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761.100

Jagd- und Wildschutzgesetz

JWG

Präambel

SRSZ 1.2.2024 1

Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG) 1

(Vom 25. Mai 2016)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildleben-

der Säugetiere und Vögel, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungs-

rates,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Aufgaben des Staates Dem Kanton obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Erhaltung gesunder Wildbestände, des Wildlebensraums und dessen Ver- netzung;
  2. die Erhaltung der geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel;
  3. die Regelung und Überwachung der Jagd sowie die Organisation der Wildhut;
  4. die Begrenzung der von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren;
  5. die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd.

Art. 2 Jagdregal und Jagdsystem

Die Jagd ist ein Regal des Kantons. Er verfügt im Rahmen der Bundesgesetz- gebung über alle jagdbaren und geschützten wildlebenden Säugetiere und Vögel.

Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt. II. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 3 2 Regierungsrat

Regierungsrat

Der Regierungsrat erfüllt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. den Erlass von Schutzbestimmungen für kantonal gefährdete Tierarten;
  2. den Erlass von Vorschriften über die Jagdprüfung und über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden;
  3. die Bewilligung des Abschusses einzelner Schaden stiftender geschützter Tiere und deren Bestandesregulierung, ausgenommen geschütztes Schalenwild;
  4. die Bewilligung zur Aussetzung einheimischer wildlebender Säugetiere und Vögel;

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  1. Vernehmlassungen zuhanden des Bundes zu Bewilligungsgesuchen für Bau- ten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel be- einträchtigen können;
  2. die Mitwirkung an der Ausscheidung von Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservaten in der Zuständigkeit des Bundes;
  3. den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund;
  4. die Ernennung der Jagd- und der Jagdprüfungskommissionsmitglieder;
  5. die Ausscheidung von Wildtierkorridoren, die in Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen sind.

Art. 4 3 Departement

Departement

Dem zuständigen Departement obliegt die Aufsicht über die Jagd und die Tätig- keit der damit beauftragten Kommissionen und Amtsstellen.

Es ist zuständig für:

  1. den Erlass der jährlichen Jagdvorschriften, insbesondere der jährlichen Stre- ckenvorgabe, räumlich differenzierter jagdplanerischer Massnahmen und der Wildvorweis- und Abschusskontrollpflicht der Jäger;
  2. den Erlass der Vorschriften für Hegeabschüsse von geschütztem Schalenwild;
  3. die Ausscheidung von kantonalen Jagdbanngebieten, Wasser- und Zugvogel- reservaten im Rahmen von kantonalen Nutzungsplanverfahren;
  4. die Anerkennung von ausserkantonalen und ausländischen Jagdprüfungen, sofern die ausländischen Jägerprüfungen dieselben Anforderungen wie die schweizerische Jagdprüfung erfüllen.

Art. 5 4 Amt

Amt

Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht das zuständige Amt die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.

Es ist insbesondere zuständig für:

  1. Organisation, Führung und Ausrüstung der Wildhüter;
  2. die Instruktion und die Beaufsichtigung der Jäger;
  3. die Erteilung der Patente, die Patentverweigerungen und den Entzug von Jagd- berechtigungen nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter;
  4. die Erarbeitung von jagdlichen und wildbiologischen Grundlagen, die für den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung des Wildbestands und für die weidmännische Jagdausübung notwendig sind;
  5. die Abfassung von Rechenschafts- und Jahresberichten sowie die Abrechnun- gen über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Vereinbarungen mit dem Bund;
  6. die Führung einer Liste der im Kanton wohnhaften Personen, die geschützte Tiere präparieren sowie die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten geschützter Tiere;
  7. die Anordnung von Massnahmen gegen einzelne Tiere jagdbarer Arten;
  8. die Erteilung von Bewilligungen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel;
  9. das Einfordern von Schadenersatz für Schäden, die dem Kanton durch Ver- gehen oder Übertretungen gemäss Jagdgesetzgebung entstanden sind.

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Art. 6

Jagdkommission

  1. Zusammensetzung

Die Jagdkommission besteht aus:

  1. dem Vorsteher des zuständigen Departements, der den Vorsitz führt;
  2. dem Vorsteher des zuständigen Amtes;
  3. dem Jagdverwalter, als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht;
  4. sieben durch den Regierungsrat zu ernennende Mitglieder, wobei die Wild- hüter, der kantonale Forstdienst, die Waldeigentümer, die Landwirtschaft, sowie die kantonalen Schutzverbände mit je einer Person und der kantonale Patentjägerverband mit zwei Personen vertreten sind.

Bei Bedarf können für einzelne Beratungsgegenstände Dritte beigezogen werden.

Art. 7

b) Aufgaben Der Jagdkommission obliegen:

  1. die Beratung des Vorstehers des zuständigen Departements betreffend Jagd, Wild- und Artenschutz;
  2. die Behandlung der Gesuche um Beiträge an Wildschadenverhütungsmass- nahmen und Wildschäden. Sie kann diese Aufgaben einem kommissionseige- nen, nach Schutz- und Nutzinteressen paritätisch zusammengesetzten Aus- schuss übertragen.

Art. 8 6 Jagdprüfungskommission

Jagdprüfungskommission

Die Jagdprüfungskommission besteht aus:

  1. dem Jagdverwalter, welcher den Vorsitz führt;
  2. fünf vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannten Mit- gliedern.

Der Jagdprüfungskommission obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Jagdlehrganges und der Jagdprüfung gemäss den geltenden Jagdprüfungsvor- schriften.

Sie kann die Durchführung des Jagdlehrganges Dritten übertragen.

Art. 9 7 Jagdpolizei

Jagdpolizei

Die Jagdpolizei wird durch die kantonale Wildhut und die Polizei ausgeübt. Sie sind Organe der gerichtlichen Polizei.

Die Jagdpolizeiorgane sind berechtigt:

  1. sich die Ausweise vorzeigen zu lassen;
  2. Wild, Jagdpatente sowie jegliche Waffen, Munition und Jagdgeräte zu kontrol- lieren und bei Gefahr oder begründetem Verdacht auf eine Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung sicherzustellen;
  3. bei begründetem Verdacht auf eine Widerhandlung gegen die Jagdgesetzge- bung die angehaltene Person zu verpflichten, mitgeführte Sachen vorzuzeigen sowie Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.

Sie zeigen Widerhandlungen gegen die Jagdgesetzgebung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur An-

Art. 63a

wendung gelangt. Vorbehalten bleiben administrative Massnahmen nach

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III. Jagdausübung

  1. Jagdberechtigung

Art. 10

Voraussetzungen Voraussetzungen zur Jagdberechtigung sind:

  1. jahrgangmässig erfülltes 20. Altersjahr;
  2. gültige, vom Kanton Schwyz anerkannte Jagdprüfung;

Art. 23

c) keine Verweigerungsgründe nach den § d) Ausweis über den Abschluss einer aus und 25; reichenden Haftpflichtversicherung.

