Lexipedia

722.211

Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees

Präambel

Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees 1

(Vom 16. Dezember 1986)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 3bis

gestützt auf der Verordnun Natur- und He g vom 29. November 1927 betreffend den imatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmä- lern 2

Art. 17

, pl Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raum- anung, 3

Art. 3

Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiffahrt 4

Art. 2

und tona Binn besc I. Z Abs. 2 Buchstaben a und b der Kan- len Vollzugsverordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die enschiffahrt, 5 hliesst: weck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Die Gebiete Sägel und Schutt sowie Teile der Ufer und angrenzender Wasser- flächen des Lauerzersees werden als geschützt erklärt.

Der Schutz bezweckt, diese Gebiete in ihrer Eigenart und als Lebensraum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu pflegen.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Schutzgebiet umfasst das im Plan Massstab 1:5000 vom 16. Dezember 1986 abgegrenzte Gebiet und wird in folgende vier Zonen unterteilt: Wasserzone Naturschutzzone Umgebungszone Waldschutzzone

Die Grenzen des Schutzgebietes und, soweit erforderlich, die Zonenabgrenzung werden in Absprache mit den Grundeigentümern im Gelände markiert.

Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung. II. Zonenvorschriften

Art. 3 Allgemeines

Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz- zweck nicht entgegenstehen. Die zeitgemässe und zweckmässige landwirtschaft- liche und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Zonenvorschriften gewährleistet.

Untersagt sind:

  1. das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;
  2. das Campieren ausserhalb von bewilligten Campingplätzen sowie das Lagern, ausgenommen auf öffentlichen Rast- und Badeplätzen sowie auf überbauten privaten Grundstücken; SRSZ 1.1.2015

.211

  1. das Baden und andere Wassersportarten, ausgenommen von öffentlich zu- gänglichen oder mit Wohnhäusern überbauten privaten Grundstücken aus;
  2. das Anfachen von Feuern, ausgenommen jenes auf bewilligten Feuerstellen und im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
  3. das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;
  4. das freie Laufenlassen von Hunden;
  5. das Einfangen oder Stören freilebender Tiere;
  6. die Beseitigung von Hecken, Feld- und Bachufergehölzen unter Vorbehalt der periodischen Niederhaltung;
  7. das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes;
  8. das Fahren und Parkieren durch Unbefugte; vom Verbot ausgenommen ist die Sägelstrasse.

Art. 4 Betreten

Das Schutzgebiet darf nur auf den markierten, im Schutzplan aufgeführten Wegen betreten werden. Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen:

  1. gemähte oder abgeweidete Gebiete dürfen in der Zeit vom 15. November bis

. März betreten werden;

  1. den Grundeigentümern und deren Beauftragten ist das Betreten ihrer Parzel- len unter Beachtung der Schutzvorschriften jederzeit gestattet;
  2. für die Ausübung der Patentjagd und der Patentfischerei kann das Schutzge- biet nach Massgabe der jährlichen Jagd- und Fischereivorschriften betreten werden.

Der im Schutzplan speziell gekennzeichnete Weg bei der Altersheimliegen- schaft Steinen darf in der Zeit vom 1. Juni bis zur ordnungsgemässen Mahd nicht begangen werden.

Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement. Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht für naturwissenschaftliche Ex- kursionen und Untersuchungen sowie für das Schneiden von Schilf im Rahmen traditioneller Fasnachtsbräuche. Das Einverständnis des Eigentümers oder Päch- ters sowie weitergehende privatrechtliche Beschränkungen bleiben vorbehalten.

Art. 5 Bauten und Anlagen

Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgra- bungen, Materialentnahmen) zu verstehen. Arbeiten zum Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen insbesondere von Leitungen, Wegen und Entwässerungsgrä- ben sind gestattet.

Das Abtragen von Felsblöcken ist bewilligungspflichtig. Davon ausgenommen sind Steine, die weniger als 20cm aus dem gewachsenen Terrain herausragen.

Das Aushubmaterial aus dem Grabenunterhalt darf zerkleinert und verteilt auf den angrenzenden Flächen abgelagert werden.

.211

Art. 6 Wasserzone

Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen Seeuferzustandes.

