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Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die Schweizerische Südostbahn

Präambel

Vereinbarung betreffend Gewährung eines Elektrifikationsdarlehens an die

Schweizerische Südostbahn

(Vom 5. Juli 1938)

Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Kantone Schwyz, Zürich und St. Gallen gewähren der Schweizerischen Südostbahn, mit Sitz in Wädenswil

Art. 4

(hienach SOB benannt), im Sinne der 2. Oktober 1919 über die Unterstützu schiffunternehmungen zum Zwecke der und unter den nachfolgenden Bedingun Fr. 4 000 000.- (vier Millionen Fran Bahn-linien Wädenswil-Einsiedeln, Ra ff. des Bundesgesetzes vom ng von privaten Eisenbahn- und Dampf- Einführung des elektrischen Betriebes gen ein Darlehen von höchstens ken) zum Zwecke der Elektrifizierung der pperswil-Pfäffikon-Samstagern und Biber- brücke-Arth-Goldau.

An dem Darlehen beteiligen sich der Bund mit 50 % höchstens Fr. 2 000 000.- der Kanton Schwyz mit 30 % Fr. 1 200 000.- der Kanton Zürich mit 12½ % Fr. 500 000.- der Kanton St. Gallen mit 7½ % Fr. 300 000.- zusammen Fr. 4 000 000.-

Im Rahmen dieses Höchstbetrages bemisst sich das Darlehen nach den aus- weislichen Baukosten. Bei deren Feststellung dürfen Bauzinse nach Massgabe

Art. 4

von der rech nöss Ausg des Bundesgesetzes vom 27. März 1896 über das Rechnungswesen Eisenbahnen bis zum Tage der Eröffnung des elektrischen Betriebes ver- net werden. Im übrigen liegt es im ausschliesslichen Ermessen des eidge- ischen Post- und Eisenbahndepartements, zu bestimmen, ob eine belegte abe zu den Elektrifizierungskosten im Sinne dieser Vereinbarung gehöre.

Art. 12

Die Auszahlung des Darlehens erfolgt unter Vorbehalt des gabe der fortschreitenden Bauarbeiten auf Grund der dem e und Eisenbahndepartement einzureichenden Ausweise; die Te vom Bund und den beteiligten Kantonen auf Grund der vom e Post- und Eisenbahndepartement jeweils durchzuführenden P se zu bewerkstelligen; das eidgenössische Post- und Eisen das Ergebnis den mitbeteiligten Darlehensgebern mit und h nach Mass- idgenössischen Post- ilzahlungen sind idgenössischen rüfung der Auswei- bahndepartement teilt ält die Ausweise zu ihrer Einsichtnahme zur Verfügung.

Die Darlehensgeber erlangen für ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen ein selbständiges Forderungs- und Klagerecht.

Art. 3

Das Gemeinschaftsdarlehen ist zu 4 % pro Jahr, jeweilen von der ursprüngli- chen Darlehenssumme berechnet, zu verzinsen und zu amortisieren, wovon 3 % als Zins und der Rest als Amortisation gerechnet werden. Zins und Amortisation SRSZ 1.1.2015

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verfallen je auf 31. Dezember. Die erste Amortisationsquote verfällt an demjeni- gen 31. Dezember, da die elektrische Traktion ein volles Jahr im Betriebe stand.

Art. 5

Sofern die vorstehende Annuität, unter Berücksichtigung der in Vereinbarung festgelegten Rangfolge für die Verwendung der Einn oder nur teilweise herausgewirtschaftet wird, bestimmt sich der dieser ahmen, nicht Umfang der

Art. 5

Fälligkeit auf Grund dieses Amortisation verfällt dann m eidg. Amt für Verkehr, späte der Vereinbarung. Das Betreffnis für Zins und it der Genehmigung der Jahresrechnung durch das stens jedoch am 15. Mai des dem Rechnungsjahr

