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Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

Präambel

(Vom 29. September 1978)

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden in Anwendung von

Art. 4

des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973 treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung.

. Organisation

Art. 1

Organe Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und Aufsicht gestellt. Als Organe walten:

. Die Fischereikommission

. Die Geschäftsstelle

. Die Fischereiaufsicht

Art. 2

Fischereikommission Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst. Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:

. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertrag- reichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und Sportfischerei.

. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangein- schränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen.

. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

Art. 3

Geschäftsstelle Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange.

Art. 4

Fischereiaufsicht Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fische- reiaufseher in einer Richtlinie. SRSZ 1.1.2015

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II. Fischereiberechtigung

Art. 5

Freiangelfischerei Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

Art. 6

Patentpflichtige Fischerei Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will. Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons. Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt. Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

Art. 7

Privatfischenzen In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich über die Bewilligung auszuweisen. Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der Vereinbarung zu richten. Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten. Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

Art. 8

Berufsfischer Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen. Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt: Kanton Luzern 10 Patente Kanton Uri 3 Patente Kanton Schwyz 5 Patente Kanton Obwalden 1 Patent Kanton Nidwalden 12 Patente Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

Art. 9

Uferbetretungsrecht Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

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III. Hebung des Fischbestandes

Art. 10

Brutanstalten Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.

Art. 11

Gewinnung des Brutmaterials Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilli- gung gestatten.

Art. 12

Brutmaterial Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die ent- sprechenden Brutanstalten abzuliefern. Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdein- sätze vornehmen. Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

Art. 13

Besondere Massnahmen Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrank- heiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilli- gung an die Berufsfischer gestatten. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpaten- te verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu fangen.

Art. 14

See- und Uferschutz Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu treffen. Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen, welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten. IV. Finanzierung

Art. 15

Entschädigung durch die Kantone Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischerei- aufseher ist Sache der betreffenden Kantone. SRSZ 1.1.2015

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Art. 16

Geschäftsstelle Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit dem Kanton Luzern vereinbart.

Art. 17

Kostenverteilung Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getra- gen:

% für den Kanton Luzern

% für den Kanton Nidwalden

% für den Kanton Uri

% für den Kanton Schwyz

% für den Kanton Obwalden.

  1. Strafbestimmungen

Art. 18

Übertretungen Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft. Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbun- den werden.

Art. 19

Anzeigen Die Anzeigen wegen Übertretenes von Fischereivorschriften haben an die zu- ständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare Handlung verübt wurde. Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikom- mission Kenntnis zu geben.

Art. 20

Beschlagnahme und Verwertung Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen. Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädig- ten Fischereiberechtigten zu verwerten. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Berufsfischer Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufs- fischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

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Art. 22

Vollzug Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 23

Geltungsdauer Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.

Art. 24

Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft. Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstätter- see vom 9. Juni 1931

sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufgehoben.

GS 17-329.

Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Regie- rungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979, vom Regierungsrat des Kantons Nidwal- den am 4. Dezember 1978 und vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt.

GS 11-49, GS 13-475, GS 13-802, GS 12-689, GS 14-788. SRSZ 1.1.2015