In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was- serfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, die Sportfischer ab Ruderboot oder Motorboot mit stillstehen- dem Motor und die Berufsfischer ausgenommen.

Die Inhaber von bewilligten Stationierungsplätzen sind berechtigt, durch die Wasserzone ein- und auszufahren.

Art. 7 Naturschutzzone

Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete, sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in den ur- sprünglichen Zustand.

Neben den allgemeinen Bestimmungen gelten für sie folgende Nutzungsein- schränkungen:

  1. Verbot der Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Sprengungen, Terrainveränderungen usw.) und Nutzungsänderungen;
  2. Verbot der Bodenbearbeitung;
  3. Weideverbot;
  4. Verbot der Verwendung von Dünger, Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;
  5. Verbot des Pflückens von Pflanzen, des Sammelns von Beeren und Pilzen;
  6. höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte Septem- ber bis Mitte März.

Art. 7

Die Rückführungsflächen unterstehen den Bestimmungen von dann, wenn vom zuständigen Departement eine Unterstellung Abs. 2 erst sverfügung getrof-

Art. 8

fen wurde. Bis dahin gelten die Bestimmungen von nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu nen stehen die gesetzlichen Entschädigungs- und A Die Rückführungen sind realisieren. Den Betroffe- bgeltungsansprüche zu.

Art. 8 Umgebungszone

Die Umgebungszone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes und die Vermeidung von beeinträchtigenden und störenden Einwirkungen auf die Natur- schutzzone. Gestattet ist die intensive Grünlandnutzung. Das Anlegen von Äckern ist untersagt.

Am Nordufer ist gegenüber der Naturschutzzone das Düngen in dem im Schutzplan speziell gekennzeichneten Bereich untersagt. In den übrigen Gebie- ten kann, soweit dies der Schutzzweck der Verordnung verlangt, das zuständige Departement das Düngen entlang benachbarter Riedflächen auf einer Breite von maximal 10 m untersagen oder beschränken.

Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

Art. 9 Waldschutzzone

Die Waldschutzzone dient der langfristigen Erhaltung des ortstypischen, stand- ortgemässen Pionierwaldes mit seinen natürlichen Folgegesellschaften. SRSZ 1.1.2015

.211

Der Wald ist dem Schutzzweck entsprechend zu bewirtschaften. Auf flächen- hafte Nutzungshiebe ist zu verzichten und an Stelle von Anpflanzungen die Naturverjüngung zu fördern. Es sind die standortgemässen Waldgesellschaften und artenreichen Waldränder zu erhalten.

Für Holznutzungen gelten die Bestimmungen der Forstgesetzgebung. III. Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen

Art. 10

Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und von Abgeltungen erfolgt

Art. 3ter

gemäss den Bestimmungen von der Verordnung betreffend de Heimatschutz vom 29. Novembe sowie der Verordnung über Be schaftungsbeiträge und Abgel n Natur- und r 1927 6 wirt- tungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 1985 7 . IV. Schlussbestimmungen

Art. 11

Ersatzvornahme Wird die zur Pflege notwendige Nutzung trotz Aufforderung unterlassen, kann das zuständige Departement die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Über die Verwendung des Schnittgutes verfügt das zustän- dige Departement.

Art. 12

Ausnahmen Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestim- mungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beein- trächtigt wird. Es kann diese mit Auflagen verbinden.

Art. 13 Widerhandlungen

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun- denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu- stand zu beseitigen.

Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe- bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

Art. 14 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfü- gungen werden mit Haft oder Busse bestraft.

Richterliche Strafentscheide und Erledigungsverfügungen sind dem zuständi- gen Departement mitzuteilen.

.211

Art. 15

Rechtsmittel Verwaltungsverfügungen, die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen er- lassen werden, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts und von öffentlichen Wegen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom

. Januar 1982 über eine Planungszone Lauerzersee aufgehoben. 9

Öffentliche Wege innerhalb des Schutzgebietes, die im Schutzplan nicht aufge- führt sind, werden aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung auf- genommen.

Sie tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.10

GS 17-626 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas- sung, GS 23-97).

SRSZ 720.110.

SR 700.

SR 747.201.

SRSZ 784.210.

SRSZ 720.110.

SRSZ 721.110.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

GS 17-349, 410, 517.

Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten. SRSZ 1.1.2015