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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

Präambel

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee 1

(Vom 13. Juli 2007)

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus

und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom

10. September 1993,2

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen gelten für die Fischerei im Zürichsee und Obersee.

Art. 11

Mit Ausnahme der § privaten Fischerei , 13 und 14 gelten diese Bestimmungen auch für die rechte Frauenwinkel und Wurmsbach (Anhang I).

Art. 2 Fischereiausübung

Fische dürfen nur mit Netzen, Garnen, Reusen und Angelgerät gefangen wer- den. Krebse dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Kantone gefangen wer- den.

Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

Mit Angelgeräten dürfen Fische nur in der Mundregion gefangen werden.

Art. 3

Fischeinsatz Der Fischeinsatz ist der Fischereikommission und den Kantonen vorbehalten.

  1. Schutzbestimmungen

Art. 4

Schonzeiten Es gelten folgende Schonzeiten: - Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember - Seesaibling 1. Oktober bis 25. Dezember - Äsche 1. Januar bis 30. April - Felchen (alle Rassen) 20. November bis 31. Dezember SRSZ 1.2.2018 1

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Art. 5

Fangmindestmasse Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanz- flosse folgende Mindestlängen aufweisen: - Forellen 40 cm - Seesaibling 25 cm - Äsche 32 cm - Felchen (alle Rassen) 25 cm

Art. 6

Schon- und Sperrgebiete Die Schon- und Sperrgebiete sind aus Anhang II ersichtlich.

Art. 7

Sonderfänge Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestan- desregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen ab- weichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. Laichfisch- fänge werden durch das Sekretariat im Auftrag der Fischereikommission ange- ordnet. Laichfischfänge dürfen nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt werden.

Art. 8 Köderfisch-Verwendung

Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

Art. 5

Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.

Art. 9 Köderfischfang

Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Patentinhabern erlaubt.

Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

  1. Angelfischerei

Art. 10

Freiangelfischerei Vom Ufer aus darf ohne Patent mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken gefischt werden. Erlaubt sind natürliche Köder, Lebensmittel sowie künstliche Fliegen. Ausgenommen sind Köderfische. Fliegen dürfen maximal Hakengrösse 8 aufweisen.

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Art. 11 Patente

Die Kantone geben folgende Patente ab:

  1. Ufer- und Bootspatente für ihr Kantonsgebiet.
  2. Jahres-Zusatzpatent „Zürichsee+“. Dieses Patent berechtigt zur Fischerei im Zürichsee und Obersee (ohne private Fischereirechte). Die Kantone legen die Ausgabemodalitäten und den Preis in gegenseitiger Absprache fest.
  3. Gast-Jahrespatent. Dieses Zusatzpatent berechtigt den Bootsfischer dazu, einen Gast unter seiner Aufsicht ohne zusätzliches Gerät bei gleich bleiben- den Tagesfanglimiten mitfischen zu lassen.

Personen vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 16. Altersjahr erhalten Patente aller Kategorien zu einem reduzierten Preis. Bis zum vollendeten 14. Altersjahr dürfen sie vom Boot aus nur in Begleitung eines erwachsenen Patent- inhabers fischen.

Art. 12

Fanggeräte und Hilfsmittel Für die patentpflichtige Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:

  1. ein Köder pro Schnur/Zügel (Ausnahme: Hegene);
  2. höchstens drei Einzel- oder Mehrfachhaken pro Köder;
  3. Mehrfachhaken (Zwillinge und Drillinge) ohne Widerhaken;
  4. die Hegene mit höchstens fünf Ködern mit Einfachhaken;
  5. Feumer (Kescher);
  6. Fischortungsgeräte;

Art. 9

g) Fanggeräte für den Köderfischfang gemäss

Art. 13

Beschränkung der Fanggeräte Für die patentpflichtige Fischerei dürfen verwendet werden (pro Fischerei- berechtigten):

  1. Für die Uferfischerei: Zwei Ruten oder Schnüre (keine zusätzliche Frei- angel).
  2. Vom stehenden Boot: Drei Ruten oder Schnüre.
  3. Bei der Schleppangelfischerei: Zehn Köder. Der Abstand von seitlichen Auslegern (Seehunde u.Ä.) zum Boot darf höchstens 40 m betragen; seitli- che Ausleger dürfen vom kalendarischen Sonnenaufgang bis Sonnenunter- gang eingesetzt werden. Die Verwendung von seitlichen Auslegern ist im Seegebiet unterhalb der Linie vom Schiffsteg Zürichhorn bis zur Schiffswerft Wollishofen nur vom 1. November bis 31. März erlaubt. Die Verwendung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und in der Wirkung ver- gleichbaren Geräten ist gemäss Tabelle in Anhang III geregelt. Gemäss Art.