Art. 6

folgenden Jahres. , nachstehend, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Auf Ende 1940 kann der Bundesrat für die Bundeshälfte die Zins- und Amorti- sationsansätze behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen von

Art. 6

des Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 für eine ihm gutschei- nende Zeitdauer neu bestimmen, ebenso nach Ablauf jeder weitern Zinsfusspe- riode. Erhält die Gesellschaft bis zum letzten Tage einer Zinsfussperiode keine Mitteilung über eine Änderung, so gelten jedesmal die Bedingungen der letzten Periode weiter. Das Nämliche gilt für die übrigen Teildarlehen, mit der Massgabe immerhin, dass für diese nicht höhere Sätze für Zins und Amortisa-tion gelten dürfen als für die Bundeshälfte. Die Darlehensgeber haben sich alle bezüglichen Änderungen gegenseitig mitzuteilen.

Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Gesellschaft jederzeit frei.

Art. 5

Zinse und Kapitalamortisationen sowie die in Zinsverlustvergütungen sind von der Gesellsch , Ziffer 5, vorgesehenen aft jedem Darlehensgläubiger direkt zu entrichten.

Art. 4

Zur Sicherstellung des Darlehens samt laufenden und allen rückständigen

Art. 8

Zinsen ist zugunsten der Gläubiger das gemäss setzes bestehende gesetzliche Vorzugspfandrech des genannten Bundesge- t im Eisenbahnpfandbuch ein- zutragen.

Art. 1

Pfandgegenstand bilden die Eisenbahnlinien der Darlehensschuldnerin ( )

Art. 9

samt Zugehör und Material für den Unterhalt der Anlagen im Sinne von des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangs li- quidation von Eisenbahnen und Schiffahrtsunternehmungen.

Ohne Zustimmung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements und der mitbeteiligten Gläubiger dürfen keine betriebszugehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Bestandteile vom Pfandgegenstand veräussert, noch darf dessen Bestand sonstwie geschmälert werden. Ausgenommen sind Materialveräusserun-

Art. 7

gen gemäss dieser Vereinbarung.

Art. 5

Für die Verwendung der Einnahmen der Gesellschaft wird folgende Rangord- nung als massgebend erklärt.

Die Bruttoeinnahmen dienen:

. zur Deckung der Betriebsausgaben, ohne die zu Lasten des Erneuerungs-

Art. 11

fonds gehenden Erneuerungskosten, aber mit Inbegriff der gemäss

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des Bundesgesetzes über das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom

. März 1896 jährlich als Betriebsausgaben in die Gewinn- und Verlust- rechnung einzustellenden reglementarischen Einlagen in den Erneuerungs- fonds;

. zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allfälligen Betriebszuschüssen im Sinne der Bundesbeschlüsse vom 18. Dezember 1918 und 13. April 1933 über Hilfeleistung bzw. Krisenhilfe an notleidende Transportunter- nehmungen, sowie ähnlichen, mit dem Betrieb eng verbundenen Ausgaben;

. zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf den Elektrifikationsdarle- hen, mit Einschluss allfälliger Rückstände, nach folgender Reihenfolge:

  1. Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarungsgemässen Zinsfuss;
  2. Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinba- rung festgesetzten Ansatz;
  3. Zinsrückstände der letzten fünf Jahre, vorab die ältesten;
  4. rückständige Amortisationsbetreffnisse der letzten fünf Jahre, soweit sie nicht ausdrücklich gestundet und auf das Ende der Anleihensdauer ver- legt wurden.

. Zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten, unter Ausschluss von Reserve- bildungen und Zuwendungen an das Gesellschaftskapital;

. zur Bezahlung eines zusätzlichen Zinses für das betreffende Rechnungsjahr auf dem Elektrifikationsdarlehen bis auf 4 % zum teilweisen Ausgleich des den Gläubigern aus der Darlehensgewährung erwachsenen Verlustes gegen- über ihrem Selbstkostenzins.