Art. 11

Gültigkeitsdauer Die Jagdberechtigung verliert ihre Gültigkeit:

  1. wenn die Jagd während mehr als zehn Jahren nicht mehr ausgeübt worden ist, wobei die Tätigkeit als Wildhüter der Jagdausübung gleichgestellt ist;
  2. wenn die Jagdberechtigung durch den Richter oder vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen Verurteilung durch den Richter entzogen worden ist.

Art. 12

Entzug der Jagdberechtigung Die Jagdberechtigung wird vom zuständigen Amt nach einer rechtskräftigen straf- rechtlichen Verurteilung für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre ent- zogen, wenn der Jagdberechtigte:

  1. vorweisungspflichtiges Wild in Umgehung der Kontrollpflicht als Jagdberech- tigter oder Gehilfe liegen lässt, wegschafft, verheimlicht oder verwertet oder den Versuch dazu unternimmt;

Art. 17

b) ein in benden Säu tes Vergeh des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildle- getiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)9 genann- en begeht.

Art. 13

Wiedererlangen der Jagdberechtigung

Art. 12

Beim Entzug der Jagdberechtigung nach erst durch das erneute Bestehen des voll Bst. a kann die Jagdberechtigung ständigen Jagdlehrgangs und der Jagd- prüfung wieder erworben werden.

Art. 12

Beim Entzug der Jagdberechtigung nach erst durch das erneute Bestehen des ganz wieder erworben werden. Das zuständige A Bst. b kann die Jagdberechtigung en oder eines Teils des Jagdlehrgangs mt bestimmt im Einzelfall die zu be- stehenden Prüfungsfächer.

  1. Patente

Art. 14 11 Grundsatz

Grundsatz

Jagdpatente sind persönlich, nicht übertragbar und werden nur an Personen abgegeben:

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  1. die im Kanton Schwyz jagdberechtigt sind;

Art. 23

b) gegen die keine Patentverweigerungs- oder entzugsgründe nach den § und 25 vorliegen und

  1. die sich im Rahmen der Einreichung des Patentgesuchs verpflichtet haben, die jährlichen Jagdvorschriften einzuhalten.

Sie sind für ein Jagdjahr im ganzen für die Jagd offenen Kantonsgebiet gültig und müssen jährlich erneuert werden.

Sie sind bei der Ausübung der Jagd stets mitzuführen und auf Verlangen den Jagdpolizeiorganen und den an den Grundstücken Berechtigten, auf deren Gebiet die Jagd ausgeübt wird, vorzuweisen.

Art. 15 Patentarten

Es werden folgende Patente ausgestellt:

  1. Patent I: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Gamswild, Schwarzwild, Mur- meltiere, Füchse und Dachse;
  2. Patent II: Niederwildjagd auf alles jagdbare Nieder- und Wasserwild, Füchse und Dachse, ausgenommen Schwarzwild;
  3. Patent III: Haarraubwildjagd;
  4. Patent IV: Jagd auf Wasserwild;
  5. Patent V: Jagd auf Schwarzwild.

Das Patent I Hochwildjagd kann je nach jagdplanerischer Notwendigkeit auch als zwei separate Patente wie folgt abgegeben werden:

  1. Patent Ia: Hochwildjagd auf jagdbares Rotwild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse;
  2. Patent Ib: Hochwildjagd auf jagdbares Gamswild, Schwarzwild, Murmeltiere, Füchse und Dachse.

Art. 16

Patentgebühren

  1. Grundsatz

Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Jagdpatente und Gästekarten fest.

Die Patentgebühren haben zusammen mit den übrigen Erträgen des Jagdregals mittelfristig den Aufwand für die Jagd und die Wildhut vollumfänglich zu de- cken.

Art. 17 b) Rahmenansätze

Für die Patentgebühren gelten folgende Rahmenansätze:

  1. Patent I Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
  2. Patent II Fr. 400.-- bis Fr. 700.--;
  3. Patent III Fr. Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
  4. Patent IV Fr. 100.-- bis Fr. 200.--;
  5. Patent V Fr. 400.-- bis Fr. 700.--.

Werden die Patente Ia und Ib gemeinsam gelöst, ist dafür eine Gebühr im Rah- menansatz von Abs. 1 Bst. a vorzusehen.

Die Gebühren für Patent III entfallen, sofern Patent I, II oder V vorgängig gelöst wird.

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Art. 18 Ausserkantonale Patentbewerber

Ausserkantonale Patentbewerber bezahlen die vierfache Patentgebühr.

Patentbewerber, die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht mindestens sechs Monate Wohnsitz im Kanton Schwyz haben, sind den ausserkantonalen Patentbewerbern gleichgestellt.

Art. 19

Pflichten des Patentinhabers Der Inhaber eines Jagdpatents ist verpflichtet:

  1. angeordnete administrative Pflichten sowie angeordnete Wildvorweis- und Ab- schusskontrollpflichten termingerecht, wahrheitsgetreu und vollständig wahr- zunehmen;
  2. bei der Wildschadenverhütung, der Hege und bei der Bekämpfung von Tier- seuchen mitzuhelfen;
  3. dem zuständigen Amt mitzuteilen, wenn sich bezüglich der Patentverweige- rungsgründe Änderungen ergeben;
  4. die Jagd weid- und tierschutzgerecht auszuüben;
  5. den periodischen Treffsicherheitsnachweis zu erbringen;

Art. 33

f) Jagdhunde nur gemäss einzusetzen.

Art. 20

Kontingentierung Das zuständige Departement kann:

  1. Höchstzahlen für die Patentarten, in erster Linie für die an ausserkantonale Jäger erteilten Patente, festlegen, wenn ein übermässiger Jagddruck entsteht;
  2. Patentarten nach Anzahl oder Art der Wildtiere einschränken, wenn hegeri- sche oder jagdplanerische Massnahmen dies erfordern.

Art. 21 Gästekarten

Die Gästekarte erlaubt jagdberechtigten Personen die Teilnahme an der ordent- lichen Jagd im Beisein eines Gastgebers, der Inhaber des entsprechenden Jagd- patents ist.

Sie berechtigt zum Abschuss von:

  1. jagdbarem Gams- und Rehwild, für das der Jagdpatentinhaber oder ein anderer anwesender Jäger seine Abschussberechtigung (Marke) zur Verfügung stellt;
  2. jagdbarem Haarraubwild.

Erlegte Tiere gemäss Abs. 2 Bst. a sind unmittelbar nach dem Abschuss durch den Patentinhaber mit dessen Marke zu kennzeichnen.

