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Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal 1

(Vom 14. Juni 2010)

Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee,

gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und

St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. Sep-

tember 1993,2

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.

Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende. II. Fischereiberechtigungen

Art. 2 Linthkanalpatente

Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berech- tigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 12. Altersjahr vollendet wird.

Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fi- schereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.

Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fach- stellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.

Art. 3 Patentgebühren

Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz:

  1. in einem Vertragskanton: Jahrespatent Fr. 150.--, Tagespatent Fr. 30.--
  2. in einem anderen Kanton: Jahrespatent Fr. 250.--, Tagespatent Fr. 30.--
  3. im Ausland: Jahrespatent Fr. 300.--, Tagespatent Fr. 30.--

Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentge- bühren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.

Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von Fr. 5.-- pro abgegebenem Tagespa- tent erheben.

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Art. 4

Kinder und Jugendliche Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Al- tersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden. III. Erlaubte Gerätschaften

Art. 53 Fanggeräte und Hilfsmittel

Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt:

  1. eine Angelrute;
  2. höchstens ein Köder, der am Ende der Montage befestigt sein muss;
  3. natürliche und künstliche Köder mit höchstens zwei Anbissstellen (ein Ein- fach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine Anbissstelle);
  4. tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummifi- sche und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Fe- bruar bis zum 30. September erlaubt;
  5. Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische;

Art. 7

f) Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss

Das Anfüttern der Fische ist verboten.

Art. 6

Widerhaken Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.

Art. 7 Köderfische

Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.

Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Senk- netz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Inhabern von Jahrespaten- ten erlaubt.

Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. IV. Schonbestimmungen

Art. 8

Schonzeiten Es gelten folgende Schonzeiten:

  1. Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar;
  2. Äsche: 1. Februar bis 31. Mai;
  3. Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.

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Art. 9

Schonmasse Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen:

  1. Forelle: 32 cm;
  2. Äsche: 32 cm;
  3. Felchen: 25 cm.

Art. 10

Fangzeiten Im Linthkanal darf gefischt werden:

  1. während der Sommerzeit: von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr;
  2. während der übrigen Zeit: von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

Art. 114 Fangzahlbeschränkung

Fischereiberechtigte dürfen an einem Tag höchstens eine Forelle und eine Äsche sowie höchstens 6 Felchen entnehmen.

Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfi- sche (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.

Art. 12

Schongebiete Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fischerei- berechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.

Art. 13

Watverbot Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten.

  1. Rechte und Pflichten der Berechtigten

Art. 14

Ausweispflicht Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vor- zuweisen.

Art. 15 Statistikpflicht

Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.

Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Februar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzurei- chen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.

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Art. 16

Meldepflicht Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fischereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen. VI. Aufsicht und Bewirtschaftung

Art. 17 Fischereiaufsicht

Die Organe der Fischereiaufsicht sind:

  1. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder seine Stellvertretung;
  2. die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher;
  3. die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter;
  4. die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherinnen und Fi- schereiaufseher.

Art. 17

Die Aufsichtsorgane nach ohne Rücksicht auf die Kant 3 Den Aufsichtsorganen sind künfte zu erteilen sowie Au nisse und gefangene Fische gefangene Tiere sowie verbo 4 Die Aufsichtsorgane weise Abs. 1 Bst. a bis c üben die Fischereiaufsicht onsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus. alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Aus- sweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behält- auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt tene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen. n sich bei Amtshandlungen aus.

Art. 18

Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestan- desregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abwei- chen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. VII. Schlussbestimmungen

Art. 19

Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenös- sische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. Ja- nuar 2011 in Kraft.5

Art. 20

Aufhebung Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbe- stimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 5. November 1994 samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.

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Art. 21

Veröffentlichung Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzsammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St. Gallen zu veröffentlichen. Anhang: 6 Ganzjährige Schongebiete für Linthkanal Die Fischereiausübung vom Ufer aus oder im Wasser stehend ist an folgenden Linthkanalabschnitten verboten:

  1. Linksufrig von der Strassenbrücke Schwärzistrasse Weesen bis zur Mündung des Rautibaches.
  2. Linksufrig vom Beginn der neuen Fluss-Aufweitung beim Hänggelgiessen bis zur Kantonsgrenze Glarus/St. Gallen (ca. 200 m flussabwärts der Wildtier- Unterführung)
  3. Rechtsufrig vom Beginn der neuen Flussaufweitung beim Hänggelgiessen bis auf die Höhe des oberen Endes der gegenüberliegenden Wildtierunterführung.

GS 22-138 mit Änderungen vom 13. Juni 2024 (GS 27-49).

SRSZ 772.421.1.

Abs. 1 Bst. b und c in der Fassung vom 13. Juni 2024.

Abs. 1 in der Fassung vom 13. Juni 2024.

Änderungen vom 13. Juni 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2957) in Kraft getreten.

Anhang neu eingefügt am 13. Juni 2024.