der Säugetiere und Vögel und gestützt auf § 66 Abs. 3 des Jagd- und Wildschutzgesetzes , 16 Abs. 1, 33 Abs. 3, 60 sowie vom 25. Mai 2016 (JWG), beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
761.111
SRSZ 1.2.2025 1
Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV) 1
(Vom 13. März 2018)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Jagd und den Schutz wildleben-
der Säugetiere und Vögel und gestützt auf § 66 Abs. 3 des Jagd- und Wildschutzgesetzes , 16 Abs. 1, 33 Abs. 3, 60 sowie vom 25. Mai 2016 (JWG), beschliesst:
Zuständigkeiten
Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement im Sinne von JWG.
Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne von JWG.
Dem Amtsvorsteher unterstehen der Abteilungsleiter Jagd und die kantonale Wildhut.
Das Amt ist überdies zuständig für:
Die Wildhut unterstützt das Amt betreffend die in JWG genannten Aufgaben.
Sie nimmt überdies folgende Aufgaben wahr:
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Die Jagdprüfungskommission:
Der Jagdlehrgang wird in der Regel in einem zweijährigen Turnus durchgeführt.
Vom Jagdlehrgang und von der Jagdprüfung ausgeschlossen werden Personen:
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Während des Jagdlehrgangs oder der Jagdprüfung kann die fehlbare Person aus- serdem von der Jagdprüfungskommission ausgeschlossen werden, wegen:
Die Jagdprüfung gilt bei einem Ausschluss als nicht bestanden.
Jagdlehrgang
Die Jagdprüfungskommission veröffentlicht den Jagdlehrgang im Amtsblatt und legt die Teilnehmerzahl fest.
Die Anmeldung umfasst insbesondere:
Das Tragen von Jagdwaffen ist den Auszubildenden nur zu Trainings- und Prü- fungszwecken auf offiziellen Jagdschiessständen gestattet.
Während der Dauer des Jagdlehrgangs sind die Auszubildenden nicht berechtigt, auf Wildtiere zu schiessen.
Während des Jagdlehrgangs haben die Auszubildenden folgende Pflichtleistun- gen zu erfüllen:
Die erbrachten Pflichtleistungen haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Die Ein- träge im Pflichtenheft müssen durch die Ausbildner bestätigt werden.
Die Jagdprüfungskommission bestimmt die Art und Erfüllung der Pflichtleistun- gen.
Jagdprüfung
An der Eintrittsprüfung werden die Grundkenntnisse über die Jagd sowie über die Waffenhandhabung und Sicherheit geprüft. Die Eintrittsprüfung setzt sich zu- sammen aus:
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Die Prüfung wird mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet.
Wer die Eintrittsprüfung nicht besteht, wird vom betreffenden Jagdlehrgang und den weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
Die Schiessprüfung setzt sich zusammen aus:
Die praktische Schiessprüfung kann gleichentags einmal wiederholt werden.
Das Prüfungsprogramm sowie die Anforderungen werden mit den Ausschrei- bungsunterlagen veröffentlicht.
Die Theorieprüfung setzt sich aus folgenden Fächern zusammen:
Jedes Fach wird jeweils schriftlich und mündlich geprüft.
Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen erfolgt jeweils mit den Noten 1 (schlechteste) bis 6 (beste). Halbe Noten sind erlaubt.
Die Note eines Fachs setzt sich aus der schriftlichen und der mündlichen Teil- note zusammen.
Die Gesamtnote der Theorieprüfung entspricht dem Notendurchschnitt aller Fä- cher. Diese gilt als bestanden, wenn die Gesamtnote den Wert von 4.0 nicht un- terschreitet und sofern:
Erreicht der Kandidat die Gesamtnote 4.0, aber in einem Fach eine Note unter
.0, so kann er in diesem Fach die Prüfung anlässlich einer Nachprüfung einmal wiederholen. Dabei muss sowohl die mündliche als auch die schriftliche Prüfung nochmals abgelegt werden.
Wird bei dieser Nachprüfung nochmals eine Note von weniger als 4.0 erreicht, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden.