Art. 22 Erteilung und Abgabe von Patenten und Gästekarten

Das zuständige Amt kontrolliert die eingereichten Gesuche, holt bei Bedarf In- formationen bei den mitwirkungspflichtigen Bewerbern oder den zuständigen kan- tonalen und kommunalen Amtsstellen ein und erteilt die Patente.

Es gibt die Patente und Gästekarten ab oder kann Dritte mit dieser Aufgabe be- trauen.

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Wird die Abgabe Dritten übertragen, so sind in einer Leistungsvereinbarung min- destens deren Aufgaben und die Beitragsleistungen des Kantons festzulegen.

Art. 23 13 Patentverweigerung und -widerruf

Patentverweigerung und -widerruf

Zum Bezug eines Patentes nicht berechtigt sind Bewerber:

  1. welchen die Jagdberechtigung entzogen ist;
  2. die zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, bis fünf Jahre nach Beendigung des Strafvollzu- ges;
  3. die geschuldete Jagdbussen, Wertersatz, Verfahrenskosten oder Patentgebüh- ren noch nicht bezahlt haben;
  4. die wegen physischer und psychischer Beeinträchtigungen keine Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung, die Einhaltung der Jagdvorschriften oder die Waffenhandhabung bieten;
  5. die nicht im Besitz einer Waffe sein dürfen;
  6. welche falsche Angaben zu ihren Personalien oder ihrer Jagdberechtigung machen;
  7. die den periodischen Treffsicherheitsnachweis nicht erbracht haben.

Für mindestens zwei Jahre nicht zum Bezug eines Patents berechtigt sind Be- werber:

  1. die wegen unsachgemässem Umgang mit Waffen einen Unfall oder Schaden verursacht haben und deswegen verurteilt wurden, soweit nicht die Jagdbe- rechtigung entzogen wurde;
  2. die wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung verurteilt worden sind;
  3. die wegen einer Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung rechtskräftig ver- urteilt wurden.

Das Patent wird umgehend widerrufen und im Folgejahr verweigert, wenn dem Bewerber:

Art. 19

a) vorsätzliche Verletzungen der Pflichten gemäss nachgewiesen werden;

Art. 19

b) wiederholt fahrlässige Verletzungen der Pflichten gemäss nachgewiesen werden und er deswegen vom Amt schriftlich verwarnt wurde.

Art. 24 Meldepflichten und Dateneinsichtsrechte

Das zuständige Amt ist berechtigt in Erfüllung seiner Aufgaben bei den zustän- digen kantonalen und kommunalen Stellen Auskünfte über Patentbewerber einzu- holen hinsichtlich von:

  1. Vorstrafen und hängigen Strafverfahren;
  2. Erwachsenenschutzmassnahmen;

Art. 8

c) Hinderungsgründen nach behör und Munition vom 20. 2 Die angefragten Stellen des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzu- Juni 1997 (Waffengesetz, WG).14 sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt die Auskünfte zu erteilen.

Ändern sich die Verhältnisse hinsichtlich der Auskunft über den einzelnen Pa- tentinhaber während der Jagd, hat die angefragte kantonale oder kommunale Stelle dies von sich aus dem zuständigen Amt unverzüglich mitzuteilen.

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Art. 25 15 Kontrolle und Nachweise

Kontrolle und Nachweise

Das zuständige Amt ist jederzeit berechtigt, zur Überprüfung der Patentverwei- gerungs- oder Widerrufsgründe oder der Teilnahmevoraussetzungen am Jagdlehr- gang Nachweise vom Jäger einzufordern.

Es kann bei Verdacht auf physische und psychische Beeinträchtigungen, die keine Gewähr für eine weidgerechte Jagdausübung bieten, vom Jäger nötigenfalls ein vertrauensärztliches Zeugnis zu verlangen. Der Vertrauensarzt ist in diesem Umfang vom Arztgeheimnis entbunden.

Werden diese Nachweise nicht erbracht, kann das Patent verweigert oder wider- rufen sowie die Teilnahme am Jagdlehrgang untersagt werden.

Art. 26 16 Vorsorglicher Patententzug

Vorsorglicher Patententzug

Die Jagdpolizeiorgane entziehen dem Patentinhaber das Patent vorsorglich:

  1. bei Wilderei;
  2. nach Vorfällen, bei denen ein Patentinhaber bei der Ausübung der Jagd Dritte oder Sachwerte gefährdet hat;
  3. wenn ein Patentverweigerungsgrund nach der Patenterteilung eintritt.

Nach einem vorsorglichen Patententzug darf der betroffene Patentinhaber die Jagd nicht wieder aufnehmen.

Das zuständige Amt ist ermächtigt, das Jagdpatent so lange zurück zu halten, bis der Vorfall geklärt ist oder allfällige strafrechtliche oder administrative Massnah- men rechtskräftig sind. Das entsprechende Verfahren ist unmittelbar einzuleiten.

  1. Jagdausbildung

Art. 27 17 Jagdlehrgang

Jagdlehrgang

Zum Jagdlehrgang wird zugelassen wer:

  1. bei Kursbeginn das 18. Altersjahr erfüllt hat und

Art. 10

b) die Bedingungen zum Erwerb eines Jagdpatents gemäss Bst. c und d erfüllt.

Wer bei der Anmeldung für den Jagdlehrgang falsche Angaben macht, wird von der Teilnahme ausgeschlossen.

Das zuständige Amt kann die Anzahl zugelassener Jagdlehrgangsteilnehmer be- schränken.

Art. 28 18 Jagdprüfung

Jagdprüfung

Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdprüfung ist die Absolvierung des Jagd- lehrganges.

Die Jagdprüfung besteht aus einer praktischen Schiessprüfung, einer praktischen Prüfung zur Waffenhandhabung und Sicherheit auf der Jagd sowie aus einer theo- retischen Prüfung. Sie hat dem schweizerischen Ausbildungsstandard zu genügen.

Wird die Jagdprüfung unter Vorspiegelung falscher Tatsachen absolviert, ist sie ungültig. Die Ungültigkeit einer Jagdprüfung ist per Verfügung festzustellen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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  1. Jagdausübung

Art. 29

Jagdzeiten Die Jagd- und Schussabgabezeiten sowie die Schonzeiten werden vom zuständi- gen Departement in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.

Art. 30

Jagdbare Arten Das zuständige Departement regelt die Jagd auf jagdbare Arten in den jährlichen Jagdvorschriften.

Art. 31

Jagdwaffen, Munition und Ausrüstung

  1. Zulässigkeit

Das zuständige Departement bestimmt in den jährlichen Jagdvorschriften die er- laubten Jagdwaffen, die dazugehörige Munition, die Hilfsmittel und die Ausrüstung, insbesondere die vorschriftsgemässe Kennzeichnung der Jäger und Jagdbeteiligten.