Abs. 1 und 2 lit. c der Binnenschifffahrtsverordnung dürfen Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, in der inneren Uferzone parallel zum Ufer fah- ren. SRSZ 1.2.2018 3

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Art. 14

Fangzahlbeschränkung Angelfischer dürfen pro Tag höchstens folgende Anzahl Fische fangen: Forellen 4 Stück Felchen (alle Arten) 10 Stück Seesaibling 10 Stück Hecht 5 Stück Egli 50 Stück

Art. 15

Behandlung gefangener Fische Untermassige Fische oder solche, die während ihrer Schonzeit gefangen werden, sind sofort sorgfältig und mit nassen Händen ins Gewässer zurückzusetzen.

Art. 16

Fischereizeiten Die Angelfischerei ist erlaubt: - während der Sommerzeit von 04.00-23.00, - während der Winterzeit von 05.00-22.00.

Art. 17

Ausweispflicht Die Fischereiberechtigung sowie ein persönlicher Ausweis sind beim Fischen stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 18

Fangstatistik Die Fischer führen gemäss Weisung der Kantone eine Fangstatistik.

Art. 19

Rücksichtnahme Angelfischer haben von ausgelegten Berufsfischer-Netzen einen Abstand von

Metern einzuhalten. Der Berufsfischer hat das Platzvorrecht vor dem Angel- fischer.

Art. 20

Sachkundenachweis Bewerber für eine Bewilligung zur Netzfischerei müssen einen Sachkundenach- weis erbringen. Die Fischereikommission legt die Anforderungen fest.

Art. 21 Zahl der Bewilligungen

Die Kantone erteilen höchstens folgende Berufsfischerei-Bewilligungen: - Zürich: 12 - Schwyz 8 - St. Gallen 4

Die erteilten Bewilligungen werden der Fischereikommission mitgeteilt.

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Art. 22

Fangstatistik Die Berufsfischer führen gemäss Weisung der Kantone eine tägliche Fangstatis- tik. Die Formulare sind jeden Monat an den zuständigen Fischereiaufseher abzu- liefern.

Art. 23 Gehilfen, Stellvertretung

Die Kantone können Gehilfen des Berufsfischers die Berechtigung zur Mithilfe bei der Fischerei erteilen. Der Gehilfe darf die Fischerei nur in Begleitung des Berufsfischers ausüben. Für Auszubildende können die Kantone Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.

Der zuständige Fischereiaufseher kann auf Gesuch hin nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Fischereikommission in begründeten Fällen eine zeitlich befristete Stellvertretung bewilligen oder bei unhervorgesehener Abwesenheit des Berufsfischers, dessen Gehilfen oder einem anderen Berufsfischer das Ein- holen der Geräte gestatten.

Art. 24 Fischereizeiten

Das Heben und Setzen der Reusen und Netze ist vorbehältlich besonderer Einschränkungen erlaubt: - während der Sommerzeit von 03.00-23.00, - während der Winterzeit von 05.00-22.00.

Geräte, die infolge ungünstiger Witterung nicht während der zugelassenen Zeit gehoben werden können, sind so bald als möglich zu heben. Der zuständige Fischereiaufseher ist unverzüglich darüber zu informieren.

Netze sind vom 1. Mai bis 31. Oktober täglich, in der übrigen Zeit mindestens alle zwei Tage zu leeren.

Art. 25 Zugelassene Fanggeräte

Die Berufsfischerei darf folgende von der Fischereiaufsicht plombierte Fang- geräte verwenden:

  1. Grundnetze, höchstens 2.5 m hoch und 90 m lang,
  2. Schwebnetze, höchstens 10 m hoch und 90 m lang,
  3. Treibnetze, höchstens 2.5 m hoch und 90 m lang, Maschenweite mindes- tens 32 mm,
  4. Zuggarn, unter von der Fischereikommission festzulegenden Bedingungen.