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Jagdprüfungsausweis Der Nachweis über die bestandene Jagdprüfung wird durch den Jagdprüfungsaus- weis erbracht.
Ausbildungsgebühren
Die Gebühren betragen für:
Die Gebühren müssen jeweils vor Lehrgangs- oder Prüfungsantritt beglichen sein.
Besteht ein Kandidat eine Prüfung nicht, bricht er den Jagdlehrgang ab oder ergibt sich ein Ausschlussgrund, besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der be- zahlten Gebühren.
b) Anpassung Ausbildungsgebühren Die Jagdprüfungskommission ist ermächtigt, die Ausbildungsgebühren um höchs- tens 50% anzuheben oder zu senken, um der Kostenentwicklung und dem Kos- tendeckungsprinzip Rechnung zu tragen.
Beschwerde Gegen die Verfügungen der Jagdprüfungskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht werden.
Gesuch
Das Gesuch für das Jagdpatent ist, unabhängig von der Patentkategorie, auf dem amtlichen Formular bis am 1. Juli bei der Patentausgabestelle einzureichen.
Bei später eingereichten Gesuchen oder bei Änderungen wird eine zusätzliche Gebühr gemäss der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO)6 erhoben.
Das Patent enthält die genauen Personalien des Inhabers, die Patentart, die Gül- tigkeitsdauer sowie ein Passfoto.
Zusammen mit dem Patent wird die einschlägige Jagdgesetzgebung abgegeben.
Das Umweltdepartement bestimmt im Rahmen der jährlichen Jagdvorschriften die administrativen Pflichten der Patentinhaber.
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Das Amt kann Zusatzpatente ausstellen, um das Plansoll gemäss
Abs. 4 JWG zu erfüllen.
Zusatzpatente können an Jäger, welche im Besitz eines Patents I, Ia oder II sind, für bestimmte Wildräume und Wildtierkategorien ausgegeben werden.
Übersteigt die voraussichtliche Nachfrage nach Zusatzpatenten das Angebot, nimmt das Amt die Vergabe in der Reihenfolge der folgenden Kriterien vor:
Patentbewerber mit Wohnsitz im Kanton bezahlen:
Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält für die
. Jagdperiode das Patent gebührenfrei. Der Nachweis ist durch den Patenter- werber zu erbringen.
Wer vor Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und die Jagd deshalb nach- weislich nicht ausüben kann, hat Anspruch auf Rückerstattung der Patentgebühr abzüglich einer administrativen Gebühr von Fr. 50.--.
Gästekarte
Das Gesuch für den Erwerb einer Gästekarte erfolgt auf dem amtlichen Formular bei der Patentausgabestelle.
Die Gebühr für die Gästekarte beträgt Fr. 30.-- bis Fr. 100.-- pro Tag und wird in den jährlichen Jagdvorschriften festgelegt.
Der jagdberechtigte Gastgeber:
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Im Übrigen richtet sich der Umgang mit Jagdgästen nach den jährlichen Jagd- vorschriften für die Hoch- und Niederwildjagd.
Als Gefährdung Dritter oder von Sachwerten bei der Ausübung der Jagd gemäss
Abs. 1 Bst. b JWG gelten insbesondere:
. Juni 19978 ;
Insbesondere bei Verdacht auf Angetrunkenheit oder Drogeneinfluss zieht die Wildhut zur Klärung des Sachverhalts die Polizei bei.
Kontrollschüsse während der Jagd Über Kontrollschüsse während der Jagd ist die Wildhut vorgängig zu informieren.
Bei der Gruppenjagd (Drückjagd) darf eine Gruppe aus höchstens zehn Personen bestehen, wovon maximal acht Personen über ein Jagdpatent verfügen.
Gegen die mit Jägern besetzten Wechsel und Stände darf nur im ruhigen Pirsch- gang und höchstens von drei Personen, wovon mindestens eine über ein Jagdpa- tent verfügt, gedrückt werden.