Die Jagdwaffen haben im Hinblick auf die Auftreffenergie und Ballistik sowie auf die Schussdistanzen eine tierschutzgerechte Jagd sicherzustellen und in einem schiesstüchtigen Zustand zu sein.

Für seuchenpolizeiliche und hegerische Massnahmen kann das zuständige De- partement unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung ausnahmsweise die Verwen- dung anderer Waffen, Munitionsarten und Geräte bewilligen.

Art. 32 b) Einschiessen und Mittragen von Waffen

Das Einschiessen von und das Üben mit Jagdwaffen ist nur auf bewilligten An- lagen gestattet. Vorbehalten bleibt das Einschiessen während der Jagdzeit bei Problemen mit der Waffe.

An Schontagen ist das Mittragen von Jagdwaffen ausschliesslich zwecks siche- ren Deponierens für die am Folgetag aufzunehmende Jagd erlaubt.

Art. 33

Jagdhunde

  1. Zulassung und Einsatz

Auf der Jagd dürfen nur Jagdhunde eingesetzt werden. Als Jagdhunde gelten alle Jagdhunderassen gemäss der Definition des Internationalen Kynologischen Ver- bandes (FCI) und deren Mischlinge, die über eine bestandene Ablege- und Ge- horsamsprüfung oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung verfügen.

Für deren Einsatz gelten zudem folgende Einschränkungen:

  1. auf der Hochwildjagd dürfen nur Jagdhunde des Schweisshundepiketts mit- geführt werden;
  2. auf der Niederwildjagd sind lautjagende Jagdhunde zugelassen, sofern sie über einen Lautnachweis oder eine anerkannte gleichwertige Prüfung verfügen;
  3. auf der Bau-, Wasserwild-, Schneehasen- sowie Schwarzwildjagd sind alle Jagdhunde zugelassen, sofern sie über eine anerkannte Prüfung im entspre- chenden Einsatzbereich verfügen;

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  1. für die Nachsuche zugelassen sind Jagdhunde des Schweisshundepikett- dienstes, sowie nach vorgängiger Zustimmung des Wildhüters Hunde, die über die erforderliche anerkannte Prüfung verfügen.

Die Jagdhunde sind unter Vermerk zur jeweiligen Aus- und Weiterbildung im Patent einzutragen und vorschriftsgemäss zu kennzeichnen. Die gültigen Prü- fungsausweise und weiteren Nachweise sind beim Einsatz mitzuführen.

Der Regierungsrat regelt die Prüfungsanforderungen und Einzelheiten des Ein- satzes im Sinne einer tierschutzgerechten Jagd.

Art. 34

b) Organisation und Ausbildung Das zuständige Amt:

  1. organisiert einen kantonalen Schweisshundepikettdienst;
  2. stellt Leistung und Qualität mittels jährlicher Übungs- und Weiterbildungs- angebote sicher und kann dazu mit Jägern und Dritten zusammenarbeiten;
  3. kann Übungskurse und Prüfungen für die Bau-, Wasserwild- und Schwarzwild- jagd sowie für das Vorstehen und Apportieren anbieten oder Dritte damit be- auftragen.

Art. 35

Falknerei

  1. Grundsätze

Die Beizjagd sowie das freie Fliegenlassen von Greifvögeln sind grundsätzlich verboten.

Die falknerische Haltung von Greifvögeln kann bewilligt werden, sofern:

  1. die Greifvögel zur Beizjagd gehalten werden;
  2. eine Berechtigung zur Beizjagd vorliegt und
  3. die Greifvögel die Möglichkeit zum Freiflug haben.

Die falknerische Haltung von Greifvögeln bedarf folgender Bewilligungen der zuständigen Stellen:

  1. kantonale Berechtigung zur Falknerei;
  2. kantonale Jagdberechtigung;
  3. Sachkundenachweis für tierschutzgerechte Haltung von Greifvögeln;
  4. Bewilligung zur Haltung von Greifvögeln.

Art. 36 b) Ausnahmen

Ausnahmebewilligungen zur Beizjagd oder zum freien Fliegenlassen von Greif- vögeln können erteilt werden:

  1. zur Vermeidung von Wildschäden;
  2. zu Demonstrations- oder Veranstaltungszwecken.

Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung sind eine Schweizerische Falk- nerprüfung oder eine anerkannte falknerische Ausbildung sowie die Jagdberechti- gung im Kanton Schwyz.

Art. 37

Transportmittel

  1. Verwendung

Motorfahrzeuge dürfen als Transportmittel bis zur Aufnahme der Jagd verwendet werden und sind zu kennzeichnen.

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Die Verwendung von Luftfahrzeugen für die Jagdausübung ist grundsätzlich untersagt.

Das zuständige Departement regelt die Ausnahmen in den jährlichen Jagdvor- schriften.

Art. 38 b) Spezialfälle

Der Einsatz von Fahrzeugen auf Strassen und Fahrwegen im Fahrverbot ist für das Bergen von Schalenwild erlaubt.

Unter Vorbehalt der Jagd auf Wasserwild, der Baujagd, der Nachsuche durch Wildhüter oder Mitglieder des Schweisshundepiketts und des Bergens von erleg- tem Schalenwild darf das Motorfahrzeug nach Aufnahme der Jagd gleichentags zur Jagdausübung nicht mehr benutzt werden.

Bei nachfolgender Wiederaufnahme der Jagd ist das Motorfahrzeug auf den vorherigen Standort zurück zu führen und die Jagd von dort aus wieder aufzu- nehmen.

Art. 39

Verbotene Methoden und Hilfsmittel

Art. 2

Neben den Beschränkungen gemäss Schutz wildlebender Säugetiere u nung, JSV)21 sind nachfolgende M der Verordnung über die Jagd und den nd Vögel vom 29. Februar 1988 (Jagdverord- ethoden und Hilfsmittel bei der Jagdausübung untersagt:

  1. die Schussabgabe ohne Einsicht in das Zielgelände und ohne sicheren Kugel- fang im Hinterland;
  2. die Schussabgabe aus dem Motorfahrzeug unter Vorbehalt der Lusserjagd;
  3. die Durchführung von Treib- und Drückjagd durch Personen, die weder im Besitz eines Jagdpatents oder einer kantonalen Treiberberechtigung sind, noch den Jagdlehrgang absolvieren;
  4. jegliches Aufjagen des Wildes mit Gegenständen oder Treibschüssen;
  5. die Ausübung der Jagd auf Skiern und ähnlichen Fortbewegungsmitteln.

