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Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn

Präambel

Kantonsratsbeschluss betreffend die Beteiligung des Kantons Schwyz am Dar-

lehen für die Elektrifikation der Schweizerischen Südostbahn

(Vom 4. November 1937)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf Grund des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1919 betreffend die Unterstüt-

zung von privaten Eisenbahn- und Dampfschiffsunternehmungen zum Zwecke

der Einführung des elektrischen Betriebes (Elektrifikationsgesetz), nach Einsicht

des Vertragsentwurfes des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes

vom 18. September 1937, nach Entgegennahme des Berichtes und Antrages

des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schwyz gewährt gemeinsam mit der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und den Kantonen Zürich und St. Gallen der Schweizerischen Südost- bahn ein Darlehen von Fr. 4 000 000.- zur Einführung des elektrischen Betrie- bes auf den Bahnlinien Wädenswil-Einsiedeln, Rapperswil-Pfäffikon-Samstagern und Biberbrücke-Arth-Goldau.

Art. 2

Von diesem Darlehen übernimmt der Kanton Schwyz einen Anteil von Fr. 1 200 000.- unter der Voraussetzung, dass auch der Bund und die Kantone Zürich und St. Gallen ihren Anteil am Gemeinschaftsdarlehen übernehmen und die Elektrifikation mit Hilfe der Beiträge des Bundes und der Kantone aus den Arbeitsbeschaffungskrediten zustande kommt.

Art. 3

Für dieses Darlehen hat die Schweizerische Südostbahn den Darlehensgebern

Art. 8

ein Vorzugspfandrecht im Sinne des 2. Oktober 1919 an der Bahnanlage d Zugehör und Material für den Unterh des Elektrifikationsgesetzes vom er Schweizerischen Südostbahn samt alt der Anlage einzuräumen.

Art. 4

Das Darlehen ist jährlich mit 3 % zu verzinsen und jährlich mit 1 % vom An- fangskapital zu tilgen.

Auf Ende 1940 können die Darlehensgeber die Zins- und Tilgungsansätze

Art. 6

behufs Anpassung an die Lage des Geldmarktes im Rahmen des Elektrifikationsgesetzes vom 2. Oktober 1919 für eine ihnen Zeitdauer neu bestimmen. Dieses Recht haben die Darlehensge des gut scheinende ber auch nach Ablauf jeder weitern Zinsfussperiode.

Eine raschere Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens steht der Schweizerischen Südostbahn jederzeit frei. SRSZ 1.1.2015

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Art. 5

Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung des Gemeinschaftsdarlehens sind die Einnahmen der Gesellschaft so zu verwenden, dass nach Deckung der Betriebs- ausgaben und der gesetzlich vorgehenden Verpflichtungen der Bahn in erster Linie das Gemeinschaftsdarlehen verzinst und getilgt werden kann.

Art. 6

Der Regierungsrat wird ermächtigt, in einem zwischen den Darlehensgebern und der Schweizerischen Südostbahn abzuschliessenden Darlehens-Vertrage die nähern Bestimmungen über die Auszahlung des Darlehens, dessen Verzinsung und Tilgung, Sicherung durch das Vorzugspfandrecht und zur Wahrung der öffentlichen Belange an der Bahn zu regeln.

Art. 7

Die am Bestand der Schweizerischen Südostbahn unmittelbar interessierten Bezirke Schwyz, Einsiedeln und Höfe sowie die Gemeinden Arth, Steinerberg, Sattel, Rothenthurm, Feusisberg, Wollerau und Freienbach haben dem Kanton Schwyz für den Fall, dass sein Darlehensanteil binnen der Tilgungsfrist von

Jahren nicht zurückbezahlt wird, einen Drittel des Kapitalverlustes bis zu den nachfolgenden Höchstbeträgen zu vergüten: Bezirk Schwyz 18 % von Fr. 400 000.- Fr. 72 000.- Arth 3 % von Fr. 400 000.- Fr. 12 000.- Steinerberg 1 % von Fr. 400 000.- Fr. 4 000.- Sattel 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.- Rothenthurm 6 % von Fr. 400 000.- Fr. 24 000.- Bezirk Einsiedeln 38 % von Fr. 400 000.- Fr. 152 000.- Bezirk Höfe 15 % von Fr. 400 000.- Fr. 60 000.- Feusisberg 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.- Wollerau 4 % von Fr. 400 000.- Fr. 16 000.- Freienbach 7 % von Fr. 400 000.- Fr. 28 000.-

Im gleichen Verhältnis haben die genannten Bezirke und Gemeinden - unter

Art. 9

Vorbehalt von stes zu vergüt - dem Kanton jährlich einen Drittel eines allfälligen Zinsverlu- en.

Art. 8

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Selbstkostenkraft von 2 400 000 kWh,

Art. 16

die das Etzelwerk gemäss liefern muss, der Schweiz einem angemessenen Preisz der Etzelwerkkonzession dem Kanton Schwyz erischen Südostbahn für ihren elektrischen Betrieb mit uschlag vertraglich zur Verfügung zu halten.

Die Ansprüche der Gemeinde Unteriberg auf 100 000 kWh und der Gemeinde Altendorf auf 200 000 kWh bleiben vorbehalten.

Art. 7

Bei der Feststellung eines allfälligen Zinsverlustes, den die in Bezirke und Gemeinden dem Kanton zu einem Drittel zurückvergüten genannten müssen,

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ist der Gewinn anzurechnen, den der Kanton Schwyz durch die Abgabe der Selbstkostenkraft des Etzelwerkes an die Schweizerische Südostbahn erzielt.

Art. 10

Das Darlehen wird nur gewährt, wenn zwischen dem Kanton Schwyz und der Schweizerischen Südostbahn ein Vertrag über die Kraftlieferung im Sinne von

Art. 8

zustande kommt.

Art. 11

Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.

Art. 12

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

GS 12-26.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. November 1937 mit 7454 Ja gegen 2633 Nein (Abl 1937 821).

GS 12-35. SRSZ 1.1.2015