gestützt auf des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970,2 erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:
- Allgemeines
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Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee 1
(Vom 23. Mai 1996)
Die Konkordatskommission,
gestützt auf des Konkordates über die Fischerei im Zugersee vom 1. April 1970,2 erlässt folgende Ausführungsbestimmungen:
Grundsatz Die Ausübung der Fischerei im Zugersee hat nach diesen Ausführungsbestim- mungen und den besonderen Erlassen der Konkordatskommission zu erfolgen. Dies gilt auch für die auf dem Zugersee liegenden Privatfischenzen.
Fischereiberechtigung
Die Berechtigung zum Fischfang im Zugersee wird unter Vorbehalt der Freian- gelfischerei durch ein Patent erworben. Dieses gilt für das im Patent be- zeichnete Gebiet und ist auf der Person zu tragen.
Die Konkordatskommission kann die Zahl der Netzfischer im Interesse eines nachhaltigen Fischereiertrages und zwecks Verbesserung der wirtschaftlichen Existenz der Berufsfischerbetriebe beschränken.
Fischfangstatistik
Die Fangergebnisse sind nach Art, Anzahl und Gewicht in die Fangstatistik einzutragen.
Die Berufsfischer haben die Fänge täglich einzutragen. Die Fangstatistik ist am Ende eines jeden Monates innert 14 Tagen der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen.
Für die Angelfischerinnen und Angelfischer gelten die mit der Patentausgabe bekannt gegebenen Regelungen.
Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf- ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen. SRSZ 1.1.2015
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II. Fangausübung
. Allgemeine Bestimmungen
Vor öffentlichen Badeanlagen und je 50 m seitlich davon, im Abstand von
m vom Ufer aus gemessen, ist die Fangausübung während des Badebetrie- bes verboten. Ist die mit Bojen markierte Sperrfläche kleiner, gilt das Fangverbot nur für diese kleinere Fläche.
Geschlossene Uferpflanzenbestände dürfen nur für das Setzen von Bären, das Erstellen von Fachanlagen sowie für Besatzmassnahmen betreten und befahren werden. Dabei ist die Vegetation bestmöglichst zu schonen.
Die Ausübung des Fisch- und Krebsfanges ist verboten:
Vom 1. Mai bis 31. Oktober dürfen mit Ausnahme der Trappnetze keine Netze gesetzt werden:
An Sonntagen dürfen nur Trappnetze und Bären gehoben werden.
. Schonbestimmungen
Schonzeiten Für Fische und Krebse der nachgenannten Arten gelten folgende Schonzeiten: Forelle 1. Oktober bis 25. Dezember Rötel 1. Oktober bis 31. Dezember Felchen 1. November bis 15. Januar Hecht 1. März bis 30. April Krebs ganzjährig
Fangmindestmasse Für Fische der nachgenannten Arten gelten folgende Mindestfangmasse: Forelle 40 cm Rötel 22 cm Felchen 28 cm Hecht 50 cm Egli (Barsch) 15 cm Aal 50 cm
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Fang geschonter Tiere
Mit Angelgerätschaften gefangene Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, sind unverzüglich mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.
Der Fang von Krebsen erfordert eine Bewilligung der Geschäftsstelle. Diese legt die Bedingungen und Auflagen fest.
Platzvorrecht Der Berufsfischer mit dem grösseren Fanggerät hat das Platzvorrecht gegenüber dem Angelfischer.
. Fanggeräte und Fangmethoden
Für die Netz- und Bärenfischerei können Gerätschaften mit folgenden Dimen- sionierungen bewilligt werden: Fanggerät max. max. Mindest- Anzahl Netze pro Satz Länge Höhe Maschen- Anzahl Sätze pro Kanton [in m] [in m] weite [in mm] Anzahl Geräte pro berechtigte Person Schwebnetze 90 8 ab 32 8 Netze pro Satz Kt. Zug 7 Sätze Kt. Schwyz 3 Sätze Kt. Luzern 1 Satz Bodennetze 90 6 ab 24 (Egli) max. 20 Netze pro ab 28 (Rötel) Berufsfischerin oder ab 32 (Felchen) Berufsfischer ab 45 (Hecht) Bären ab 12 Trappnetze ab 20 2 Netze pro Berufsfischerin oder Berufsfischer
Die Geschäftsstelle legt in Absprache mit den Fischereifachstellen der Kantone Schwyz und Luzern die detaillierten Anforderungen und Einsatzmöglichkeiten der Netze, Bären und Garne nach fischereibiologischen und fischereiwirtschaft- lichen Kriterien fest und gibt die Bewilligungen aus. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4
Im Einzelfall können weitere Geräte (Garne, Treibnetze, usw.) bewilligt werden. Dabei ist dem Schutz der natürlichen Artenvielfalt und des Bestandes der ein- heimischen Fische und Krebse sowie dem Prinzip der nachhaltigen Nutzung Rechnung zu tragen. SRSZ 1.1.2015
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Um eine Übernutzung des Fischbestandes oder einen übermässigen Beifang geschonter Tiere zu verhindern, können Art und Anzahl der zulässigen Netze und Bären vorübergehend beschränkt werden.
Fangausübung mit Netzen und Bären
Patente für die Netz- und Bärenfischerei werden mit Zustimmung der Konkor- datskommission nur an Berufsfischer abgegeben. Als Berufsfischer gilt, wer sich über eine besondere Fachprüfung ausweist und die Fischerei zumindest haupt- beruflich ausübt. Die Konkordatskommission kann bisherige Patentinhaber von der Fachprüfung befreien.