Art. 40

Unweidmännisches Verhalten Als unweidmännisch gilt und ist verboten:

  1. das absichtliche Beschiessen von spitz zustehendem oder wegflüchtendem Wild;
  2. das Unterlassen der Nachsuche nach einer Schussabgabe bei der das Wild nicht aufgefunden werden kann;
  3. das Unterlassen der unmittelbaren Meldung einer erfolglosen Nachsuche an den Wildhüter;
  4. das Unterlassen der raschen Tötung eines angeschossenen Wildes nach Vor- gabe der Jagdverordnung;
  5. gewalttätiges, ausfälliges Verhalten oder fahrlässige Gefährdung Dritter oder von Sachwerten während der Jagdausübung;
  6. der irrtümliche Abschuss, der aus Grobfahrlässigkeit erfolgt, sowie wieder- holte Irrtumsabschüsse in schwerwiegenden Fällen.

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Art. 41

Irrtums- und Fehlabschuss

  1. Allgemeines Schalenwild

Wer geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt, wird durch die Jagdpolizeior- gane verzeigt.

Von einer Verzeigung des Erlegers wird abgesehen, wenn er:

  1. das Tier irrtümlich erlegt hat;
  2. es umgehend einem Kontrollorgan vorgewiesen hat;
  3. den Sachverhalt wahrheitsgetreu geschildert hat und
  4. den vom zuständigen Amt nach aktuellem Marktpreis festgelegten Wertersatz bezahlt hat.

Art. 42 b) Führende Tiere

Anerkennt der Erleger eines führenden Tieres den Befund des Kontrollorgans über den Milchgehalt des Gesäuges nicht, so lässt das zuständige Amt das Ge- säuge wissenschaftlich begutachten.

Bestätigt die Begutachtung den Befund über den Milchgehalt, trägt der Erleger die Untersuchungskosten, andernfalls gehen sie zulasten des Kantons.

Art. 43 23 Schutz von Besitz und Eigentum

Schutz von Besitz und Eigentum

Ohne die Bewilligung des Berechtigten darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Gebäuden und deren nächsten Umgebung, auf Friedhöfen, in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen sowie bis nach der Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Ge- müsepflanzungen.

Fehlschüsse auf nicht dem Jagdregal und der Jagdgesetzgebung unterliegende Tiere (z. B. Haustiere) oder der Beschuss von Dritteigentum sind unabhängig von Schäden oder der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Geschädigten unver- züglich der Wildhut oder dem zuständigen Amt zu melden.

Art. 44 Selbsthilfe

Zum Schutz von Nutztieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen und sofern ein Schaden unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, ist es den Berechtigten oder von ihnen beauftragten Jagdberechtigten mit Bewilligung des zuständigen Amtes gestattet, Massnahmen gegen jagdbares Haarraubwild und Vogelarten gemäss der Jagdverordnung zu treffen.

Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen dabei angewendet werden:

  1. im Inneren von Gebäuden sowie unter Vordächern Kastenfallen zum Fang von jagdbarem Haarraubwild, sofern sie täglich kontrolliert werden;
  2. jagdtaugliche Munition für den Abschuss der Vögel.

Mit der Kastenfalle eingefangenes Haarraubwild ist:

  1. unverzüglich an einer geeigneten Stelle freizulassen; oder
  2. falls keine Freilassung möglich ist, entsprechend der Tierschutzgesetzgebung zu töten und zu entsorgen.

.100 SRSZ 1.2.2024 13 IV. Wildlebensräume, Wildschutz, Wildkrankheiten

  1. Wildlebensräume

Art. 45

Schutz des Lebensraumes Auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel ist im Rahmen von Planungen und Projekten Rücksicht zu nehmen.

Art. 46

Wildtierkorridore

  1. Planung

Wildtierkorridore, die als überregional und regional eingestuft werden, sind durch den Regierungsrat raumplanerisch mittels Richt- und Nutzungsplanung und unter Einbezug der betroffenen Interessenvertreter sicherzustellen.

Sie sind zu erhalten oder mit entsprechenden Bauwerken und Leitstrukturen wie Über- und Unterführungen, Hecken und Feldgehölzen zu sanieren, falls sie bereits beeinträchtigt sind.

Insbesondere bei der Sanierung und beim Ausbau von Verkehrsträgern ist die Wiederherstellung der Wildtierkorridore in die Planung mit einzubeziehen.

Art. 47 b) Bauten und Anlagen

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, welche die Erhaltung eines Wildtierkorridors konkret gefährden, ist nur zulässig, wenn daran ein gegen- über der ungeschmälerten Erhaltung des Wildtierkorridors gleich- oder höherwer- tiges nationales Interesse besteht.

Wenn ein nach Abs. 1 unzulässiges Projekt geeignete Massnahmen zur Minimie- rung der Beeinträchtigung eines Wildtierkorridors beinhaltet, kann das zuständige Amt eine Ausnahmebewilligung erteilen.

  1. Wildschutz

Art. 48

Wildlebende Säugetiere und Vögel

  1. Einfangen und Halten

Das Einfangen wildlebender Säugetiere und Vögel sowie die Haltung und Pflege geschützter wildlebender Säugetiere und Vögel bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amtes, sofern nicht der Bund zuständig ist.

Erfordert die Haltung zusätzlich eine Bewilligung nach der Tierschutzgesetzge- bung, ist vorgängig eine entsprechende Bewilligung bei der dafür zuständigen Behörde einzuholen.

Art. 49 b) Aussetzen

Das Aussetzen ursprünglich wildlebender Säugetiere und Vögel bedarf einer Be- willigung des Regierungsrates.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Bundes.

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Art. 50 Streunende Hunde und Katzen

Streunende oder verwilderte Hunde und Katzen, die im Wald oder Jagdbannge- biet angetroffen werden, sind der Wildhut zu melden.

Durch Wildhüter eingefangene Hunde und Katzen sind dem Tierhalter oder der für Findeltiere zuständigen Stelle abzugeben.

Weitab von Höfen und Siedlungen streunende oder verwilderte Hunde und Kat- zen, die offensichtlich krank oder verletzt sind, dürfen durch die Wildhüter erlegt werden.

Art. 51 Jagende Hunde und Katzen

Hunde und Katzen, die wiederholt wildlebenden Säugetieren oder Vögeln nach- stellen, dürfen durch Wildhüter erlegt werden, wenn:

  1. das Tier nicht eingefangen werden kann und
  2. vorgängig schriftlich eine Verwarnung des Tierhalters durch das zuständige Amt erfolgt ist.

Eine vorgängige schriftliche Verwarnung des Tierhalters ist nicht erforderlich wenn Hunde und Katzen beim Reissen von wildlebenden Säugetieren und Vögeln angetroffenen werden.

Vorbehalten bleiben Hunde im jagdlichen Einsatz.

Art. 52 Schutz der Wildtiere

Träger von öffentlichen Strassen haben von intensivem Wildwechsel betroffene Strassenstrecken zu signalisieren und in Absprache mit dem zuständigen Amt die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um Zusammenstösse mit Strassenbenüt- zern möglichst zu vermeiden.

Das mutwillige Stören von Wildtieren ist verboten.