Begleitpersonen ohne Jagd- oder Treiberberechtigung dürfen nur auf die mit Jä- gern besetzten Stände mitgenommen werden.
Treiberberechtigung
Die Treiberbewilligung berechtigt Personen nach vollendetem 14. Altersjahr, sich ohne anerkannte Jagdprüfung während der laufenden Jagdsaison als Gehilfe unter der Aufsicht des Patentinhabers an der Jagd zu beteiligen.
Der Patentinhaber füllt das Formular für die Treiberberechtigung aus. Mit seiner Unterschrift bestätigt dieser, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Treiberberechtigung ist während der Jagd durch den Patentinhaber und den Treiber mitzuführen.
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Örtliche Beschränkungen der Jagd
Die Jagd ist in den in den Jagdvorschriften bezeichneten Gebieten und den Zu- gangsbereichen von Bauwerken für Wildtierquerungen verboten.
Im Umkreis von 100 Metern von ständig bewohnten Gebäuden ist die Jagd nur ausnahmsweise erlaubt:
Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändigung von verendetem oder rechtmässig erlegtem Wild gelten keine zeitlichen oder ört- lichen Beschränkungen. Der Wildhüter ist über solche Handlungen unverzüglich zu benachrichtigen.
Fachgruppe Jagdhundewesen
Das Amt setzt für das Jagdhundewesen eine Fachgruppe ein, welcher angehören:
Die Fachgruppe kann bei Bedarf externe Fachleute beiziehen.
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Die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikett- dienstes werden aus den Patentgebühren finanziert und umfassen folgende Leis- tungen:
Die Fachgruppe beantragt die Höhe der benötigten Mittel und deren Verwen- dung.
Der Departementsvorsteher entscheidet im Rahmen der jährlichen Jagdvorschrif- ten über die Beiträge für die Tätigkeiten der Fachgruppe Jagdhundewesen und des Schweisshundepikettdienstes.
Jagdhunde
Als Jagdhunde gelten Hunde, die eine von der FCI anerkannte Abstammungsur- kunde vorweisen können und den folgenden FCI Gruppen zugeteilt werden kön- nen:
Ferner zugelassen sind Hunde ohne von der FCI anerkannte Abstammungsur- kunde (Mischlinge), die in direkter Linie von solchen Hunden oder Kreuzungen daraus abstammen.
In Zweifelsfällen kann das Amt vom Hundehalter Nachweise oder Informationen über die Herkunft und Abstammung des Hundes einfordern.
Für die Jagd nicht zugelassen sind Mischlinge aus jagdlich ungeeigneten Kreu- zungen. Die Fachgruppe Jagdhundewesen entscheidet im Zweifelsfall über die Zulassung bestimmter geeigneter Kreuzungen.
Für die Niederwildjagd nicht zugelassen sind:
Ausnahmsweise kann das Amt einen Vorstehhund zur Jagd zulassen, der über eine Vollgebrauchshundeprüfung verfügt und zum Buschieren verwendet wird.
Auf der Schneehasenjagd dürfen nur Hunde der Jagdhunderasse der FCI Gruppe
eingesetzt werden, die über eine anerkannte Hasenprüfung verfügen.
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Jeder Jagdhund muss bis zu seinem dritten Lebensjahr eine Ablege- und Gehor- samsprüfung absolvieren.
Das Anlernen von Junghunden im Alter von unter 24 Monaten ist vom 15. Juli bis 15. August an insgesamt fünf Übungstagen in den offenen Jagdgebieten mit Bewilligung des örtlich zuständigen Wildhüters erlaubt.
Junghunde ohne Prüfung bis zu einem Alter von 24 Monaten dürfen zu Ausbil- dungszwecken in Begleitung eines zugelassenen Jagdhundes zum Apportieren oder Nachsuchen von beschossenen und verletzten Wildtieren eingesetzt werden.
Das Amt erteilt Organisationen die Bewilligung für die Durchführung von Jagd- hundeübungen und -prüfungen.
Die Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Wildtieren ist nur mit Bewilligung des Amtes und unter besonderer Beachtung der Tierschutzgesetzgebung erlaubt.
