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Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie

Denkmalschutzgesetz, DSG

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG) 1

(Vom 6. Februar 2019)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1. Zweck

. Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, den Schutz, die Pflege und Erforschung der Ortsbilder, der geschichtlichen Stätten, der Kulturdenkmäler und der archäo- logischen Funde.

Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer und anderer kantonaler Erlasse.

Art. 2

. Auftrag Kanton, Bezirke und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz- massnahmen. Sie können Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und Beitragsgewährungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen. II. Denkmalpflege

Art. 3 1. Schutzobjekte

. Schutzobjekte

Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kul- tureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt.

Schutzobjekte der Denkmalpflege können sein:

  1. Ortsbilder;
  2. Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.

Art. 4

. Kantonales Schutzinventar

  1. Inhalt

Art. 3

Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss Abs. 2 Bst. b.

In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und

Art. 3

Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt e Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inv 3 Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grund Abs. 1 ein erheblicher Wert s sich um Schutzobjekte. Das entar festgehalten. buch anzumerken.2 Die Kosten trägt der Kanton.

.100

Art. 5 b) Aufnahme

Der Regierungsrat nimmt Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern:

  1. das Objekt besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen, geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist;
  2. der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte- ressen entgegenstehen.

Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid zugestellt.

Für die Entlassung aus dem Schutzinventar gelten sinngemäss die Vorschriften über die Aufnahme. Der Eigentümer oder die Standortgemeinde können beim Regierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen.

Art. 6 c) Wirkung

Schutzobjekte dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht beseitigt werden.

Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Restau- rierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen erlassen.

Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen.

Art. 7

d) Notwendige Untersuchungen Eigentümer von Objekten, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen durch die kantonale Fachstelle oder von ihr beauftragte Fachleute zu ermöglichen.

Art. 8 e) Vorsorgliche Massnahmen

Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt er- scheinen lassen.

Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind.

Art. 9 3. Ortsbildschutz

. Ortsbildschutz

Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch:

  1. den kantonalen Richtplan;
  2. kantonale und kommunale Nutzungspläne;
  3. eidgenössische und kantonale Inventare.

Die Gemeinden erlassen in ihren kommunalen Nutzungsplanungen Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes gemäss Planungs- und Baugesetz.

.100 SRSZ 1.2.2025 3

Im Bereich von Ortsbildern, die im Bundesinventar ISOS3 mit nationaler Be- deutung eingestuft sind (ISOS-A-Gebiete), sind Neubauten und wesentliche Um- bauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle zu beurteilen. Diese kann Nebenbestimmungen erlassen. III. Archäologie

Art. 10 1. Schutzobjekte

. Schutzobjekte

Als Schutzobjekte der Archäologie kommen geschichtliche Stätten sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung in Frage.

Der Schutz bekannter oder vermuteter archäologischer Gebiete wird sicherge- stellt durch:

  1. ein archäologisches Fundstelleninventar;
  2. Schutzzonen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen.

Art. 11 2. Archäologische Ausgrabungen

. Archäologische Ausgrabungen

Sämtliche archäologischen Ausgrabungen stehen unter der Aufsicht des Kantons.

Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fund- schichten stört, haftet gegenüber dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftlichen Untersuchungen der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstellen verursachen.

Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu doku- mentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.

Art. 12 3. Entdeckung von archäologischen Fundstellen

. Entdeckung von archäologischen Fundstellen

Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten eine oder mehrere archäologische Fund- stellen entdeckt, hat die Baubewilligungsbehörde die vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle die Voraussetzungen für deren Fortführung festzulegen.

Die Einstellung der Bauarbeiten soll höchstens zwei Monate dauern.

Art. 13

. Notwendige Untersuchungen Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vor- schein kommen, sind verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu er- möglichen.

Art. 14 6. Eigentum an archäologischen Funden

. Eigentum an archäologischen Funden

Archäologische Funde von wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des Kantons.

Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fach- stelle zu melden.