  1. Wildkrankheiten

Art. 53 Bekämpfung von Tierseuchen

Besteht der Verdacht, dass übertragbare Krankheiten vorliegen, lässt die Wildhut die erlegten Wildtiere untersuchen.

Die Jäger haben der Wildhut Auffälligkeiten bei erlegten Wildtieren zu melden.

Das zuständige Amt hat Auffälligkeiten im Wildbestand nachzugehen und bei Bedarf nach Absprache mit dem Kantonstierarzt geeignete Massnahmen zu er- greifen.

Art. 54 Hegeabschüsse

Die Wildhüter sind verpflichtet, offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere zu erlegen.

In Ausübung der Jagd sind Jäger verpflichtet:

  1. offensichtlich kranke und verletzte Wildtiere unter Vorbehalt der geschützten Wildtiere zu erlegen;

.100 SRSZ 1.2.2024 15

  1. Abschüsse und Sichtungen umgehend der Wildhut zu melden und
  2. der Wildhut das erlegte Wild vorzuweisen und auf Anweisung abzugeben.

Die Wildhut kann Jagdberechtigte ausserhalb der Jagdzeit beauftragen, Hege- abschüsse für sie zu tätigen.

Art. 55 Fallwild

Tot aufgefundene wildlebende Säugetiere und Vögel sind der Wildhut zu melden. Ausgenommen davon sind tot aufgefundene Singvögel.

Das Fallwild oder Teile und Trophäen davon können dem Finder abgegeben wer- den.

Das zuständige Amt erlässt hierzu Richtlinien.

  1. Wildtiermanagement

Art. 56

Information Das zuständige Amt sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz sowie über die Bedeutung der Jagd informiert wird.

Art. 57 Bestandesregulierung

Die Jagdplanung bezüglich des Schalenwildes ist insbesondere aufgrund der Bestandeszahlen, Jagdstrecken und der Fallwildzahlen sowie der nachgewiesenen Wildschäden jährlich festzulegen. Die Planung kann bei Notwendigkeit räumlich differenziert erfolgen.

Sie soll:

  1. einen natürlichen Alters- und Geschlechtsaufbau sowie eine gebietsange- passte Bestandesdichte zum Ziel haben;
  2. einen für den Lebensraum sowie die Land- und Forstwirtschaft tragbaren Wild- bestand anstreben.

Der Kanton unterstützt mit der Jagd den Erhalt sämtlicher Waldfunktionen, ins- besondere die Schutzfunktion, die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder sowie die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten und vermeidet un- tragbare Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.

Werden die Jagdstrecken gemäss Zielvorgaben nicht erreicht, ist das zuständige Amt verpflichtet, das Plansoll zu erfüllen.

Art. 58 24 Verhütung und Entschädigung von Wildschäden

Verhütung und Entschädigung von Wildschäden

Der Kanton leistet im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine angemessene Ent- schädigung an:

  1. Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
  2. Schäden, die wildlebende Säugetiere und Vögel anrichten.

.100

Er leistet zusätzlich eine angemessene Entschädigung an:

  1. Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden;
  2. Massnahmen zur Verhütung von Schäden, die Grossraubtiere anrichten;
  3. zumutbare Schutzmassnahmen vor Grossraubtieren.

Art. 59 Fütterung von Wildtieren

Das Füttern von Wildtieren, insbesondere das Errichten von Fütterungsstellen für Schalenwild, ist grundsätzlich verboten.

Ausgenommen sind private Winterfütterungen von Singvögeln in Hausnähe sowie die Bestückung von Lusserplätzen durch Jäger anlässlich der Lusserjagd.

Das zuständige Amt kann Ausnahmen für Fütterungsstellen von Schalenwild be- willigen, wenn dies für das Überleben der Wildtiere oder der Reduktion von Wild- schäden unumgänglich ist und die Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt.

Art. 60 Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren

Der Regierungsrat erlässt Konzepte zum Umgang mit Grossraubtieren. Er richtet sich dabei nach den Konzepten des Bundes.

Er integriert Herden- und Bienenschutz in die landwirtschaftliche Beratung und stellt zur Erfüllung der Aufgaben geeignete Instrumente zur Verfügung.

Er regelt die Rechte und Pflichten von Nutztierhaltern in Bezug auf Präventions- massnahmen und Entschädigungen. VI. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 61

Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entschei- denrichtetsichnachdemVerwaltungsrechtspflegegesetzvom6. Juni1974(VRP).25

Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten. VII. Strafbestimmungen

Art. 62 26 Übertretungen

Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

Art. 14

b) ein Jagdpatent bezieht oder verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein (§ und 23);

Art. 19

c) den Abschuss nicht rechtzeitig meldet ( Bst. a);

Art. 19

d) die Abschussmeldung unvollständig oder fehlerhaft ausfüllt ( Bst. a);

Art. 19

e) die Jagd nicht tierschutzgerecht ausübt ( Bst. d);

Art. 29

f) die Jagd- und Schussabgabezeiten oder die Schonzeiten missachtet ( );

Art. 31

g) unerlaubte Jagdwaffen, Munition oder Hilfsmittel verwendet (§ und 32);

.100 SRSZ 1.2.2024 17

Art. 31

h) während der Jagdausübung nicht vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist ( Abs. 1);

Art. 33

i) einen Hund entgegen den Vorschriften auf der Jagd einsetzt ( j) das Verbot der Beizjagd oder des freien Fliegenlassens von G ); reifvögeln miss-

Art. 35

achtet ( k) die V ); orschriften des Transportmitteleinsatzes zur Jagdausübung (inklusive

Art. 37

Bergung) missachtet (§ und 38);

Art. 39

l) bei der Jagdausübung verbotene Methoden oder Hilfsmittel verwendet ( );

Art. 40

m) das Verbot unweidmännischen Verhaltens missachtet ( );

Art. 41

n) geschütztes Rot-, Gams- oder Rehwild erlegt ( o) ohne Bewilligung des Berechtigten die Jagd in ); oder auf dessen Besitz oder

Art. 43

Eigentum ausübt ( );

Art. 44

p) die Vorschriften über die Selbsthilfe missachtet ( );

Art. 52

q) mutwillig Wildtiere stört ( Abs. 2);

Art. 59

r) Wildtiere füttert oder Fütterungsstellen errichtet ( s) die Sicherheitsbestimmungen gemäss den Jagdvorschrif t) seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig, unvollständ Abs. 1); ten missachtet; ig oder fehlerhaft nach- kommt;

  1. bei der Jagdausübung Tiere erlegt, die nicht der Jagdgesetzgebung unterste-

Art. 43

hen oder Eigentum Dritter beschädigt ( 2 Versuch und Gehilfenschaft sind stra 3 Vorbehalten bleiben die Strafbestimm Abs. 2). fbar. ungen des Bundesrechts sowie administ- rative Massnahmen.