Organisation
Nachsuchen sind mit den Nachsuchegespannen des Schweisshundepikettdiens- tes durchzuführen.
Mit Bewilligung der Wildhut können bei Bedarf auch geprüfte Hundegespanne, die nicht dem Schweisshundepikettdienstes angehören, sowie Nachsuchege- spanne ohne kantonales Jagdpatent hinzugezogen werden.
Nachsucheführer des Schweisshundepikettdienstes dürfen für den Nachsu- cheeinsatz ein Motorfahrzeug verwenden, Strassen mit Fahrverboten befahren und das Fahrzeug im Jagdgebiet parkieren.
Anforderungen an Hunde des Schweisshundepikettdienstes Hunde im Schweisshundepikettdienst müssen folgende Kriterien erfüllen:
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Einsatz
Auf beschossene Wildtiere ist unter Leitung des Nachsucheführers eine zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen.
Die Wildhut ist vor Beginn der Nachsuche zu kontaktieren und über das Ergebnis der Nachsuche unverzüglich zu informieren.
Den Anweisungen des Nachsucheführers und der Wildhut ist Folge zu leisten.
Verletzte Wildtiere sind tierschutz- und fachgerecht zu erlösen.
Es ist zulässig, offensichtlich verletzte oder kranke Wildtiere, welche spitz zu- stehen oder wegflüchten, zu erlegen.
Aus- und Weiterbildung
Die Fachgruppe Jagdhundewesen organisiert einen Grundkurs und mindestens fünf jährliche Übungs- oder Weiterbildungsangebote für die Nachsucheführer.
Die Nachsucheorganisation kann in ihrem Reglement weitere Pflichtkurse vor- schreiben.
Wer Selbsthilfemassnahmen nach JWG anwenden will, hat der Wildhut ein Gesuch zu stellen.
Die Wildhut entscheidet über die zulässigen Selbsthilfemassnahmen und erteilt dem Berechtigten die Bewilligung.
Für die Selbsthilfemassnahmen können in Absprache mit der Wildhut Personen beigezogen werden, die über eine im Kanton anerkannte Jagdberechtigung verfü- gen.
Muttertiere sind während der Brut- und Aufzuchtzeit geschützt.
Es gelten die publizierten eidgenössischen Schonzeiten gemäss desgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säug des Bun- etiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG)21 .
Für den Abschuss dürfen nur zulässige Jagdwaffen und Munitionsarten verwen- det werden. Ausnahmen können von der Wildhut in Absprache mit dem Amt be- willigt werden.
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III. Wildlebensräume, Wildschutz und Hege
Schutz der Lebensräume
Störungen durch touristische, sportliche und weitere Freizeitaktivitäten in den Lebensräumen der wildlebenden Säugetiere und Vögel sind soweit möglich zu ver- meiden.
Um den Bedürfnissen der Wildtiere nach Nahrung, Deckung und Schutz entspre- chen zu können, treffen das Umweltdepartement, das Amt und die Wildhut im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Massnahmen, um:
Um die Auswirkungen von raumwirksamen Tätigkeiten auf den Lebensraum der wildlebenden Säugetiere und Vögel zu beurteilen, kann das Amt vom Gesuchstel- ler ein wildökologisches Gutachten verlangen.
Hege
Die Hege dient der Erhaltung, der Pflege und dem Schutz des einheimischen Wildtierbestands und dessen natürlichen Lebensraumes sowie der Begrenzung der Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen.
Die Hege unterstützt die Wildschadensverhütungsmassnahmen.
Die Jäger sind verpflichtet, die Wildtiere zu hegen und die Erhaltung und Vielfalt der Lebensräume zu unterstützen.
Das Amt ernennt in Absprache mit dem SKPJV einen kantonalen Hegeobmann.
Der kantonale Hegeobmann:
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Hegemassnahmen Als Hegemassnahmen gelten insbesondere:
Die Hegemassnahmen werden aus den Patentgebühren finanziert.