. Ein Überschuss über diese Verwendungen steht zur Verfügung der Gesell- schaft.

Das eidg. Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfol- ge für die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, gestützt

Art. 10

auf Ertr dieser Vereinbarung, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der agsrechnung zu belasten sei.

Art. 6

Für die Befriedigung der dem Elektrifikationsdarlehen im Range nachgestellten

Art. 5

Darlehensgläubiger der Gesellschaft ist die Rangordnung gemäss massgebend. Soll diesen Gläubigern aus irgendeinem Grunde mehr werden, als ihnen nach Massgabe dieser Rangfolge zukäme, so sin ebenfalls ausgerichtet d die Ansprü-

Art. 3

che der Elektrifikationsdarlehens-Gläubiger vorerst im Umfange von , Abs. 1, dieser Vereinbarung zu befriedigen.

Art. 7

Aller Erlös aus Material, das infolge der Elektrifizierung überflüssig geworden ist, dient zur Abtragung des Elektrifikationsdarlehens, vorab allfälliger Zinsrückstän- de. Die Gesellschaft hat daherige Eingänge, sobald sie den Betrag von tausend Franken erreicht haben, ohne Verzug den Darlehensgebern anzuzeigen und sie diesen im Verhältnis zu ihrem Anteil am Gemeinschaftsdarlehen gleichzeitig zu überweisen. SRSZ 1.1.2015

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Art. 8

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Vergebung und Durchführung der Arbeiten und Aufträge nach den für Notstandsarbeiten geltenden und in der bundesrätli- chen Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, vom 12. Februar 1937, festgelegten Vorschriften vor- zunehmen.

Art. 9

Binnen sechs Monaten nach der Durchführung des mit dem Darlehen finanzier- ten Elektrifikationsprogrammes hat die Gesellschaft dem eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und den übrigen Mitbeteiligten eine Gesamtabrech- nung über die Verwendung einzureichen.

Art. 10

Allfällige Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind, soweit gesetzlich zuläs- sig, durch das schweizerische Bundesgericht zu beurteilen.

Ausgenommen sind Anstände, die sich aus der Frage der Bemessung der Elek-

Art. 1

trifikationskosten ( ), aus der Festsetzung von Zinsfuss und Amortisations-

Art. 3

quote ( ) und aus der Verwendung der Betriebseinnahmen (Art. 5) ergeben

Art. 1

sollten, worüber unter Vorbehalt von , Absatz 3, ausschliesslich der Bun- desrat entscheidet.

Art. 11

Die Südostbahn ist für die Dauer dieser Darlehensvereinbarung verpflichtet, jedes Jahr einen Voranschlag über Bau und Betrieb aufzustellen und durch ihren Verwaltungsrat genehmigen zu lassen.

Grössere neue Betriebsausgaben und bedeutendere Bauten und Anschaffun- gen, die über die normalen Bedürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie Beteiligungen an andern Unternehmungen bedürfen der Zustimmung des eidge- nössischen Post- und Eisenbahndepartements. Dieses entscheidet nach Anhö- rung der beteiligten Kantone über die Zulassung solcher Ausgaben.

Art. 12

Die Auszahlung des Elektrifikationsdarlehens wird an die Bedingung geknüpft, dass die im Schreiben des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements vom 18. September 1937 an den Verwaltungsrat der Schweizerischen Südost- bahn verlangten Massnahmen zur finanziellen Sanierung der Unternehmung durchgeführt sind.

Art. 13

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Genehmigung und Unterzeichnung durch den Bundesrat und die zuständigen Behörden der beteiligten Kantone

in Kraft.

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GS 12-30 vergleiche Nachtrag I vom 16. Februar 1945 (GS 13-48) und Nachtrag II vom

. Juni 1955 (GS 13-625).

Vom eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement am 5. Juli 1938, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 11. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 30. Juni 1938, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am 18. Juni 1938 und vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Südostbahn am 4. Juni 1938 genehmigt. SRSZ 1.1.2015