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Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

Abgeltungsverordnung

Präambel

(Abgeltungsverordnung) 1 2

(Vom 9. Dezember 1992)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,3

Art. 23

gestützt auf den ökologisc und die Veror 23. Oktober 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Biotop- und Artenschutz sowie hen Ausgleich vom 24. September 1992 (Biotopschutzgesetz)4 dnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 013 (Direktzahlungsverordnung, DZV)5 , beschliesst:

  1. Abgeltungen

Art. 1

Festsetzung der Höhe

Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Ausmass der Ertragseinbusse, wobei die Beiträge nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zu berücksichtigen sind. Diese wird vom zuständigen Departement unter Beizug von Fachleuten gemäss den im Anhang aufgeführten Richtpreisen berechnet.

Das zuständige Departement entscheidet endgültig über die Höhe der Abgel- tung.

Kommt keine Einigung zustande, bleibt das Verfahren nach den Vorschriften des Enteignungsrechts vorbehalten. II. Bewirtschaftungsbeiträge

Art. 2

Beitragsvoraussetzungen

Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen setzt voraus, dass die Nutzung und Pflege nach den für das betreffende Grundstück geltenden Schutz- vorschriften erfolgen.

Ergänzend zu den Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung (DZV)8

Art. 4

sind Zusatzleistungen nach zu erbringen.

Das Schnittgut ist entweder nach dem Schnitt abzuführen oder als Tristen zu lagern.

Für Flächen, die nicht bewirtschaftet werden müssen, werden keine Bewirt- schaftungsbeiträge ausgerichtet.

Art. 3

Beitragssystem

Die Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge werden zusätzlich zu den Biodiversi- tätsbeiträgen nach DZV ausgerichtet.

Bei angeordnetem, periodischem Schnittverzicht wird die Ertragseinbusse im Verzichtsjahr abgegolten und für die zusätzliche Erschwernis im Folgejahr ein erhöhter Bewirtschaftungsbeitrag ausgerichtet. Der Auszahlungsmodus wird in den Bewirtschaftungsverträgen festgelegt.

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Art. 4

Beitragsberechnung für Streue- und Trockenstandorte

Der Bewirtschaftungsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und Bonusbei- trägen für zusätzlich erbrachte Leistungen zusammen. Gestützt auf die Nut- zungsart, die Bewirtschaftungserschwernisse, die vereinbarten naturschützeri- schen Zusatzleistungen und die Zonen nach Landwirtschaftsrecht berechnet er sich wie folgt (Fr./Are/Jahr):

. Grundbeiträge Ackerbauzone; Hügel- Bergzone Bergzone Sömmerungs- Übergangszonen zone 1 und 2 3 und 4 gebiet

  1. Mähnutzung (ohne Weide) -.-- -.-- -.-- -.-- 10.--
  2. Weidenutzung -.-- -.-- -.-- -.-- 3.50
  3. Zuschlag Extensivwiese 15.-- 12.-- 7.-- 5.50 -.--
  4. Zuschlag Streufläche 20.-- 17.-- 12.-- 9.50 -.--
  5. Zuschlag Extensivweide 4.50 4.50 4.50 4.50 -.--

. Bonusbeiträge für naturschützerische Zusatzleistungen

  1. Mahd mit Balkenmäher 1.--
  2. Mahd mit Sense 3.--
  3. Alternierendes Stehenlassen auf 10–20% der Fläche oder gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag 1.--
  4. Zusätzliche Mahd gemäss Vertrag (Problempflanzenbekämpfung) 5.--
  5. Pflegeschnitt auf beweideten Flächen, mit selektivem Stehenlassen von Einzelsträuchern und Einzelbäumen gemäss Vertrag 3.--
  6. Spätere Schnittzeitpunkte als gemäss DZV: mindestens 2 Wochen 1.-- mindestens 4 Wochen 4.--
  7. Erstellung und Unterhalt von Abzäunungen Richtpreise im Anhang

. Bonusbeiträge für Bewirtschaftungserschwernisse

  1. Naturräumliche Erschwernisse (Einzelsträucher, Bäume, Steine/Felsbrocken, Nässe, erschwerende Kleintopografie): leichte -.50 mittlere 1.-- grosse 2.-- sehr grosse 5.--
  2. Maschinelle Erschliessung (Zufahrt mit Transporter): eingeschränkt 1.-- teilweise nicht möglich 2.-- nicht möglich 5.--

Die Zuschläge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c, d und e werden für Flächen ausbe- zahlt, bei denen kein Anspruch auf Biodiversitätsbeiträge nach DZV besteht.