Von Jagdvereinen oder Dritten geleistete Hegearbeiten, Aufwendungen für Mate- rial und dergleichen können mit Beiträgen aus der Hegekasse gedeckt werden.
Das Amt bestimmt die Höhe der Mittel. Die Beiträge für die Hege werden in den jährlichen Jagdvorschriften publiziert. IV. Wildtiermanagement
Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen:
Sie zeigt die folgenden Vorgaben auf:
Liegen die Abschüsse in einem Jahr über dem Plansoll, werden diese der Strecke des nächsten Jahres angerechnet.
Werden die Jagdstrecken gemäss den Zielvorgaben nicht erreicht, kann das Amt die Jägerschaft zur Erfüllung des Plansolls beiziehen.
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Das Amt ergreift weitere, für das Erreichen der Ziele der Jagdplanung nötige Massnahmen oder zeigt den dafür zuständigen Stellen den Handlungsbedarf auf und beantragt die notwendigen Massnahmen.
Der Wildschadenausschuss ist ein Organ der Jagdkommission und setzt sich aus den folgenden Vertretern zusammen:
Der Wildschadenausschuss entscheidet über Beiträge an Wildschadenverhü- tungsmassnahmen und Entschädigungen bei Wildschäden unter Vorbehalt der Zu- ständigkeiten der Wildhut.
Der Wildschadenausschuss ist ausserdem zuständig für:
Grundsatz
Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen:
Eigentümer und Berechtigte haben eigenständig zur Verhütung von Wildschäden zumutbare und rechtmässige Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen zu treffen und die angeordneten Wildschadenverhütungsmassnahmen der zuständigen Behörden umzusetzen.
Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen sind zumutbar, wenn:
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Das Amt berät die Land- und Waldwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden und kann bei Bedarf Sachverständige der zuständigen Ämter oder externe Fachleute beiziehen.
Die Wildhut kann Schutzmittel an Waldbewirtschafter und Landwirte kostenlos abgeben.
Das Amt kann nach Rücksprache mit dem Wildschadenausschuss und im Rah- men der verfügbaren Mittel weitere Beiträge an Verhütungsmassnahmen leisten.
Wildschadenverhütung im Wald
Die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten soll durch Wildtiere nicht gefährdet werden.
Ist die natürliche Verjüngung gefährdet, ist ein Wald-Wild-Lebensraumkonzept zu erstellen.
Die Einwirkung durch Wildtiere ist tragbar, wenn:
Um den Einfluss der Wildtiere auf die Waldentwicklung beurteilen zu können, haben die Waldbesitzer auf Anordnung des Amtes für Wald und Natur (AWN) Kon- trollzäune im Wildschadenperimeter zu erstellen. Dabei berücksichtigen sie die mögliche natürliche Verjüngung innerhalb der Kontrollzäune.
Fehlt der Aufwuchs im betreffenden Perimeter ausschliesslich wegen Einwirkun- gen von Wildtieren, sind Pflanzungen im Endabstand vorzunehmen und mit Schutzeinrichtungen zu versehen. Massgebend für die Ausführung und die Ent- schädigung sind die Weisungen des AWN.
Die Schutzeinrichtungen sind zu beseitigen, wenn der Jungwald nicht mehr ge- fährdet ist oder wenn sie mangels Unterhalt ihren Zweck nicht mehr erfüllen.
Wildschadenverhütungsbeiträge werden an Massnahmen, die dem Schutz der natürlichen und künstlichen Verjüngung von standortgerechten Baumarten die- nen, ausgerichtet, wenn keine oder nur beschränkte Beiträge von Dritten fliessen.
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Die Beiträge bemessen sich in der Regel nach der Pauschalierungstabelle des AWN und werden im Rahmen der verfügbaren Mittel ausgerichtet.
Für Verhütungsmassnahmen, die das AWN anordnet und die im Rahmen von forstlich subventionierten Projekten zur Ausführung gelangen, werden keine Bei- träge ausgerichtet.
