in Ausführung von des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom
771.110
Kantonales Fischereigesetz
KFG
Präambel
SRSZ 1.2.2023 1
Kantonales Fischereigesetz (KFG) 1
(Vom 18. März 2009)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
Art. 22
Art. 9
. Juni 19912 sowie 1965,3 nach Einsicht des Gesetzes über die Fischerei (FiG) vom 10. Mai in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei und die Ausübung der Fischerei gemäss dem Gesetz über die Fischerei.
Art. 2 5 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.
Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in den Grenzgewässern bleiben vorbehalten. II. Patentfischerei
Art. 3 1. Patente
. Patente
Es werden folgende Patente erteilt:
- Seefischerei vom Ufer aus;
- Seefischerei vom Boot aus;
- Bachfischerei;
- Jugendfischerei;
- Berufsfischerei.
Es können Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagespatente erteilt werden. Für die Berufsfischerei werden nur Jahres- und Fünf-Jahrespatente vergeben.
Die Patente sind persönlich und nicht übertragbar.
Art. 4
. Voraussetzungen der Patenterteilung
- Ordentliche Fischereipatente Ordentliche Fischereipatente werden nur an Personen erteilt:
- die das 14. Altersjahr vollendet haben;
Art. 7
b) die nach tierschutzge c) gegen die über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die rechte Ausübung der Fischerei verfügen; keine Verweigerungsgründe vorliegen.
.110
Art. 5
b) Jugendfischereipatente
Art. 3
Jugendfischereipatente für die Patentarten nach Abs. 1 Bst. a, b oder c werden an Jugendliche erteilt:
- die zwischen dem vollendeten 10. und 14. Altersjahr sind;
Art. 7
b) die nach tierschutzge c) gegen die 2 Das Jugend aus oder in Aufsicht und chen Patente über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die rechte Ausübung der Fischerei verfügen; keine Verweigerungsgründe vorliegen. fischereipatent berechtigt zur Seefischerei vom Ufer aus. Vom Boot Bächen darf die Patentinhaberin oder der Patentinhaber nur unter Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines ordentli- s fischen.
Art. 6
c) Berufsfischereipatente Berufsfischereipatente werden an Berufsfischerinnen und Berufsfischer erteilt:
- die das 18. Altersjahr vollendet haben;
- die Gewähr für eine fachkundige und ordnungsgemässe Berufsausübung bie- ten;
- gegen die keine Verweigerungsgründe vorliegen.
Art. 7 d) Sachkundenachweis und Berufsausübung
Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fi- scherei zur Erlangung der verschiedenen Patentarten.
Er orientiert sich dabei an den Vollzugshilfen des Bundes.
Art. 8
e) Verweigerungsgründe Zum Bezug eines Fischereipatentes nicht berechtigt sind Personen:
- denen die Fischereiausübung im Rahmen eines Straf- oder Verwaltungsver- fahrens untersagt worden ist;
- die eine aufgrund ihrer Ausübung der Fischerei geschuldete Busse, eine Pa- tentgebühr, eine Entschädigung oder Verfahrenskosten nicht bezahlt haben;
- welche vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die eidgenössischen oder kantonalen Fischereivorschriften verstossen haben.
Art. 9 f) Patenterteilung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Patenterteilung.
Der Regierungsrat kann die Anzahl der Patente aus fischereiwirtschaftlichen oder anderen öffentlichen Interessen beschränken und zusätzliche Vergabekrite- rien festlegen.
Das zuständige Amt legt die Höchstzahl der Berufsfischereipatente für die ein- zelnen Gewässer fest. Bei Neuvergabe der Patente ist bei gleicher Eignung jenen Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu gewähren, die die Fischerei haupt- beruflich ausüben und über einen Wohnsitz im Kanton Schwyz verfügen.
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Art. 10
. Patententzug Ein Patent ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 11 4. Vorweispflicht
. Vorweispflicht
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereipatentes hat dieses den berech- tigten Aufsichts- und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen und sich auszu- weisen.
Gleiches gilt gegenüber Eigentümerinnen oder Eigentümern, deren Grundstücke entlang der Wasserlinie zum Zwecke der Ausübung der Fischerei begangen wer- den.