.100

Der Eigentümer des Grundstückes, in welchem solche Gegenstände gefunden werden, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche das zuständige Amt festlegt. IV. Zuständigkeit 4

Art. 15 1. Regierungsrat

. Regierungsrat

Der Regierungsrat:

  1. beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar;
  2. beschliesst über die Aufhebung des Schutzes und die Entlassung aus dem kantonalen Schutzinventar;
  3. schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen zum Erhalt von Schutzobjekten unterlässt;
  4. kann vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt von schützenswerten Objekten er- lassen;
  5. ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG).5

Er bezeichnet das zuständige Departement sowie die kantonalen Fachstellen für Denkmalpflege und Archäologie und bestimmt deren Aufgaben.

Art. 16

. Gemeinden und Bezirke Die Gemeinden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Bezirke als Baube- willigungsbehörde:

  1. achten auf den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte und führen die ent- sprechenden Zonenpläne nach;
  2. erlassen die erforderlichen Schutzmassnahmen und können in dringenden Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen;
  3. können dem Regierungsrat die Aufnahme von Objekten ins Schutzinventar oder deren Entlassung beantragen.
  4. Finanzierung 6

Art. 16a

Kantonsbeiträge

  1. Beitragsberechtigte Schutzobjekte

Der Kanton richtet zur Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Schutzobjek- ten Beiträge aus.

Die Höhe der Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten entspricht 25% für alle Kategorien von Schutzobjekten sowie zusätzlich:

  1. 15% für ein Objekt mit Schutzziel I;
  2. 10% für ein Objekt mit Schutzziel II;
  3. 5% für ein Objekt mit Schutzziel III.

Voraussetzung für den Erhalt von Kantonsbeiträgen ist die Aufnahme des Schutz- objektes ins kantonale Schutzinventar.

.100 SRSZ 1.2.2025 5

Art. 16b 8 b) Beitragsberechtigte Kosten

b) Beitragsberechtigte Kosten

Als beitragsberechtigte Kosten gelten jene Kosten, die im direkten Zusammen- hang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen und werterhaltend sind, nicht aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen.

Entstehen im Verlauf eines Restaurierungsvorhabens gegenüber dem Kostenvor- anschlag erhebliche Mehrkosten, obliegt es dem Eigentümer, bei der kantonalen Fachstelle ein schriftlich begründetes Ergänzungsgesuch einzureichen.

Art. 16c 9 c) Gesuch

c) Gesuch

Gesuche um Kantonsbeiträge sind vom Eigentümer des Schutzobjektes vor Be- ginn der Bau- oder Restaurierungsarbeiten bei der kantonalen Fachstelle einzu- reichen. Der Entscheid über das Gesuch erfolgt innert sechs Monaten.

Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine Beitragszusicherung vorliegt oder die kantonale Fachstelle die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbe- ginn erteilt hat.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.

Art. 16d 10 d) Beitragszusicherung

d) Beitragszusicherung

Der Kantonsbeitrag an ein Schutzobjekt wird zugesichert bei Beiträgen:

  1. über Fr. 800 000.-- durch den Regierungsrat;
  2. bis und mit Fr. 800 000.-- durch das zuständige Departement.

An die Restaurierung von sehr wertvollen und national bedeutenden Schutzob- jekten, die über einen längeren Zeitraum restauriert werden, kann der Kantonsbei- trag in Teilbeträgen zugesichert und ausbezahlt werden.

Falls die Arbeiten nicht innert drei Jahren begonnen werden, erlischt die Gültig- keit der Beitragszusicherung.

Art. 16e 11 e) Verweigerung, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen

e) Verweigerung, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen

Erfüllt der Eigentümer die ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt er das Schutzobjekt, kann der Kantonsbeitrag verweigert oder gekürzt werden.

Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn:

  1. der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;
  2. Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;
  3. der erhebliche Wert des Schutzobjektes innert 20 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragszusicherung durch den Eigentümer wesentlich beein- trächtigt wird.