Wildschadenverhütung in der Landwirtschaft
Beiträge an Verhütungsmassnahmen können ausgerichtet werden für:
An Stelle von Beiträgen nach Abs. 1 Bst. c kann ein pauschaler Flächenbeitrag ausgerichtet werden. Bei pauschalen Flächenbeiträgen entfällt der Anspruch auf die Vergütung von Schäden.
Keine Beiträge werden geleistet für:
c) zumutbare Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen gemäss d) Abwehrmassnahmen an Ställen, Remisen und Wirtschaft Abs. 3; sgebäuden;
Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
Das Amt für Landwirtschaft (AfL) berät die Landwirtschaft über Massnahmen zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere gemäss den Vorgaben der Verord- nung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom
. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV)30 .
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Es bestimmt die erforderlichen Massnahmen zum Herden- und Bienenschutz
und kann dafür im Rahmen der verfügbaren Mittel Entschädigungen gemäss JWG leisten.
Wildschaden
Als Wildschaden gilt derjenige Schaden, den die im Bundesrecht bezeichneten Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren verursachen und dadurch dem Bewirtschafter ein Nutzungsausfall entsteht.
Bagatellschäden sind Schäden unter einem Betrag von Fr. 150.-- und werden nicht entschädigt.
Für Grossraubwild und geschützte Arten gelten die Regelungen gemäss der Jagd- verordnung.
Wer als Geschädigter einen Wildschaden feststellt und eine Entschädigung be-
ansprucht, hat dem zuständigen Schätzungsorgan gemäss nach Feststellung des Schadens unverzüglich Meldung zu erstatten.
Der Geschädigte hat das Entschädigungsgesuch auf dem amtlichen Formular auszufüllen und reicht dieses dem zuständigen Schätzungsorgan ein.
Dem Entschädigungsgesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zum Nachweis und zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind.
Zuständig für die Behandlung von Schadenmeldungen und Entschädigungsge- suchen sind:
Kann über die Entschädigung keine Einigung erzielt werden oder liegt der Scha- den über Fr. 3000.--, übergibt die Wildhut den Schadenfall dem Wildschadenau- schuss.
Der Wildschadenausschuss hat die Wildhut bei der Schätzung des Wildschadens beizuziehen. Er kann bei Bedarf weitere Sachverständige beiziehen.
Schätzung
Für die Schätzung sind folgende Grundlagen anzuwenden:
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Sofern nötig, sind in den Waldverjüngungs- und Schadenperimetern die Scha- denschätzungen betreffend Verbiss- und Fegeschäden nach vier Jahren zu über- prüfen.
Der Geschädigte oder die ihn vertretende Person hat bei der Schätzung anwesend zu sein und an der Feststellung des Schadens mitzuwirken.
Das zuständige Schätzungsorgan eröffnet dem Geschädigten das Schätzungser- gebnis schriftlich und unter Beilage des Schätzungsprotokolls.
Der Geschädigte trägt die eigenen Kosten für die Schätzung.
Ist der Geschädigte mit dem Schätzungsergebnis nicht einverstanden, kann er innert 20 Tagen nach Erhalt des Entscheids beim Wildschadenausschuss eine Nachschätzung verlangen. Er hat seine Entschädigungsforderung zu begründen.
Die Nachschätzung wird vom Wildschadenausschuss durchgeführt. Alle an der vorgängigen Schätzung anwesenden Parteien haben teilzunehmen.
Der Wildschadenausschuss sowie der Geschädigte können neutrale Schätzer zu- ziehen.
Der Wildschadenausschuss eröffnet dem Geschädigten seinen Entscheid in Form einer Verfügung und unter Beilage des Protokolls der Nachschätzung.
Er setzt die beteiligten Amtsstellen über seinen Entscheid in Kenntnis.
Wird das Schätzungsergebnis des zuständigen Schätzungsorgans bestätigt oder gekürzt, trägt der Geschädigte die Kosten für die gesamte Nachschätzung.
Grundsätze
Wildschadenentschädigungen werden nur für direkte Wildschäden ausgerichtet. Indirekte Kosten wie Umtriebe, Arbeitsaufwand und dergleichen werden in der Regel nicht vergütet.
