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Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energielieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn

Präambel

Vertrag zwischen der Regierung des Kantons Schwyz in Schwyz (Kanton) und der

Schweizerischen Südostbahn in Wädenswil (SOB) betreffend die Energie-

lieferung für den elektrischen Betrieb der Schweizerischen Südostbahn

(Vom 18./23. Juni 1938)

Art. 1

Gegenstand des Vertrages

Art. 5

. Gemäss 6./13. Aug Etzelwerk 2 400 000 15 000 Vol der Vereinbarung zwischen dem Kanton und den SBB vom ust 1929 (Energielieferungsvertrag) kann der Kanton die vom zum Selbstkostenpreis abzugebende Energiemenge von kWh ganz oder teilweise in Form von Einphasenstrom t 16

/3 Hz beziehen.

. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, der SOB 2 200 000 kWh seiner Selbstkostenenergie vom Etzelwerk zur elektrischen Förderung der Züge auf ihren Linien und in den Gemeinschaftsbahnhöfen Arth-Goldau, Wädenswil, Pfäffikon (SZ) und Rapperswil sowie zur Heizung und Beleuchtung ihrer Wa- gen, Bahnanlagen und Diensträume zur Verfügung zu stellen.

. Es ist der SOB nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Energie für ande- re, als die vorgenannten Zwecke zu verwenden oder sie an Dritte abzugeben.

. Die SOB verpflichtet sich, dem Kanton die zur Verfügung gestellte Energie abzunehmen, soweit sie diese für ihren Betrieb benötigt und sofern sie die SBB-Leitungen zur Transitierung derselben benützen kann.

Art. 2

Anschluss und Messeinrichtungen

. Die vom Kanton direkt gelieferte Energie wird einerseits in Pfäffikon SZ, anderseits im Unterwerk Steinen der SBB gemessen, die indirekt gelieferte Energie für die Gemeinschaftsstationen und den Seedamm wird durch Ver-

Art. 4

teilungskoeffizienten und spezifische Ansätze bestimmt gemäss Energietransitvertrages SBB/SOB vom 27. Oktober / 5. Dezember 2. Der Kanton befasst sich mit der Errichtung der Messstatione mittlung des Energieverbrauches in den Gemeinschaftsstationen dem Seedamm nicht. Ebenso berühren ihn die Kosten, der Betrieb Unterhalt der Messeinrichtungen nicht. Diese Messeinrichtungen solange Pfäffikon SZ Hauptspeisepunkt ist, aus zwei sich gegen trollierenden Wirkenergie-kWh-Zählern ohne Rücklaufhemmung in und einem in Steinen und aus einem Blindenergie-kWh-Zähler in 3. Die vom Kanton und von der SOB den SBB zu bezeichnenden Org jederzeit Zutritt zu den Messstellen, doch haben sie sich vorh des 1938. n und der Er- und auf und der bestehen, seitig kon- Pfäffikon Pfäffikon. ane haben er bei der zu- ständigen Dienststelle der SBB zu melden.

. Der Transit der Energie vom Etzelwerk nach Pfäffikon SZ und nach Steinen ist Sache der SOB und berührt den Kanton nicht. Das gleiche gilt für die in den Gemeinschaftsstationen und auf dem Seedamm von der SOB benötigte Energie.

. Ebenso ist der Bezug von Blindenergie über 75 % der in Pfäffikon gemesse- nen Wirkenergie hinaus Sache der SOB und berührt den Kanton nicht. SRSZ 1.1.2015

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. Zähler und Messwandler werden in Zeitabständen von wenigstens zwei Jah- ren auf Kosten der SOB zusammen amtlich geeicht. Jede Partei kann die Vornahme einer früheren Nacheichung verlangen. Deren Kosten fallen ganz zu Lasten der verlangenden Partei, wenn sich bei der Nacheichung ergibt, dass die betreffenden Zähler die gesetzlichen Abweichungen nicht über- schreiten, sonst werden sie von der SOB getragen.

. Das Ergebnis der Neueichung gibt keinen Anlass zur Berichtigung der frühe- ren Ablesungen.

. Massgebend für die Verrechnung ist das arithmetische Mittel aus den beiden Zählerablesungen, dort, wo der Energieverbrauch durch zwei Zähler gemes- sen wird.

. Die Ablesungen erfolgen durch die SBB und werden monatlich dem Kan- tonsingenieur in Schwyz und der SOB durch die SBB direkt mitgeteilt. Sollte der Kanton gegen die Messresultate Einwendungen zu machen haben, so teilt er dies auch der SOB sofort mit.

