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Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

GöV

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs 1

(Vom 26. November 1987)2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst:

I. Grundsätze

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs.

Es soll ein auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtetes Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gestaltet werden.

Art. 2

Grundangebot Das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gewährleistet eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsplätze ausgerichtete Erschlies- sung und Bedienung aller Gemeinden.

Art. 33 Kostentragung

Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten der Förderungs- massnahmen für das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs.

Die Bezirke und Gemeinden können zusätzlich zum Grundangebot den öffentli- chen Verkehr fördern und dafür die Kosten übernehmen. Sie tragen namentlich die Kosten der Förderungsmassnahmen für den lokalen öffentlichen Verkehr.

Art. 4

Förderungsmassnahmen Kanton, Bezirke und Gemeinden können sich an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen und ihnen Investitions- und Betriebsbeiträge aus- richten. II. Investitionen

Art. 54 Beiträge gemäss Bundesgesetzgebung

Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes5.

Der Kanton übernimmt den auf ihn entfallenden Anteil an der Investitionshilfe des Bundes an öffentliche Transportunternehmungen nach den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes6.

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Art. 67 Beiträge ausserhalb der Bundesgesetzgebung

Der Kanton kann einer Transportunternehmung des regionalen öffentlichen Ver- kehrs ausserhalb des Bahninfrastrukturfonds Investitionsbeiträge leisten oder In- vestitionsdarlehen gewähren, wenn die vorgesehene Investition der Transportun- ternehmung für den Kanton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistungen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.

Der Kanton kann ausserdem einem Bezirk oder einer Gemeinde Investitionsbei- träge an Busdrehscheiben leisten, wenn die vorgesehene Investition für den Kan- ton oder die Region von erheblicher Bedeutung ist. Er kann Beiträge von Leistun- gen der direkt interessierten Gemeinden und Bezirke abhängig machen.

Der Kanton kann sich an Investitionen in Seilbahnanlagen, die vom Bund ge- mäss Eisenbahngesetz Beiträge erhalten, beteiligen.

Art. 7 Flankierende Massnahmen

Die Gemeinden sorgen für die gute Erreichbarkeit der Bahnhöfe und Haltestel- len. Sie können sich an der Erschliessung von Gewerbe- und Industriezonen mit Anschlussgeleisen und an Parkierungsanlagen für Benützer der öffentlichen Ver- kehrsmittel beteiligen.

Der Bau von Bushaltestellen geht zulasten der Strasseneigentümer. III. Betrieb

Art. 8

Betriebsbeiträge Der Kanton richtet Beiträge aus an:

  1. die Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen und die Deckung von Be- triebsfehlbeträgen von Transportunternehmungen des regionalen öffentlichen Verkehrs;
  2. die anrechenbaren Kosten von Verkehrs- und Tarifverbünden.

Art. 98 Beteiligung der Bezirke und Gemeinden

Die Gemeinden beteiligen sich zu 60% an den Betriebsbeiträgen des Kantons

Art. 8

nach nahme 2 Die zur H IV. V Bst. a. Die Beiträge nach § 8 Bst. b werden zu 60% den an den Mass- n direkt interessierten Gemeinden überbunden. Bezirke übernehmen die auf ihre Gemeinden entfallenden Beitragstreffnisse älfte. erfahren

Art. 109

Kantonsrat Der Kantonsrat ist zuständig für:

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  1. die Genehmigung des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs

Art. 2

nach zu üb ; das Grundangebot ist regelmässig auf seine Eigenwirtschaftlichkeit erprüfen;

Art. 5

b) die abschliessende Gewährung der Investitionsbeiträge nach c) die abschliessende Gewährung von Investitionsbeiträgen oder Abs. 2; -darlehen nach

Art. 6

; für Investitionsbeiträge bleibt das Finanzreferendum nach §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung vorbehalten;

Art. 8

d) die Einräumung der Voranschlagskredite für die Betriebsbeiträge nach

Art. 1110

Regierungsrat Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. die Vorlage des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs nach

Art. 2

nach Anhören der Bezirke und Gemeinden;

Art. 5

b) den Abschluss von Vereinbarungen über Investitionsbeiträge nach Abs. 2

Art. 6

und Investitionsbeiträge nach ;

Art. 6

c) den Entscheid über die Kostenbeteiligung des Kantons nach Abs. 1;

Art. 8

d) die Zusicherung von Betriebsbeiträgen nach und die Regelung der erfor- derlichen Bedingungen und Auflagen;

Art. 9

e) die Verteilung der Beitragstreffnisse auf die Gemeinden nach dem Verkehrsangebot zu erfolgen hat und für die Belastung der Be , die nach zirke mit ihrem Anteil der Gemeindetreffnisse.

Art. 12

Departement Das zuständige Departement bereitet die Vorlagen, Vereinbarungen und Be- schlüsse des Regierungsrates vor, vollzieht diese und nimmt die notwendigen Kontrollen vor.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 1. Juli 197611 aufgehoben.

Art. 1412

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bezeichnet den Zeitpunkt des Inkrafttretens.13

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GS 17-742 mit Änderungen vom 24. Juni 2009 (GS 22-76), vom 25. September 2013 (KRB An- passung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80w), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 30. Juni 2016 (KRB über die Förderung des öffentlichen Verkehrs, GS 24-77a) und vom 25. Oktober 2023 (Gesetz über den Finanzausgleich, GS 27-19h).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. April 1988 mit 17 939 Ja gegen 10 173 Nein (Abl 1988 429). Die Änderung vom 24. Juni 2009 wurde in der Volksabstimmung vom 29. November 2009 mit 33

Ja gegen 10 535 Nein angenommen (Abl 2009 2727).

Abs. 2 in der Fassung vom 24. Juni 2009.

Überschrift, Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 30. Juni 2016.

SR 742.101.

SR 151.3.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 30. Juni 2016.

Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2016.

Bst. c in der Fassung vom 25. September 2013; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016.

Bst. c neu eingefügt am 24. Juni 2009; bisherige Bst. c und d werden zu d und e; Bst. b in der Fassung vom 30. Juni 2016; Bst. e in der Fassung vom 25. Oktober 2023.

GS 16-774.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Am 1. September 1988 in Kraft getreten (Abl 1988 746); Änderungen vom 24. Juni 2009 am

. Februar 2010 (Abl 2010 194), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 30. Juni 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 2674) und vom 25. Oktober 2023 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 1044) in Kraft getreten.