Andere Geräte (ausser dem Feumer, Fischortungsgerät, GPS und Radar) dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Fischereikommission verwendet werden.

Weitere Bestimmungen zum Einsatz der Geräte werden durch die Sachbear- beiter der Konkordatskantone besonders geregelt.

Berufsfischergeräte dürfen nur durch Berechtigte ausgelegt und gehoben wer- den.

Art. 26

Netz- und Reusenmarkierungen Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deutlich zu markieren. SRSZ 1.2.2018 5

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Art. 27

Behandlung geschonter Fische Mit Netzen gefangene Fische, die nicht mehr lebensfähig sind, sind anzulanden und zu töten.

Art. 28

Beizug der Berufsfischer Die Berufsfischer können zur Mithilfe bei Bewirtschaftungsmassnahmen ver- pflichtet werden.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 29

Inkraftsetzung Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidge- nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK7 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.8

Art. 30

Aufhebung Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbe- stimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee vom 5. November 1994 aufgehoben.9

Art. 31

Veröffentlichung Die Ausführungsbestimmungen werden in den Gesetzessammlungen der Kanto- ne Zürich, Schwyz und St. Gallen veröffentlicht.

.422 Anhang I Kantonsgrenzen, Sonderrechte und Schongebiete im Zürichsee und Obersee SRSZ 1.2.2018 7

.422 Anhang II

  1. Netzsperrgebiet Stadt Zürich
  2. Netzsperrgebiet und Schongebiet bei der Linthkanalmündung

.422 Anhang III Zeitliche Zulassung von Tiefseeschleike, Downrigger, Unterwasserseehund und Schlüchli

.1. bis

.4.

.5. bis

.9.

.10. bis

.11.

.11. bis

.12. Tiefer Seeteil*, ausserhalb der 300 m-Uferzone: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Netzsperrgebiet Stadt Zürich: Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt Übriges Seegebiet, Montag-Freitag: 09.00 bis 16.00, vom 20.11. bis 31.12.

.00bis 14.00 Uhr - erlaubt - erlaubt Übriges Seegebiet, Samstag und Sonntag: Samstag 09.00 bis Sonnenuntergang; Sonntag Sonnenaufgang bis 16.00, vom 1.10. bis 31.12.: bis 14.00 Uhr - erlaubt erlaubt erlaubt * Als tiefer Seeteil gilt der Seeteil zwischen der Linie Steg der ZSG Uetikon- Hafenanlage Rietliau und der Linie Seewasserpumpwerk Tiefenbrunnen- Stadtgrenze Zürich/Kilchberg. SRSZ 1.2.2018 9

.422 Anhang IV

  1. Grundnetz-Markierungen Die Grundnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunst- stoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu signalisieren. Netzenden, welche näher als 50 m am Ufer liegen, müssen nicht markiert wer- den. Die rot-weisse Farbaufteilung der Schwimmkörper ist horizontal oder verti- kal anzubringen. Die Schwimmkörper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.
  2. Schwebnetz-Markierungen Schwebnetz-Sätze sind an den Enden mit einem leichten, rot-weissen Kunst- stoff-Schwimmkörper mit einem Volumen von mindestens 5 l zu markieren. Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen ist der Satz in der Mitte mit einem rot- weissen mindestens 5 l grossen Schwimmkörper zu markieren. Die rot-weisse Aufteilung ist diagonal über den Schwimmkörper anzubringen. Die Schwimm- körper sind mit den Initialen des Berufsfischers zu versehen.

GS 21-167 mit Änderungen vom 16. Juni 2017 (GS 25-11). Mittelmarkierung Bei mehr als 5 zusammengehängten Netzen: ein mindestens

-l-Schwimmkörper, rot-weiss diago- nal, in der Mitte des Satzes Mindestens 5-l-Schwimmkörper, rot-weiss diagonal

m Ufer Mindestens 5-l-Schwimmkörper, rot-weiss horizontal/vertikal Mindestens 5-l-Schwimmköper, rot-weiss horizontal/vertikal

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SRSZ 772.421.1.

Fassung vom 16. Juni 2017.

Fassung vom 16. Juni 2017.

Fassung vom 13. November 2008; in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Bst. c in der Fassung vom 16. Juni 2017.

Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 18. Oktober 2007 genehmigt.

Änderungen vom 16. Juni 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2643) in Kraft getreten

GS 19-12. SRSZ 1.2.2018 11