaftsdepartement der Amt für Raumentwicklung
Art. 3
(§ zu und 4 Vollzugsverordnung m GBNU, SRSZ 215.111)99
Art. 76
Gemeinderat ( Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100) Regierungsrat
Art. 14
( 4 2 Wasserrechtsgesetz, SRSZ 51.100) 1.6 Erdölraffinerien* Plangenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 100
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 2 E K 2 W t P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 1.7 Anlagen zur Gewinnung von rdöl Erdgase oder Kohle onzessionsverfahren Regierungsrat 1.8 Anlagen zur Nutzung der indenergie mit einer installier- en Leistung von mehr als 5 MW langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I ( o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 101
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 S Abs. 1 PBG SRSZ 00.100) RSZ 1.2.2018 27
.111
.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an Gebäu- den angebracht sind Plangenehmigungsverfahren
Art. 7
( I ( o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 102
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G 4 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat Abs. 1 PBG SRSZ 00.100
Art. 76
( 2 E 2 T g G e P ) 2 Übertragung und Lagerung von nergie 2.3 Lager für Gas, Brennstoff und reibstoff, die bei Normalbedin- ungen mehr als 50 000 m³ as bzw. 5000 m³ Flüssigkeit nthalten langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 103
Art. 77
( A PBG , SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 3 3 W s m S B B g S n G Abs. 1 PBG , SRSZ 00.100) Wasserbau 0.1 Werke zur Regulierung des asserstandes oder des Abflus- es von natürlichen Seen von ehr als 3 km² mittlerer eeoberfläche einschliesslich etriebsvorschriften aubewilligungsverfahren emäss VO über den öffentlichen trandboden und Materialent- ahmen aus öffentlichen ewässern
Art. 3
( G Abs. 2 VO, SRSZ 454.110) emeinderat
Art. 76
( 4 3 w g u g m B Abs. 1 PBG , SRSZ 00.100) 0.2 Wasserbauliche Massnahmen ie: Verbauungen, Eindämmun- en, Korrektionen, Geschiebe- nd Hochwasserrückhalteanla- en im Kostenvoranschlag von ehr als 10 Millionen Franken. aubewilligungsverfahren
Art. 4
( g G Abs. 2 KVVzWasserrechts- esetz) emeinderat
Art. 76
( 4 3 S a G B Abs. 1 PBG , SRSZ 00.100) 0.3104 chüttungen in Seen von mehr ls 10 000 m³ ewässerschutzrechtliches ewilligungsverfahren
Art. 39
( A GSchG, SR 814.20) mt für Umweltschutz
Art. 4
( S 3 a v J a c K g S n G Abs. 2 Bst. g VVzGSchG, RSZ 712.111) 0.4 Ausbeutung von Kies, Sand und nderem Material aus Gewässern on mehr als 50 000 m³ pro ahr (ohne einmalige Entnahme us Gründen der Hochwassersi- herheit) onzessionsverfahren emäss VO über den öffentlichen trandboden und Materialent- ahmen aus öffentlichen ewässern
Art. 1
( R Abs. 1 VO, SRSZ 454.110) egierungsrat
Art. 7
( o B VO, SRSZ 454.110) der ezirksrat
Art. 10
( 4 4 D 5 B VO, SRSZ 454.110) Entsorgung 0.4 Inertstoffdeponien mit einem eponievolumen von mehr als 00 000 m³ aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 4 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.5 Reaktordeponien Baubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 4 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.6 Reststoffdeponien Baubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 2 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 8
.111
.7 Abfallanlagen
- Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr
- Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr
- Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr Plangenehmigungsverfahren
Art. 7
( I ( o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel) Arbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 105
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 4 5 P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.8 Zwischenlager für mehr als 000 t Sonderabfälle langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I ( o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel) Arbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 106
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 4 e 2 P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.9 Abwasserreinigungsanlagen für ine Kapazität von mehr als 0 000 Einwohnergleichwerten langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I ( o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel) Arbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 107