Art. 63 Mitteilungspflichten

Polizeirapporte sowie Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die sich auf

Art. 62

die Strafbestimmungen nach oder das Jagdgesetz beziehen, sind dem zu- ständigen Amt zuzustellen.

Das zuständige Amt hat von Strafbehörden verfügte Entzüge der Jagdberechti- gung dem Bundesamt mitzuteilen.

Art. 63a

Administrative Massnahmen Bei Verstössen gegen die kantonale Jagdgesetzgebung können die folgenden ad- ministrativen Massnahmen ergriffen werden:

  1. schriftliche Verwarnung;

Art. 23

b) Patentverweigerung oder -widerruf ( );

Art. 12

c) Entzug der Jagdberechtigung ( );

Art. 9

d) Sicherstellung von Tieren, Waffen, Munition, Fanggeräten und Hilfsmitteln ( ). VIII. Schlussbestimmungen

Art. 64

Aufhebung von Erlassen Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:

  1. Gesetz über die Jagd vom 23. März 1972;28
  2. Jagd- und Wildschutzgesetz (JWG) vom 20. Dezember 1989.29

.100

Art. 65

Änderung von Erlassen Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

  1. Kantonales Fischereigesetz (KFG) vom 18. März 200930

Art. 20

Bst. g und h (neu) (Der Regierungsrat erlässt Schutzbestimmungen und bezeichnet die zulässigen Gerätschaften. Er regelt namentlich:)

  1. die Einschränkung von sportlichen Betätigungen, wenn dies zum Schutz der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume erforderlich ist;
  2. die Führung der Fangstatistik.

Art. 33 Abs. 1 Bst. l und m (neu)

(Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:)

  1. bei der Fischereiausübung das Fischereipatent oder die Gästekarte nicht mit- führt;
  2. die maximalen Tagesfangzahlen missachtet.
  3. Kantonales Ordnungsbussengesetz (KOBG)31 Anhang

.1 Verstoss gegen das Lagerungs- oder Campierverbot

Art. 3

( S Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 19 Bst. c der Verordnung zum chutze des Frauenwinkels vom 5. Mai 1980 [VSF]32;

Art. 4

Bst. a i.V.m. § 15 Bst. a der Verordnung zum Schutze des Aahorns vom 18. Februar 2009 [VSA]33;

Art. 3

Abs. 3 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes vom 5. Mai 1980 [VSN]34;

Art. 3

Abs. 4 Bst. b i.V.m. § 12 der Verordnung zum Schutze der Bätzimatt vom 11. Oktober 1983 [VSB]35;

Art. 3

Abs. 2 Bst. b i.V.m. § 14 Abs. 1 der Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees vom 16. Dezember 1986 [VSS]36;

Art. 4

Abs. 1 Bst. a i.V.m. § 26 Bst. c der Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm vom 6. September 2007 [VMR]37;

Art. 4

Bst. a i.V.m. § 21 der Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig vom 29. August 1994 [VSR]38;

Art. 4

Abs. 1 Bst. b i.V.m. § 21 Bst. d der Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg vom 18. Dezember 2008 [VSI]39) 150.--

.100 SRSZ 1.2.2024 19

Art. 3

.2 Verstoss gegen das Feuerungsverbot ( Abs. 2 Bst. d

Art. 14

i.V.m. Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. b i.V.m.

Art. 26

Bst. c VMR; § 4 Bst. b i.V.m. § 21 VSR; § 4 Bst. b

Art. 15

i.V.m. Bst. a VSA) 250.--

Art. 3

.3 Verstoss gegen die Hundeleinenpflicht ( Abs. 2 Bst. f

Art. 19

i.V.m. Bst. a VSF; § 4 Bst. d i.V.m. § 15 Bst. a VSA;

Art. 3

Abs. 3 Bst. d i.V.m. § 12 VSN; § 3 Abs. 4 Bst. d

Art. 12

i.V.m. VSB; § 3 Abs. 2 Bst. f i.V.m.

Art. 14

Abs. 1 VSS; § 4 Abs. 1 Bst. d i.V.m.

Art. 26

Bst. c VMR; § 4 Bst. e i.V.m. § 21 VSR;

Art. 4

Abs. 1 Bst. d i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--

Art. 4

.4 Verstoss gegen das Reitverbot ( Bst. e i.V.m.

Art. 15

Bst. a VSA; § 4 Abs. 1 Bst. e i.V.m.

Art. 26

Bst. c VMR; § 4 Bst. f i.V.m. § 21 VSR;

Art. 4

Abs. 1 Bst. e i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 100.--

.5 Verstoss gegen das Betretungsverbot oder das Befahrungsverbot mit einem nicht motorisierten

Art. 3

Fahrzeug ( Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c VSF;

Art. 4

Bst. f und § 7 Abs. 2 und 3 i.V.m.

Art. 15

Bst. a und c VSA; § 6 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN;

Art. 3

Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB; § 3 Abs. 2 Bst. k und

Art. 4

Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;

Art. 4

Abs. 1 Bst. e und § 13 i.V.m. § 26 Bst. b und c

Art. 5

VMR; Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 21 VSR;

Art. 4

Abs. 1 Bst. e und § 10 i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 50.--

.6 Verstoss gegen das Befahrungsverbot mit einem

Art. 3

Motorfahrzeug ( Abs. 3 i.V.m. § 19 Bst. b und c

Art. 7

VSF; Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. c VSA; § 6 Abs. 3

Art. 12

i.V.m. VSN; § 3 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB;

Art. 3

Abs. 2 Bst. k i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;

Art. 4

Abs. 2 i.V.m. § 26 Bst. c VMR;

Art. 5

Abs. 3 i.V.m. § 21 VSR; § 4 Abs. 1 Bst. a und

Art. 10

i.V.m. § 21 Bst. c und d VSI) 100.--

Art. 5

.7 Verstoss gegen das Badeverbot ( Abs. 2 i.V.m.

Art. 19

Bst. c VSF; § 10 Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA;

Art. 5

Abs. 3 i.V.m. § 12 VSN; § 5 Abs. 3 i.V.m. § 12 VSB;

Art. 3

Abs. 2 Bst. c i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;

Art. 4

Bst. c i.V.m. § 21 VSR) 50.--

.8 Verstoss gegen das Anlegungs-, Stationierungs- und

Art. 5

Durchfahrverbot ( Abs. 2 i.V.m. § 19 Bst. c VSF;

Art. 10

Abs. 2 i.V.m. § 15 Bst. d VSA; § 5 Abs. 2 i.V.m.

Art. 12

VSN; § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 VSB;

Art. 6

Abs. 2 i.V.m.§ 14 Abs. 1 VSS) 100.--

.100

.9 Verstoss gegen das Pflückverbot für Pflanzen, Pilze und

Art. 6

Beeren ( Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 19 Bst. c VSF;

Art. 6

Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 12 VSN; § 6 Abs. 2 Bst. e i.V.m.