Art. 12 5. Gäste, Familienangehörige, Gehilfinnen und Gehilfen
. Gäste, Familienangehörige, Gehilfinnen und Gehilfen
Inhaberinnen und Inhabern eines Jahrespatentes für die Seefischerei vom Boot aus kann eine Gästekarte erteilt werden. Diese berechtigt sie, unter ihrer Aufsicht einen Gast mitfischen zu lassen. Ausgenommen sind Personen, denen die Fische-
Art. 8
reiausübung untersagt worden ist ( 2 Die Gästekarte erlaubt weder den Bst. a). Einsatz zusätzlicher Fanggeräte noch die Er- höhung des Fangkontingentes.
Die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetra- gene Partner sowie minderjährige Nachkommen der Patentinhaberin oder des Patentinhabers sind berechtigt, unter deren oder dessen Aufsicht mitzufischen. Die Einschränkungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss.
Berufsfischerinnen und Berufsfischer dürfen unter ihrer Aufsicht und Verantwor- tung eine Gehilfin oder einen Gehilfen beiziehen. Diese oder dieser muss das
. Altersjahr vollendet haben und darf die Fischerei nur in Begleitung der Pa- tentinhaberin oder des Patentinhabers ausüben. In ausserordentlichen Fällen kön- nen befristete Ausnahmen bewilligt werden.
Art. 13
. Patentgebühren
- Grundsatz
Der Regierungsrat legt die Gebühren für Fischereipatente und Gästekarten inner-
Art. 14
halb der Bandbreiten nach § 2 Personen bis zum vollende 3 Personen ohne Wohnsitz im Gebühr. Hält bei Konkordats sie für die auf den betreff bis 16 fest. ten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr. Kanton Schwyz entrichten höchstens die dreifache seen ihr Wohnsitzkanton Gegenrecht, so entrichten enden Seeteil beschränkten Patente die einfache Ge- bühr.
Die Gebühreneinnahmen haben die Aufwendungen des Kantons für die Fische- reiaufsicht, das Patentwesen sowie die Bewirtschaftung der Patentgewässer zu decken.
Art. 14
b) Seefischerei Für die Seefischerei werden folgende Gebühren erhoben:
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Seefischerei vom Ufer aus: Jahrespatent Fr. 80.-- bis Fr. 120.-- Monatspatent Fr. 30.-- bis Fr. 50.-- Wochenpatent Fr. 25.-- bis Fr. 40.-- Tagespatent Fr. 15.-- bis Fr. 25.-- Seefischerei vom Boot aus: Jahrespatent Fr. 170.-- bis Fr. 260.-- Monatspatent Fr. 75.-- bis Fr. 120.-- Wochenpatent Fr. 50.-- bis Fr. 90.-- Tagespatent Fr. 20.-- bis Fr. 40.-- Gästekarten für Jahrespatent Fr. 40.-- bis Fr. 60.--
Art. 15
c) Bachfischerei Für die Bachfischerei werden folgende Gebühren erhoben: Jahrespatent Fr. 155.-- bis Fr. 230.-- Monatspatent Fr. 75.-- bis Fr. 120.-- Wochenpatent Fr. 60.-- bis Fr. 100.-- Tagespatent Fr. 30.-- bis Fr. 60.--
Art. 16
d) Berufsfischerei Für die Berufsfischerei werden folgende Gebühren pro Jahr erhoben: Grundgebühr Fr. 170.-- bis Fr. 260.--
Satz Grundnetze Fr. 120.-- bis Fr. 190.--
Satz Schwebnetze Fr. 240.-- bis Fr. 450.-- Ankersatz Fr. 80.-- bis Fr. 130.-- Landgarn Fr. 90.-- bis Fr. 150.-- III. Pachtfischerei
Art. 17
Pachtverträge
Art. 4
Die Verpachtung der Fischereigewässer nach über die Fischerei erfolgt im Rahmen einer öf ten bleibt die Verlängerung eines bestehenden 2 Zu berücksichtigen sind namentlich die Gewä fachkundige Bewirtschaftung des Gewässers sow Kantonsbewohnerinnen und -bewohner geniessen Abs. 1 Bst. b des Gesetzes fentlichen Ausschreibung. Vorbehal- Pachtvertrages. hr für eine ordnungsgemässe und ie die Höhe des Pachtzinses. bei gleicher Eignung und gleichwertigem Pachtzinsangebot den Vorzug.