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 5 6 6 G Z s B Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) Militärische Bauten und Anlagen Sport, Tourismus und Freizeit 0.2 Skilifte zur Erschliessung neuer eländekammern oder für den usammenschluss von Schnee- portgebieten aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 6 a l B Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.3 Terrainveränderungen von mehr ls 5000 m² für Schneesportan- agen aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 6 b 5 b B Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.4 Beschneiungsanlagen, sofern die eschneibare Fläche über 0 000m2 eträgt aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 6 T 2 B Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.5 Sportstadien mit ortsfesten ribünenanlagen für mehr als 0 000 Zuschauer aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 6 F o a B Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.6 Vergnügungsparks mit einer läche von mehr als 75 000 m² der für eine Kapazität von mehr ls 4000 Besucher pro Tag aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 6 L B Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.7 Golfplätze mit neun und mehr öchern aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 S Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) RSZ 1.2.2018 29
.111
.8 Pistenanlagen für motorsportli- che Veranstaltungen Baubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 7 7 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) Industrielle Betriebe 0.1 Aluminiumhütten* Plangenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 108
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 109
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 110
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 V A P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.4 Anlagen zur Aufbereitung und erhüttung von Schrott und ltmetallen langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 111
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 B P a v P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 etriebsfläche oder einer roduktionskapazität von mehr ls 1000 t pro Jahr zur Synthese on chemischen Produkten langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 112
Art. 77
PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 k J s A P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.5a Anlagen mit einer Produktions- apazität von mehr als 100 t pro ahr zur Synthese von Pflanzen- chutzmittel-, Biozid- und rzneimittelwirkstoffen langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 113
Art. 77
PBG, SRSZ 400.100) Amt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 B P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 etriebsfläche oder einer langenehmigungsverfahren
Art. 7
( A des BG über die Arbeit in mt für Arbeit
Art. 3
( 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- 0
.111 Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 114
Art. 77
( o S G PBG, SRSZ 400.100) rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 L 1 P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.7 Chemikalienlager mit einer agerkapazität von mehr als 000 t langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 115
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 k P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.8 Sprengstoff- und Munitionsfabri- en langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 116
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 v P a P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.9 Schlächtereien und Fleisch erarbeitende Betriebe mit einer roduktionskapazität von mehr ls 5000 t im Jahr langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 117
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 118
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 o 2 P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.10a Belagswerke mit einer Produkti- nskapazität von mehr als 0 000 t pro Jahr langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 119
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 o 3 P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.11 Glashütten mit einer Produkti- nskapazität von mehr als 0 000 t im Jahr langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 120
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 e P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit iner Produktionskapazität von langenehmigungsverfahren
Art. 7
( A des BG über die Arbeit in mt für Arbeit
Art. 3
( S Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- RSZ 1.2.2018 31
.111 mehr als 50 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, Arbeitsgesetz; SR 822.11) oder Baubewilligungsverfahren 121
Art. 77