Art. 12

VSB; § 7 Abs. 2 Bst. e i.V.m. § 14 Abs. 1 VSS;

Art. 4

Abs. 1 Bst. g und § 11 Abs. 2 Bst. g i.V.m.

Art. 26

Bst. c VMR; § 4 Bst. h i.V.m. § 21 VSR;

Art. 4

Abs. 1 Bst. g i.V.m. § 21 Bst. d VSI) 50.--

.1 Nichtmitführen des Jagdpatents oder der

Art. 14

Gästekarte bei der Jagdausübung (§ Abs. 3 und 21

Art. 62

i.V.m. Wildsch 4.2 Unt Abs. 1 Bst. a des Jagd- und utzgesetzes vom 25. Mai 2016 [JWG]40) 50.-- erlassung der rechtzeitigen Abschussmeldung

Art. 19

( 4 Bst. a i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. c JWG) 50.-- .3 Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen der

Art. 19

Abschussmeldung ( Bst. a i.V.m.

Art. 62

Abs. 1 Bst. d JWG) 50.--

.4 Nicht vorschriftsgemässe Kennzeichnung der

Art. 31

Jagdteilnehmenden ( 4.5 Unerlaubtes Mit i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. hJWG) 100.-- führen eines nicht zugelassenen

Art. 33

Hundes auf der Jagd ( i.V.m.

Art. 62

Abs. 1 Bst. i JWG) 150.--

.6 Unerlaubtes Jagenlassen eines Hundes während

Art. 33

der Jagdausübung ( i.V.m.

Art. 62

Abs. 1 Bst. j JWG) 150.--

.7 Mitnehmen eines Hundes auf die Jagd, der im Jagdpatent nicht eingetragen oder nicht

Art. 31und

vorschriftsgemäss gekennzeichnet ist (§

Art. 62

Abs. 2 i.V.m. 4.8 Missachtung Fliegenlassens v Abs. 1 Bst. k JWG) 150.-- des Verbots der Beizjagd oder des freien on Greifvögeln

Art. 35

( 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. l JWG) 100.-- .9 Nichtkennzeichnen des Motorfahrzeuges bei der

Art. 37

Ausübung der Jagd ( Abs. 1 i.V.m.

Art. 62

Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--

.10 Missachtung der Verwendungsvorschriften für Transportmittel hinsichtlich der Verwendung bestimmter Fahrzeuge, des Verwendungszeitpunkts oder des Verwendungsorts

Art. 37

(§ und 38i.V.m. § 62 Abs. 1 Bst. m JWG) 50.--

.100 SRSZ 1.2.2024 21

.11 Verwendung von verbotenen Methoden oder Hilfsmitteln

Art. 44

bei der Selbsthilfe ( i.V.m.

Art. 62

Abs. 1 Bst. r JWG) 50.--

Art. 52

.12 Mutwillige Störung von Wildtieren ( Abs. 2 i.V.m.

Art. 62

Abs. 1 Bst. s JWG) 50.--

.1 Nichtmitführen des Fischereipatents oder der Gästekarte

Art. 11

bei der Fischereiausübung ( Fischereigesetzes vom 18. M des Kantonalen ärz 2009 [KFG]41

Art. 33

i.V.m. 5.2 Nic Handhab sowie u Abs. 1 Bst. l KFG) 50.-- ht fachgerechte oder vorschriftsgemässe ung und Verwendung von Köderfischen ntermassiger und gefangener Fische

Art. 19

( u Abs. 2, § 20 Bst. b und § 33 Abs. 1 Bst. e KFG nd Ausführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m.

Art. 2

Abs. 2 KFG) 100.--

.3 Fischen mit unerlaubten Gerätschaften oder

Art. 20

mittels unerlaubter Fangmethoden ( Bst. a i.V.m.

Art. 33

Abs. 1 Bst. f KFG und Ausführungsbestimmungen

Art. 2

der Konkordate i.V.m. 5.4 Fischen während de Schongebieten oder unt Abs. 2 KFG) 100.-- r Schonzeiten, in Schutz- oder er Missachtung der Schonmasse

Art. 20

( A Bst. c i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. c KFG und usführungsbestimmungen der Konkordate i.V.m.

Art. 2

Abs. 2 KFG) 200.--

.5 Nichteinhalten der maximalen Tagesfangzahlen

Art. 20

( A Bst. e i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. m KFG und usführungsbestimmungen der Konkordate

Art. 2

i.V.m. 5.6 wir 5.7 Nic Fangsta Abs. 2 KFG) 200.-- d aufgehoben ht oder nicht vorschriftsgemässes Führen der tistik bei der Ausübung der Fischerei

Art. 20

( Bst. h i.V.m. § 33 Abs. 1 Bst. h KFG) 50.--

Art. 66

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt nach der Ge- nehmigung durch den Bund den Zeitpunkt des Inkrafttretens.42

.100

GS 24-72 mit Änderungen vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56d) und vom 26. April 2023 (GS 27-5).

Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis j werden zu Bst. a bis i.

Abs. 2 Bst. a aufgehoben am 26. April 2023, bisherige Bst. b bis e werden zu Bst. a bis d.

Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023.

Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 26. April 2023, bisheriger Bst. c wird zu Bst. d.

Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 26. April 2023.

Abs. 2 Bst b und c, Abs. 3 in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. d aufgehoben am 26. April 2023.

Einleitungssatz und Bst. b in der Fassung vom 26. April 2023.

SR 922.0.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2023.

Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.

Bst. f neu eingefügt am 26. April 2023.

Überschrift und Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom, Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 neu eingefügt am

. April 2023.

SR 514.54.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023.

Überschrift in der Fassung vom 26. April 2023.

Abs. 3 neu eingefügt am 26. April 2023.

Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2023.

Abs. 1 in der Fassung vom 26. April 2023.

Überschrift, Abs. 1 bis 3, Abs. 4 neu eingefügt am 26. April 2023.

SR 922.01.

Bst. f in der Fassung vom 26. April 2023.

Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023.

Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 26. April 2023.

SRSZ 234.110.

Abs. 1 Bst. a aufgehoben am 17. November 2021; Abs. 1 Bst. g und i bis t sowie Abs. 3 in der Fassung vom, Bst. u neu eingefügt am 26. April 2023.

Neu eingefügt am 26. April 2023.

GS 16-132.

GS 18-1.

SRSZ 771.110.

SRSZ 233.210.

SRSZ 722.111.

SRSZ 722.112.

SRSZ 722.113.

SRSZ 722.114.

SRSZ 722.211.

SRSZ 722.311.

SRSZ 722.313.

SRSZ 722.314.

SRSZ 761.100.

SRSZ 771.110.

1. Mai 2018 (Abl 2018 689); Änderungen vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022