.Ist eine Messeinrichtung ausser Betrieb oder arbeitet sie nicht richtig, so wird der Energieverbrauch für diese Zeit aus demjenigen einer gleichlangen vorhergehenden Periode berechnet, wobei das Verhältnis zwischen den in den betreffenden Perioden über den Fahrleitungsspeisepunkt Wädenswil im Etzelwerk abgegebenen Energiemengen berücksichtigt wird.

Art. 3

Lieferungsbedingungen

Art. 1

. Der Energiebezug der SOB für die in men der dem Kanton zustehenden Energiem bezug auf die Energiemenge, als auch au genannten Zwecke ist im Rah- enge unbeschränkt, sowohl in f die Leistung. Ein Minimalbezug wird nicht vorgeschrieben.

. Spannungs- und Periodenschwankungen sowie Unterbrechung der Energie- lieferung infolge von Betriebsstörungen, die im Netze der SBB auftreten, ge- ben der SOB nur soweit Recht zu Reklamationen oder Forderungen gegen-

Art. 3

über dem Kanton, als ihm gegenüber die Etzelwerk AG nach des Energielieferungsvertrages haftbar ist.

Art. 4

Preise Grundlage für den Energiepreis bildet die in der Vereinbarung zwischen dem Kanton Schwyz und den SBB vom 6./13. August 1929 über die Energielieferung

Art. 16

gemäss Selbstk stenpre entspre steigen Y = X + der Etzelwerkkonzession (Energielieferungsvertrag) festgelegte ostenrechnung der Etzelwerk-Energie. Zu dem so berechneten Selbstko- is kommt ein Zuschlag, welcher bei 70 %iger Ausnützung des Werkes, chend 106 Millionen kWh und darunter 0,8 Rp./kWh beträgt und mit der Werkausnützung sich nach folgender Formel richtet: 74

Hiebei ist für X die Zahl der Millionen kWh, welche der Werkausnützung ent- sprechen, einzusetzen; Y gibt dann den zugehörigen Zuschlag in Rp./kWh. Die-

Art. 1

ser Zuschlag gilt für alle in erwähnte Energie.

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Art. 5 Zahlungen

Der Kanton stellt der SOB für die Stromlieferung vierteljährlich Rechnung im ungefähren Betrage eines Viertels der Jahresrechnung. Die Schlussrechnung

Art. 4

erfolgt gemäss lung zu begleic Die Rechnungen sind innert 14 Tagen nach deren Zustel- hen.

Die Selbstkostenberechnung der Etzelwerk-Energie wird der SOB bekanntgege- ben.

Art. 6

Haftpflicht in Schadenfällen Der Kanton übernimmt eine Verantwortung für Störungen, Unglücksfälle und Schäden, die durch den Strombezug der SOB entstehen, nur soweit, als ihm ein Regressrecht gegenüber der Etzelwerk AG zusteht.

Art. 7 Vertragsdauer

Dieser Vertrag dauert grundsätzlich bis zur gänzlichen Rückzahlung des vom Kanton Schwyz der SOB gewährten Elektrifikationsdarlehens.

Er tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und ist für eine Dauer von fünf Jahren fest. Diese Periode geht am 31. Dezember 1943 zu Ende. Treten während dieser Dauer wesentliche wirtschaftliche oder technische Änderungen ein, so kann am Ende dieser Periode jeder Vertragspartner durch sechsmonatige Voranzeige neue Vereinbarungen verlangen, bei welchen diese veränderten Ver- hältnisse in billiger Weise zu berücksichtigen sind. Wird kein Wunsch nach Änderung gestellt, so bleibt der Vertrag für je eine weitere Dauer von fünf Jahren fest.

Art. 8

Streitigkeiten Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages werden, wenn sich die Parteien nicht über eine andere Art der Austragung einigen, beur- teilt:

  1. vom Schweizerischen Bundesgericht als einziger Instanz, wenn der Streit-

Art. 48

wert im Sinne von der Bundesrechtspf b) von den zuständ Gerichtsstand ist , Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation lege erreicht wird; igen Gerichten des Kantons Schwyz in allen übrigen Fällen. Schwyz.

GS 12-35 mit Abänderungen vom 31. Januar 1944 (GS 12-365).

Fassung vom 31. Januar 1944. SRSZ 1.1.2015