( o S G PBG, SRSZ 400.100) rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 7 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 122
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 8 8 a m b B s m T m c e m P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) Andere Anlagen 0.1 Gesamtmeliorationen . Gesamtmeliorationen von ehr als 400 ha . Gesamtmeliorationen mit ewässerungen oder Entwäs- erungen von Kulturland von ehr als 20 ha oder mit errainveränderungen von ehr als 5 ha . Landwirtschaftliche Gesamt- rschliessungsprojekte von ehr als 400 ha rojektierungsverfahren
Art. 6
( f s n S o B Gesetz über land- und orstwirtschaftliche Flurgenos- enschaften sowie Einzelmass- ahmen zur Bodenverbesserung; RSZ 312.310) der aubewilligungsverfahren 123
Art. 77
( V PBG, SRSZ 400.100) olkswirtschaftsdepartement
Art. 7
( f s n S G Gesetz über land- und orstwirtschaftliche Flurgenos- enschaften sowie Einzelmass- ahmen zur Bodenverbesserung, RSZ 312.310) emeinderat
Art. 76
( 4 8 t P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.2 Forstliche Erschliessungsprojek- e von mehr als 400 ha rojektierungsverfahren
Art. 6
( f s n S o B Gesetz über land- und orstwirtschaftliche Flurgenos- enschaften sowie Einzelmass- ahmen zur Bodenverbesserung; RSZ 312.310) der aubewilligungsverfahren 124
Art. 77
( V PBG, SRSZ 400.100) olkswirtschaftsdepartement
Art. 7
( f s n S G Gesetz über land- und orstwirtschaftliche Flurgenos- enschaften sowie Einzelmass- ahmen zur Bodenverbesserung, RSZ 312.310) emeinderat
Art. 76
( 4 8 K b E M B G 3 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.3125 ies- und Sandgruben, Stein- rüche und andere nicht der nergiegewinnung dienende aterialentnahmen aus dem oden mit einem abbaubaren esamtvolumen von mehr als 00 000 m3
Art. 8
Konzessionsverfahren ( Gesetz über das Bergre die Nutzung des Unterg gal und rundes GBNU, SRSZ 215.110) oder
Art. 77
Baubewilligungsverfahren ( PBG, SRSZ 400.100) Volkswirtschaftsdepartement oder Amt für Raumentwicklung
Art. 3
(§ zu und 4 Vollzugsverordnung m GBNU, SRSZ 215.111)126
Art. 76
Gemeinderat ( Abs. 1 PBG, SRSZ 400.100)
.4 Anlagen für die Haltung land- wirtschaftlicher Nutztiere, wenn die Gesamtkapazität des Be- triebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzeh- rende Tiere zählen nur mit dem halben GVE-Faktor gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffs- verordnung, LBV vom
. Dezember 1998 Baubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 8 m m B Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.5 Einkaufszentren und Fachmärkte it einer Verkaufsfläche von ehr als 7500 m² aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 3 Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 2
.111
.6 Güterumschlagplätze und Verteilzentren mit einer Lager- fläche von mehr als 20 000 m² oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 Baubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 8 ( 5 t B Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.7 Ortsfeste Funkanlagen** nur Sendeeinrichtungen) mit 00 kW oder mehr Senderleis- ung aubewilligungsverfahren
Art. 77
( G PBG, SRSZ 400.100) emeinderat
Art. 76
( 4 8 n n d E 2 d f P Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) 0.8 Betriebe, in denen mit gentech- isch veränderten oder pathoge- en Organismen eine Tätigkeit er Klasse 3 oder 4 nach der inschliessungsverordnung vom 5. August 1999127 urchge- ührt werden soll langenehmigungsverfahren
Art. 7
( I A o B des BG über die Arbeit in ndustrie, Gewerbe und Handel, rbeitsgesetz; SR 822.11) der aubewilligungsverfahren 128
Art. 77
( A PBG, SRSZ 400.100) mt für Arbeit
Art. 3
( o S G Abs. 2 Bst. a Vollzugsver- rdnung zum Arbeitsgesetz, RSZ 351.111) emeinderat
Art. 76
( 4 * * l Abs. 1 PBG, SRSZ 00.100) Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden. * Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldean- agen (SR 784.101.2).
GS 20-137 mit Änderungen vom 18. Dezember 2001 (GS 20-190), vom 17. Juni 2008 (GS
-22ac), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19h), vom 2. Februar 2010 (GS 22-91), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 11. April 2017 (GS 25-7).
SR 814.01.
SR 814.50.
SR 813.1.
SRSZ 711.110.
Ingress in der Fassung vom 11. April 2017.
Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.
Überschrift und Einleitung in Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008, Abs. 1 Bst. g, k, m und p sowie q bis s (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. f und j in der Fassung vom und Bst. t neu eingefügt am 11. April 2017.
SR 814.318.142.1.
SR 814.41.
SR 814.12.
SR 814.011.