Als Voraussetzung für den Bewirtschaftungsbeitrag muss mindestens eine der folgenden naturschützerischen Zusatzleistungen vereinbart werden (ohne An- rechnung als Bonusbeitrag):

  1. meldepflichtiger, schutzzielgemässer Grabenunterhalt bei Feuchtstandorten;
  2. ganzjähriges Weideverbot auf Trockenstandorten;
  3. Mahd mit Balkenmäher oder mit Sense;

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  1. alternierendes Stehenlassen auf 10-20% der Fläche;
  2. gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag oder späterer Schnitt als gemäss DZV.

Art. 5

Pflegebeiträge

Für typische Elemente der traditionellen Kulturlandschaft können, sofern sie

Art. 4

nicht innerhalb einer Fläche liegen, für welche bereits Beiträge gemäss ausgerichtet werden, wie folgt jährliche Pflegebeiträge ausgerichtet wer den:

  1. Hecken, Feld- und Ufergehölze mit extensiv genutztem Krautsaum (3 m breit) Fr. 50.--/Are
  2. Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Krautsaum Fr. 20.--/Are
  3. gepflegte Trockensteinmauern mit extensiv genutztem Krautsaum (3 m breit) Fr. 50.--/Are
  4. gepflegte Trockensteinmauern ohne Krautsaum Fr. 40.--/Are

Für Bäume können wie folgt jährliche Pflegebeiträge ausgerichtet werden:

  1. Obstgärten mit Qualität nach ÖQV sowie Verzicht auf die Verwendung von Insektiziden Fr. 60.--/Baum
  2. übrige Obstgärten und einzeln stehende Hochstamm- Feldobstbäume Fr. 20.--/Baum
  3. landschaftsprägende Einzelbäume Fr. 20.--/Baum

Als Voraussetzung für den Pflegebeitrag müssen die Mindestanforderungen nach DZV und die vereinbarten naturschützerischen Zusatzleistungen eingehal- ten werden.

Art. 6

Verzeichnis Das zuständige Departement erstellt für die einzelnen Gebiete ein nach Gemein- den und Parzellen geordnetes Verzeichnis, aus welchem folgende Informationen hervorgehen: - die Zonenzuteilung, - die Parzellengrösse, - die Bewirtschafterin respektive der Bewirtschafter, - die Grundeigentümerin respektive der Grundeigentümer, - die Bewirtschaftungserschwernisse, - die naturschützerischen Zusatzleistungen, - die Beitragshöhe. III. Auszahlung, Verfahren

Art. 7

Verwaltungsrechtliche Verträge Die Höhe und Berechnung der Bewirtschaftungsbeiträge sind Gegenstand von verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter einerseits sowie dem zuständigen Departement andererseits.

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Art. 8

Auszahlung

Die Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden jährlich Ende Dezember ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Beitragsberechtigten.

Die Auszahlung erfolgt gleichzeitig mit den Beiträgen nach DZV. Sie erfolgt auf Anweisung des zuständigen Departements.

Art. 9

Kumulative Auszahlung Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden, soweit die jeweiligen Voraus- setzungen erfüllt sind, kumulativ ausgerichtet.

Art. 10

Rückzahlung Zu Unrecht bezogene Abgeltungen und Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 11

Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

Art. 19

Die Regelungen dieser Verordnung gelten nach auch für Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeit des Biotopschutzgesetzes räge der Gemeinden.

Die kantonale Fachstelle für den Naturschutz kann auf Antrag der Gemeinde die jährlichen Auszahlungen durchführen. Sie veranlasst gestützt auf die Verein- barungen der Gemeinde die Auszahlungen an die Bewirtschafterinnen und Be- wirtschafter, rechnet die Bundessubventionen ab und stellt der Gemeinde die Nettobeiträge gesamthaft in Rechnung.