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in einer schriftlichen Verein- barung zu regeln.
Art. 18 Pachtnutzung
Die Pächterin oder der Pächter kann verpflichtet werden, Patente für die Fische- rei im Pachtgewässer an Personen abzugeben, welche die Voraussetzungen nach
Art. 4
§ oder 5 erfüllen.
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Eine Unterpacht ist nicht zulässig.
Der Regierungsrat erlässt besondere Vorschriften für die Fischerei in Pachtge- wässern. IV. Ausübung der Fischerei
Art. 19 Grundsatz
Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund des Freiangelrechtes, eines Patentes
Art. 12
oder als Gast, Familienmitglied, Gehilfin oder Gehilfe nach 2 Fische und Krebse dürfen nicht unnötig verletzt werden. Si dazu berechtigt ist. e sind fachgerecht zu behandeln und zu töten.
Bei der Ausübung der Fischerei dürfen weder Menschen noch Sachwerte ge- schädigt oder gefährdet werden. Auf die Umwelt ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 20
Schutzbestimmungen und Gerätschaften Der Regierungsrat erlässt Schutzbestimmungen und bezeichnet die zulässigen Gerätschaften. Er regelt namentlich:
- die erlaubten Fang- und Hilfsgeräte sowie deren Verwendung;
- den Fang und die Verwendung von Köderfischen;
- die Schutz- und Schongebiete;
- die Schonzeiten;
- die maximale Fangzahl pro Tag für Edelfische;
- die Anordnung von Fischereiverboten für bestimmte Gewässer, Zeiten oder Fischarten;
- die Einschränkung von sportlichen Betätigungen, wenn dies zum Schutz der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume erforderlich ist;
- die Führung der Fangstatistik.
- Förderung der Fischerei
Art. 21
. Schutz der Lebensräume
- Grundsatz Der Kanton sorgt dafür, dass die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fisch- nährtieren erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden.
Art. 22 b) Kantonsbeiträge
Der Kantonsrat kann im Rahmen des Voranschlages Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wie- derherstellung oder Verbesserung ihrer Lebensräume gewähren.
Die Beitragsgewährung setzt voraus, dass:
- ein erheblicher fischereilicher Nutzen resultiert,
- Laichgebiete und Lebensräume geschaffen, zugänglich gemacht oder vernetzt werden,
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- die Artenvielfalt erhöht wird oder
- bedrohte Arten gefördert werden.
Art. 23
c) Technische Eingriffe in Gewässer
Art. 8
Technische Eingriffe in Gewässer ( der zuständigen Fischereibehörde. verfahren nach dem Planungs- und B ff. BGF) erfordern eine Stellungnahme Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungs- augesetz.7
Art. 24
. Bewirtschaftung
- Grundsatz
Die Bewirtschaftung der Fischgewässer erfolgt durch das zuständige Amt und ist insbesondere darauf auszurichten, dass:
- die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische und Krebse erhalten bleiben;
- eine Übernutzung von Fischen und Krebsen verhindert wird;
- wo nötig Besatzmassnahmen erfolgen, um die Attraktivität der Fischerei zu fördern.
Mittels Vereinbarung können auch Pächterinnen und Pächter oder andere ge- eignete Personen damit betraut werden.
Art. 25 b) Sonderfänge
Das zuständige Amt kann im Interesse der Artenvielfalt und des Bestandes ein- heimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie zu wissenschaftlichen Zwe- cken Sonderfänge durchführen.
Es kann Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie andere geeignete Personen dazu ermächtigen.
Art. 26 c) Fischzucht
Der Kanton kann eine eigene Fischzucht zur Erbrütung und Aufzucht einheimi- scher Arten und lokaler Rassen von Fischen und Krebsen betreiben.
Das zuständige Departement kann mittels Vereinbarungen Dritte zum Führen einer eigenen Fischzucht ermächtigen.
Das zuständige Amt kann Dienstleistungen Dritter beiziehen.
Art. 27
. Information und Beratung Das zuständige Amt sorgt für die Information und Beratung der Behörden sowie für die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt der Gewässer. VI. Organisation
Art. 28 a) Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Fischereigesetzgebung aus.
.110 SRSZ 1.2.2023 7
Er ist insbesondere zuständig für:
- den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Fischerei in inter- kantonalen Gewässern, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates;
- den Abschluss von Pachtverträgen;
- den Abschluss von Vollzugsvereinbarungen;
- die Ernennung der Mitglieder der Fischereikommission.