SR 814.018.
SR 814.600.
SR 814.610.
SR 814.016.
SR 814.017.
SR 814.681.
SR 814.710.
SR 813.11.
SR 814.911.
SR 814.912.
SR 813.12.
SR 814.81.
SR 916.161. SRSZ 1.2.2018 33
.111
SR 916.171.
SR 814.012.
Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
Fassung vom 2. Februar 2010.
Neu eingefügt am 11. April 2017.
SRSZ 581.220.1.
SRSZ 234.110.
Abs. 3 und 6 aufgehoben am 2. Februar 2010; bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 3 und
; Abs. 3 Bst. e und f neu eingefügt und Abs. 5 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. b und c in der Fassung vom 11. April 2017.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
Aufgehoben am 17. Juni 2008.
Aufgehoben am 2. Februar 2010.
Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 11. April 2017.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 2. Februar 2010.
Fassung vom 2. Februar 2010 (Abs. 4 neu).
Neu eingefügt am 2. Februar 2010.
Abs. 2 aufgehoben am 2. Februar 2010.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Aufzählung in der Fassung vom 11. April 2017, bisherige Bst. e bis g werden zu Bst. d bis f.
Fassung vom 17. Juni 2008.
Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 zu Abs. 2.
Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Bst. d neu eingefügt am 11. April 2017.
Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 (Bst. c aufgehoben) in der Fassung vom 11. April 2017.
Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 Bst b bis d (Bst. e aufgehoben) und Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
Aufgehoben am 17. Juni 2008.
Aufgehoben am 17. Juni 2008.
Abs. 2 Bst. b aufgehoben am 2. Februar 2010.
Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
Fassung vom 11. April 2017.
Bst. f in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 2. Februar 2010.
Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
SRSZ 442.110.
SRSZ 400.100.
Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. April 2016.
Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. April 2017.
Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufge- hoben am 11. April 2017.
Fassung vom 2. Februar 2010.
.111
Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
Bst. n und o in der Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. a bis m und p bis q in der Fassung vom, Bst. r aufgehoben am 11. April 2017.
Fassung vom 1. April 2017.
Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, f, h und i in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. k bis m neu eingefügt am 11. April 2017.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.
Freisetzungsverordnung, SR 814.911; Einschliessungsverordnung, SR 814.912.
Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 11. April 2017.
Abs. 2 und 3 aufgehoben am 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. a bis f in der Fassung vom, Bst. g bis j neu eingefügt am 11. April 2017.
Fassung vom 2. Februar 2010.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017.
Neu eingefügt am 11. April 2017.
Neu eingefügt am 11. April 2017.
Fassung vom 2. Februar 2010, Bst. f bis h neu eingefügt und Abs. 2 aufgehoben; Bst. a, b und g in der Fassung vom 11. April 2017.
Neu eingefügt am 2. Februar 2010.
Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. c und d aufgehoben.
Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007, SLV, SR 814.49.
Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
SRSZ 400.111.
GS 17-707.
GS 17-683.
GS 18-33.
GS 18-269.
GS 18-444.
Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 24. September 2001; Änderungen vom 2. Februar 2010 am 30. April 2010 und vom 11. April 2017 am 24. August 2017.
Änderungen vom 18. Dezember 2001 (Abl 2002 10) am 1. Januar 2002, vom 17. und 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 11. April 2017 am 1. November 2017 (Abl 2017 2169) in Kraft getreten.
Fassung vom 2. Februar 2010; Ziffern 21.8, 21.9, 60.8, 70.5a, 70.10a und 80.8 neu einge- fügt sowie Ziffern 21.5, 22.4, 40.3, 50.5, 70.13 und 70.15 aufgehoben.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Fassung vom 18. Dezember 2001.
Fassung vom 18. Juni 2008.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Fassung vom 3. Juli 2001. SRSZ 1.2.2018 35
.111
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
Fassung vom 18. Dezember 2001.
Fassung vom 18. Juni 2008.
SR 814.912.
Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.