Die zusichernde Stelle entscheidet über die Verweigerung, Kürzung oder Rück- forderung von Beiträgen auf Antrag der kantonalen Fachstelle. VI. Rechtsschutz, Strafbestimmung 12

Art. 17 1. Rechtsmittel

. Rechtsmittel

Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes13 Beschwerde geführt werden.

.100

Beschwerden gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 18

. Strafbestimmung

Art. 6

Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die § und gestützt darauf erlassene Vollzugsvors Busse bis Fr. 10 000.--, in schweren Fälle und 11 Abs. 2 dieses Gesetzes chriften oder Verfügungen werden mit n oder im Wiederholungsfall bis Fr. 50 000.-- bestraft.

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Das Verfahren richtet sich nach denVorschriftenderSchweizerischenStrafprozessordnungvom5. Oktober2007.14

Art. 19

. Wiederherstellung Wer einen rechtswidrigen Zustand im Sinne dieses Gesetzes schafft, kann unabhän- gig von einem Strafverfahren durch die zuständige Behörde verpflichtet werden:

  1. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
  2. die Kosten zu übernehmen, die aus der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entstehen;
  3. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen 15

Art. 20 1. Vollzug

. Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die Gemeinden und Bezirke beim Vollzug dieses Gesetzes aus.

Art. 21 2. Übergangsbestimmungen

. Übergangsbestimmungen

Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.

Im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) verzeichnete Objekte werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Schutzinventar überführt.

Es wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die In- ventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inventarbereinigung erfolgt, informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer.

Die betroffenen Grundeigentümer können innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim zuständigen Departement begründet Einsprache erheben. Der Einsprache- entscheid kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat an- gefochten werden.

Art. 21a

2a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2024

Art. 16a

Die Kantonsbeiträge gemäss Inkrafttreten dieser Änderung ff. gelten für alle Beitragsgesuche, welche ab erfolgen sowie für die bei Inkrafttreten hängigen Gesuche.

.100 SRSZ 1.2.2025 7

Liegt ein Gesuch um einen Kantonsbeitrag für ein Schutzobjekt vor, bei dem die Inventarbereinigung noch nicht erfolgt ist und das Schutzziel noch nicht definiert worden ist, wird das Schutzziel mit der Beitragszusicherung festgelegt.

Art. 22

. Änderung bisherigen Rechts Das Gesetz über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich, vom 24. September 199217 wird wie folgt geändert: Erlasstitel Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (Landschafts- und Naturschutz- gesetz, LSG)

Art. 1

Abs. 1

Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der hei- mischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen, die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Bio- tope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.

Art. 2a

(neu) 3. Schutzwürdige Landschaftselemente Schutzwürdige Landschaftselemente sind:

  1. geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich natur- kundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen, erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten, Dolinen, Wasserfälle;
  2. prähistorische Stätten;
  3. ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;
  4. Heilquellen.

Art. 3

Überschrift 4. Ökologischer Ausgleich

Art. 4 Abs. 1 und

Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz- und Unterhalts- massnahmen.

Art. 14

Die Bewertung und Einstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Janua r 1991.18

Art. 6 Abs. 1 und

Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung, gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unter- haltsmassnahmen fest.

Landschaftsschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als kommunale Schutzobjekte bezeichnet.

.100

Art. 23

. Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Natur- und Hei- matschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) vom

. November 192719 aufgehoben.

Art. 24

. Referendum, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.20

GS 25-46 mit Änderungen vom 22. Mai 2024 (GS 27-34).

Diese Bestimmung ist am 17. Februar 2020 vom Bund genehmigt worden.

Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom

. September 1981 (SRSZ 451.12).

Haupttitel in der Fassung vom 22. Mai 2024.

SR 451.

Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024.

Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024.

SRSZ 234.110.

SR 312.0.

Haupttitel neu eingefügt am 24. Mai 2024.

Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

SRSZ 721.110.

SR 451.1.

GS 10-372.

1. Januar 2020 (Abl 2019 2095); Änderungen vom 24. Mai 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2082) in Kraft getreten.