gestützt auf bis der Verordnung vom 29. November 1927 über den Natur- und Heimatschutz,
722.114
Verordnung zum Schutze der Bätzimatt
Präambel
(Vom 11. Oktober 1983)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 3
Art. 17
der Kantonalen Vollziehungsverordnung vom 8. Mai 1973 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz und zum Gesetz über die Jagd im Kanton Schwyz,
Art. 3
Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt
Art. 2
und d de über Abs. 2 Buchstaben a und r Kantonalen Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz die Binnenschiffahrt,
beschliesst:
- Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Die Bätzimatt wird als geschütztes Gebiet erklärt.
Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege der Bätzimatt als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Ried- und Flach- wasserzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt: Wasserzone Naturschutzzone Landschaftsschutzzone
Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutz- plan Massstab 1:2000 vom 11. Oktober 1983 dargestellt. Sie werden im Ge- lände markiert.
Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung. II. Zonenvorschriften
Art. 3 Allgemeines
Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz- zweck nicht entgegenstehen.
Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche Nutzung frei.
Das Betreten und Befahren des Gebietes ist nur zur Nutzung und Pflege ge- stattet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbe- halten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen. SRSZ 1.1.2015
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Untersagt sind:
- das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;
- das Campieren;
- das Einfangen und Stören freilebender Tiere;
- das Laufenlassen von Hunden;
- die Jagd auf Federwild.
Art. 4
Bauten und Anlagen Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen, Einfriedungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablage- rungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.
Art. 5 Wasserzone
Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes.
In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was- serfahrzeugen aller Art verboten. Im offenen Seegebiet ist die Berufsfischerei von diesem Verbot ausgenommen.
Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.
Art. 6 Naturschutzzone
Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprüngli- chen Zustand.
Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbe- schränkungen:
- Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;
- Verbot der Bodenbearbeitung;
- Weideverbot;
- allgemeines Düngeverbot;
- Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
- Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
- höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand zurückzu- führenden Wieslandes;
- höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum Mitte September bis Mitte Februar.
Der Gehölzbestand ist sich selbst zu überlassen. Unter Förderung seines Pio- nier- und Auenwaldcharakters ist eine Nutzung lediglich zur Pflege gestattet.
Art. 7 Landschaftsschutzzone
Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu vermeiden.
Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.
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III. Schlussbestimmungen
Art. 8
Ersatzvornahme Wo die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen wird, kann das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu benachrichtigen.
Art. 9
Ausnahmen In der Wasser- und Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Land- schaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.
Art. 10
Entschädigung Wenn eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer Ent- eignung gleichkommt, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Ent- schädigung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.
Art. 11 Widerhandlungen
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun- denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu- stand zu beseitigen.
Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset- zen und nach ihrem unbenützten Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti- gen vornehmen lassen.
Art. 10
Widerhandlungen werden nach der Natur- und Heimatschutzverordnung
Art. 40
bzw. nach den und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt geahndet.
Art. 13
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom- men.
GS 17-452.
SRSZ 720.110. SRSZ 1.1.2015
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SRSZ 761.110.
SR 747.201.
SRSZ 784.111.
In Kraft getreten am 11. November 1983.