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Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes

Präambel

(Vom 5. Mai 1980)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 3

gestützt auf bis der Verordnung vom 29. November 1927 über den Natur- und Heimatschutz,

Art. 17

der Kantonalen Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1973 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz und zum Gesetz über die Jagd im Kanton Schwyz,

Art. 3

Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt

Art. 2

und d de über Abs. 2 Buchstaben a und r Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz die Binnenschiffahrt,

beschliesst:

  1. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Das Nuoler Ried wird als geschütztes Gebiet erklärt.

Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Nuoler Riedes als Lebens- raum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Riedzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt: Wasserzone Naturschutzzone Landschaftsschutzzone

Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutz- plan Massstab 1:2000 vom 5. Mai 1980 dargestellt. Sie werden im Gelände markiert.

Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung. II. Zonenvorschriften

Art. 3 Allgemeines

Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz- zweck nicht entgegenstehen.

Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche Nutzung frei.

Untersagt sind:

  1. das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;
  2. das Campieren;
  3. das Einfangen und Stören freilebender Tiere; SRSZ 1.1.2015

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  1. das Laufenlassen von Hunden;
  2. die Jagd auf Federwild.

Art. 4

Bauten und Anlagen Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Ver- kehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabun- gen, Materialentnahmen) zu verstehen.

Art. 5 Wasserzone

Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes.

In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was- serfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Sportfischerei ab Ruderboot oder Motorboot mit stillstehendem Motor, die Berufsfischerei, die Seepolizei und die Fischereiaufsicht ausgenommen.

Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.

Art. 6 Naturschutzzone

Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprüngli- chen Zustand.

Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbe- schränkungen:

  1. Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;
  2. Verbot der Bodenbearbeitung;
  3. Weideverbot;
  4. allgemeines Düngeverbot;
  5. Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
  6. Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
  7. höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand rückzu- führenden Wieslandes;
  8. höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte Septem- ber bis Mitte Februar.

Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Nutzung und Pflege gestat- tet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehal- ten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.

Art. 7 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.

Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu vermeiden.

Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

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III. Schlussbestimmungen

Art. 8

Ersatzvornahme Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu benachrichtigen.

Art. 9

Ausnahmen In der Wasser- und der Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Land- schaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.

Art. 10

Entschädigung Kommt eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschä- digung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.

Art. 11 Widerhandlungen

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun- denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu- stand zu beseitigen.

Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset- zen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti- gen vornehmen lassen.

Art. 10

Widerhandlungen werden nach der Natur- und Heimatschutzverordnung

Art. 40

bzw. nach den und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt geahndet.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.

Art. 14

aufgehoben. SRSZ 1.1.2015

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GS 17-221.

SRSZ 720.110.

SRSZ 761.110.

SR 747.201.

SRSZ 784.210.

In Kraft getreten am 16. Mai 1980.