Für die Administration der kommunalen Beitragszahlungen durch die Fachstel-

Art. 11

le Naturschutz gemäss schlag von 5% der an d wirtschaftungsbeiträge Abs. 2 wird den Gemeinden ein Administrationszu- ie Bewirtschaftenden geleisteten Abgeltungen und Be- in Rechnung gestellt.

Art. 11a

Bundesbeiträge an Gemeinden und Dritte

Gemeinden sowie Organisationen und Privatpersonen haben ihre Gesuche für Bundesbeiträge an die kantonale Fachstelle Naturschutz zu richten.

Die jährlich wiederkehrenden Bundesbeiträge an die Pflege und Bewirtschaf- tung der kommunalen Schutzobjekte werden in der Programmvereinbarung zwi- schen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden nach Massgabe der beitrags- pflichtigen Vertragsflächen anteilsmässig an die Gemeinden weitergeleitet.

Die Bundesbeiträge für ausserordentliche, durch Gemeinden oder Dritte ausge-

Art. 17

führte Schutz- und Pflegemassnahmen nach werden in der Programmvereinbarung zwisch werden vollumfänglich an die betreffende Organisation oder Privatperson weitergele des Biotopschutzgesetzes en Bund und Kanton festgelegt. Sie Gemeinde oder an die betreffende itet.

.111 IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12

Erstmalige Anwendung

Art. 4

Die neuen Ansätze nach §

  1. gelten erstmals ab dem Bewirtschaftungsjahr 2014.

Art. 13

Verfahren Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes19 Anwendung.

Art. 14

Vollzug Für den Vollzug dieser Verordnung wird das Umweltdepartement als zuständig erklärt.

Art. 15 Veröffentlichung, Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.21

Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 198522 aufgehoben. Anhang 23

  1. Richtpreise für die Berechnung von Abgeltungen für Ertragsausfälle Einkommensausfälle bei der Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen in Schutzzonen: Zone Bisherige Nutzung Künftige Nutzung Ertragseinbusse Fr./Are/Jahr Talgebiet Ackerbau Wiesen extensiv 28.-- Hügelzone Streuflächen 36.-- Wiesen intensiv Wiesen extensiv 24.-- Streuflächen 32.-- Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 10.-- Streuflächen 18.-- Wiesen extensiv Streuflächen 7.-- Streuflächen Nutzungsverzicht 4.-- Bergzonen Wiesen intensiv Wiesen extensiv 25.--

und 2 Streuflächen 36.-- Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 12.-- Streuflächen 23.-- Wiesen extensiv Streuflächen 10.-- Streuflächen Nutzungsverzicht 3.--

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.111 Bergzonen Wiesen intensiv Wiesen extensiv 21.--

und 4 Streuflächen 30.-- Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 9.-- Streuflächen 18.-- Wiesen extensiv Streuflächen 8.-- Streuflächen Nutzungsverzicht 2.-- Sömmerungs- Wiesen intensiv Wiesen extensiv 17.-- gebiet Streuflächen 24.-- Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 7.-- Streuflächen 14.-- Wiesen extensiv Streuflächen 3.-- Streuflächen Nutzungsverzicht 2.-- II. Richtpreise für die Entschädigung naturschützerisch bedingter Abzäunungen Art der Abzäunung Neuerstellung Versetzen Zaununterhalt best. Zäune Fr./m’ Fr./m’ Fr./m’/Jahr Zweireihiger Drahtzaun mit Holzpfosten 8.-- 4.-- 1.50 Einreihiger Drahtzaun mit Holzpfosten 6.-- 3.-- 1.50 Einreihiger Elektrodrahtzaun mit Holzpfosten 5.-- 2.50 1.50 Einreihiger Elektrodrahtzaun mit Kunststoffpfosten 2.50 1.-- 1.-- Zweireihiger Lattenzaun mit Holzpfosten und Brettern 10.-- 7.-- 2.--

GS 18-294 mit Änderungen vom 22. Februar 2000 (GS 19-557), vom 4. Juni 2002 (GS 20-