Die ausgelegten Netze sind mit mindestens zwei Schwimmern so zu kenn- zeichnen, dass Dritte Standort und Lage der Netze erkennen können. Schwim- mer haben eine Mindestgrösse von 2,5 l Volumen aufzuweisen. Der seeseitig äusserste Schwimmer muss rot, der landseitig innerste weiss sein, beide müssen die Initialen des oder der Fischereiberechtigten tragen.
Die Oberleine der Netze muss mindestens 50 cm unter der Wasseroberfläche liegen, ausgenommen beim Laichfischfang sowie bei der Fangausübung mit dem Trappnetz. Schwebnetze dürfen nicht näher als 100 m zum Ufer gesetzt werden.
Mit Netzen und Bären gefangen tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse dürfen nicht mehr in den See zurückversetzt werden. In Trappnetzen und Bären gefangene lebensfähige Tiere, die unter die Schonbestimmungen fallen, müssen unverzüglich wieder zurückversetzt werden.
In der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober sind die Netze unter normalen Witte- rungsbedingungen spätestens 24 Stunden nach dem Setzen und die Bären täglich, in der übrigen Zeit innert 48 Stunden zu leeren.
Freiangelfischerei Patentfrei ist der Fischfang vom Ufer aus mit einer Angelrute und mit einem einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer und einem natürlichen Köder, jedoch ohne Köderfisch, Löffel, Spinner und dergleichen.
Verwendung lebender Köderfische Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.
Zulässige Angelgeräte
Beim patentpflichtigen Fischfang sind ausschliesslich die nachstehend aufge- führten Fangmethoden und -geräte erlaubt:
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Jede Patentinhaberin oder Patentinhaber darf gleichzeitig maximal zwei der oben beschriebenen Gerätschaften einsetzen.
Erlaubt sind künstliche oder natürliche Köder, ausgenommen lebende Kö- derfische.
Als Hilfsgeräte dürfen nur der Feumer zur Anlandung von Fischen sowie elekt- ronische Geräte zur Ortung von Fischen verwendet werden.
Die Verwendung von Angelhaken mit Widerhaken bei der Hegenen- und bei der Schleppangelfischerei ist nur Anglerinnen und Anglern erlaubt, die über einen Sachkundenachweis verfügen.
Geräte für den Fang von Köderfischen
Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Netzfläche von höchstens einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwen- det werden.
Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigenbedarf gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.
Tierschutz
Die Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.
Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem anderen Körperteil als dem Maul zu fangen.
Gefangene Fische sind entweder sofort zu töten oder fachgerecht zu hältern. III. Hebung des Fischbestandes
Laichfischfang
Berufsfischer, die Gewähr für einen fachkundigen und ordnungsgemässen Laichfischfang bieten, können die Bewilligung erhalten, bestimmte Fischarten auch während der Schonzeit zu fangen. SRSZ 1.1.2015
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Die Laichfischfangbewilligung verpflichtet zur Ablieferung der befruchteten Eier an die zugewiesene Brutanstalt. Das Verfügungsrecht über den gewonnenen Laich und die erbrüteten Jungtiere steht dem Konkordat zu.
Bewilligungsgesuche sind im Voraus der Geschäftsstelle des Konkordates einzureichen. In der Bewilligung werden der Fangbeginn, die Art, Anzahl und Verwendung der Fanggeräte sowie weitere Bedingungen festgelegt. Die Ein- stellung des Fanges wird angeordnet, wenn keine ausreichende Möglichkeit zur Gewinnung, Befruchtung oder Erbrütung der Fischeier mehr besteht oder die für die Bewirtschaftung benötigte Laichmenge erreicht ist.
Für die Bewilligung der Laichfischfänge (Rötel, Felchen, Hecht) wird eine Gebühr von Fr. 240.- erhoben.
Fischeinsatz Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten und bedürfen einer Bewilligung der Geschäftsstelle.
Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Zugersees insbesondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhal- ten, zu verbessern oder wiederherzustellen.
Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im
Sinne von gen kanton des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständi- alen Behörde.
Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen Die Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Brutanstalten zu leisten. Die Beitragshöhe pro Hektare befisch- bare Wasserfläche wird von der Konkordatskommission festgelegt. Die Ge- schäftsstelle ist für den Einzug besorgt. IV. Schlussbestimmungen
Diese Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern,16 durch Beschluss der Konkordats- kommission auf den 1. Juni 1996 in Kraft.17
Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widerspre- chenden Beschlüsse18 der Konkordatskommission aufgehoben.
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GS 19-128 mit Änderungen vom 25. Juni 2007 (GS 21-166) und vom 3. November 2009 (GS
-79).
SRSZ 772.310.1.
Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
Abs. 3 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 aufgehoben.
Fassung vom 25. Juni 2007.
Abs. 2 neu eingefügt am 25. Juni 2007.
Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
Neu eingefügt am 25. Juni 2007.
Abs. 1 Bst. e, g und h und Abs. 5 (neu) in der Fassung vom 3. November 2008; Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 25. Juni 2007.
Fassung vom 25. Juni 2007; Abs. 2 neu.
Abs. 1 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 25. Juni 2007.
Fassung vom 25. Juni 2007l.
Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 11. Juli 1996. Die Änderung vom 25. Juni 2007 ist vom Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am
. Dezember 2007 genehmigt worden; diejenige vom 3. November 2008 am 28. November 2008.
Inkrafttreten der Änderungen: vom 25. Juni 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2008 20) und vom
. November 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 2483).
GS 17-378, 17-400, 18-52. SRSZ 1.1.2015