Er kann insbesondere nähere Bestimmungen über die administrativen Pflichten der Fischerinnen und Fischer erlassen.
Art. 29 b) Departement und Amt
Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über die Fischereigesetzgebung wahr und kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Fischereiaufsicht erlassen.
Es kann geeigneten Personen einzelne Aufgaben der Fischereiaufsicht übertra- gen.
Das zuständige Amt vollzieht die Fischereigesetzgebung und trifft alle notwen- digen Massnahmen und Verfügungen, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
Art. 30 c) Fischereikommission
Die Fischereikommission berät die Vollzugsbehörden.
Sie besteht aus höchstens neun Mitgliedern, die vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.
Von Amtes wegen gehören ihr die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departementes und mit beratender Stimme die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Amtes an. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvor- steher führt den Vorsitz.
Der kantonale Fischereiverband hat Anspruch auf eine angemessene Vertretung in der Kommission. VII. Verfahren und Rechtsschutz
Art. 31 1. Verwaltungsverfahren
. Verwaltungsverfahren
Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entschei- den richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.8
Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Art. 32 2. Verwaltungsmassnahmen und polizeiliche Befugnisse
. Verwaltungsmassnahmen und polizeiliche Befugnisse
Das zuständige Amt kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug der Fischereigesetzgebung erforderlich sind.
Es kann insbesondere:
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- Verwarnungen aussprechen;
- bei schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Fischerei- oder Tier- schutzgesetzgebung oder wenn eine Person nicht in der Lage oder gewillt ist, die Fischerei ohne Störung Dritter auszuüben, die Ausübung der Fischerei für ein bis höchstens fünf Jahre untersagen.
Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes sind bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Fischereigesetzgebung befugt:
- Personalien festzustellen;
- Anlagen, Boote, Fahrzeuge und Behälter zu durchsuchen;
- verbotene Fanggeräte und widerrechtlich gefangene Fische oder Krebse si- cherzustellen; VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 33
1. Strafbestimmungen
- Strafbare Widerhandlungen
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt;
- trotz eines Verbots der Fischereiausübung vom Freiangelrecht Gebrauch macht;
- Schutz- oder Schongebiete missachtet;
- Fischereiverbote missachtet;
- die Fischerei nicht tierschutzgerecht ausübt;
- beim Fischfang unerlaubte Fang- und Hilfsgeräte verwendet oder sich uner- laubter Fangmethoden bedient;
- ohne Ermächtigung des zuständigen Amtes Sonderfänge durchführt;
- die Fangstatistik nicht oder unzureichend führt;
- die Begehung eines Privatgrundstückes entlang der Wasserlinie zur Ausübung der Fischerei verhindert.
- die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert;
- zum Schutz der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume angeordnete Einschränkungen von sportlichen Aktivitäten missachtet.
- bei der Fischereiausübung das Fischereipatent oder die Gästekarte nicht mit- führt;
- die maximalen Tagesfangzahlen missachtet.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes zeigen Widerhandlungen bei der zuständigen Strafverfolgungs- behörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
Art. 34
b) Mitteilungspflicht Alle richterlichen Verfügungen und Urteile, die Widerhandlungen gegen die Fi- schereigesetzgebung betreffen, sind dem zuständigen Amt zuzustellen.
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Art. 35
. Übergangsbestimmung Personen, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2008 min- destens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst haben, sind vom Sach-
Art. 7
kundenachweis nach befreit.
Art. 36
. Aufhebung bisherigen Rechts Die Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 197610 wird aufgehoben.
Art. 37
4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Art. 34
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.12
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-62 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80as), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Mai 2016 (JWG, GS 24-72c) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56e).
SR 923.0.
SRSZ 771.100.
Fassung vom 25. September 2013.
Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
Bst. g in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 25. Mai 2016.
SRSZ 400.100.
SRSZ 234.110.
Abs. 1 Bst. l und m neu eingefügt am 25. Mai 2016; Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 17. November 2021.
GS 16-789.
Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013, Überschrift in der Fassung vom 17. De- zember 2013.
1. Januar 2010 (Abl 2009 2821); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Mai 2016 am 1. Mai 2018 (Abl 2018 689) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022