Die Vergütung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Schaden darauf zurückzu- führen ist, dass der Geschädigte:
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Keine Vergütungen werden für Schäden ausgerichtet:
c) die durch Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen gemäss JWG er- griffen werden können, verursacht wurden;
d) die durch andere als in Abs. 1 JSG genannte geschützte Tiere verursacht wurden;
Müssen Pflanzungen auf zu verjüngenden Flächen wegen wildtierbedingten Ein- flusses vorgenommen werden (Baumartenentmischung), sind diese in der Regel gemäss Pauschalisierungstabelle und Wegleitung des AWN zu entschädigen.
Durch jagdbare Wildtiere verursachter Verbiss-, Fege- und Schälschaden an Waldbeständen wird gemäss Pauschalisierungstabelle des AWN durch das Amt entschädigt.
Wildschadenentschädigung in der Landwirtschaft
Der durch jagdbare Wildtiere verursachte Frass-, Tritt-, Kot-, Fege- und Schlag- schaden an Kulturen, Kulturland, Heuwiesen und Wiesen sowie Schäden an Nutz- tieren wird durch das Amt entschädigt.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den einschlägigen Wegleitungen
gemäss VI. Sch Abs. 1. lussbestimmungen
Übergangsbestimmung
Für Jagdhunde, welche nach dem 31. Dezember 2012 geboren wurden und für die Baujagd, das Apportieren von Wasserwild oder die Jagd auf Schwarzwild ein-
gesetzt werden, muss eine Prüfung gemäss Abs. 2bis Bst b JSV vorgewiesen werden.
Hunde, die vor dem 1. Januar 2019 geboren wurden, sind von der Pflicht über
den Lautnachweis gemäss Abs. 2 Bst. b JWG befreit.
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Jagdhunde, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wurden, sind von der Pflicht der Gehorsam- und Ablegeprüfung sowie der Hasenprüfung befreit.
Hunde im Schweisshundepikettdienst, die vor dem 1. Januar 2024 geboren wur-
den, sind von den zusätzlichen Anforderungen gemäss befreit.
Änderung von Erlassen Die Vollzugsverordnung zum Kantonalen Waldgesetz vom 18. Dezember 200136 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Bst. e
Aufhebung von Erlassen Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am 1. Mai 2018 in Kraft39 .
GS 25-21 mit Änderungen vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7k), vom 10. November 2020 (GS 26-27), vom
. November 2023 (GS 27-23) und vom 28. Mai 2024 (GS 27-36).
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 28. November 2023, bisherige Bst. f und g werden zu Bst. g und h.
Bst. b in der Fassung vom 28. November 2023.
Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 28. November 2023.
SRSZ 173.111.
SR 741.01.
SR 514.54.
Überschrift in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 28. Mai 2024.
Neu eingefügt am 28. November 2023; Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 28. Mai 2024.
Bst. b bis d in der Fassung vom und Bst. e aufgehoben am 28. November 2023, bisherige Bst. f bis j werden zu Bst. e bis i.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023.
Neu eingefügt am 28. November 2023.
Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 28. November 2023.
Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
Neu eingefügt am 28. November 2023.
.111 SRSZ 1.2.2025 21
Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
Neu eingefügt am 28. November 2023.
Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
SR 922.0.
Abs. 3 neu eingefügt am 28. November 2023.
Aufgehoben am 28. November 2023.
Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
Fassung vom 3. Juni 2020.
Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom, Abs. 1 Bst. f neu eingefügt am 28. November 2023.
Neu eingefügt am 28. November 2023.
SR 922.01.
Abs. 3 in der Fassung vom 28. November 2023.
Abs. 1 in der Fassung vom 28. November 2023.
Abs. 3 Bst. g neu eingefügt am 28. November 2023.
Abs. 2 in der Fassung vom 28. November 2023.
Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 28. November 2023.
SRSZ 313.111.
GS 18-156.
GS 18-120.
Abl 2018 705; Änderungen vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850), vom 28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2839) und vom 28. Mai 2024 am 1. Juli 2024 (Abl 2024 1383) in Kraft getreten.