gestützt auf der kantonale sowie in Ausf des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und n Verwaltung vom 27. November 19862 ührung von
781.211
Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung
Präambel
Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung 1
(Vom 22. April 1997)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 29
Art. 36
und Art. 53 Abs. 6 der Verordnung über die Personenbeförderungskon- zession vom 25. November 1998,3 beschliesst:
Art. 1
Zuständigkeit
Art. 7
Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss und
Art. 30
- 35 VPB.
Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zu- lassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde.
Art. 2
Gesuche
Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzu- reichen.
Das Gesuch enthält:
. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuch- stellerin oder des Gesuchstellers;
. Zweck der Fahrten;
. Angaben über die zu befördernden Personen;
. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen;
. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;
. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausge- führt werden;
. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;
. gewünschte Bewilligungsdauer;
. Fahrplan und Tarif;
.Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe;
.Angaben zur Art der Bewilligung;
.bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;
.bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 1-10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.
Das Baudepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen. SRSZ 1.1.2015 Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.
Art. 4
Unterhalts- und Meldepflicht
Die verwendeten Fahrzeuge und Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.
Der Wechsel des Fahrzeuges oder Schiffes sowie andere wesentliche Änderun-
Art. 2
gen, die Angaben gemäss betreffen, sind dem Baudepartement umgehend zu melden.
Art. 5
Verzicht Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.
Art. 6
Gebühren Es ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz 7 anwendbar.
Art. 7
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. November 2013
Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft.
Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht wurden, wer-
Art. 84
den nach den Übergangsbestimmungen gemäss VPB behandelt.
Art. 8
Beschwerde
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.10
Abl 1997 645 mit Änderungen vom 14. Dezember 1999 (Abl 1999 1895), vom 5. November 2013 (GS 23-86) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS
-97).
SRSZ 143.110.
SR 744.11.
Fassung vom 5. November 2013.
Abs. 2 Ziff. 10 in der Fassung vom 5. November 2013.
Fassung vom 5. November 2013. Gegen Verfügungen des Baudepartementes kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 19749 beim Regierungsrat Beschwer- de geführt werden.
Art. 3
Fahrbetrieb
.211
. Mai 1997; Änderungen vom 14. Dezember 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 1999 1895), vom
. November 2013 am 1. Dezember 2013 (Abl 2013 2600) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.
Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 5. November 2013.
SRSZ 234.110.
SRSZ 173.111.
.211
SRSZ 1.1.2015