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Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons Schwyz an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn (Privatbahnhilfe)

Präambel

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons Schwyz an der finan-

ziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn (Privatbahnhilfe)

(Vom 30. März 1944)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

in der Absicht, gemeinsam mit dem Bund und den Kantonen Zürich und

St. Gallen eine finanzielle Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn

im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und

Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939, zu ermöglichen, auf Grund des

Sanierungsplans vom 19. Juni 1943, auf den Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn:

  1. durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 300 000.- des Elektrifikationsdarle- hens,
  2. durch Übernahme von Prioritätsaktien in der Höhe von Fr. 300 000.-.

Art. 1

Der in vorgesehene Verzicht auf einen Teil des Elektrifikationsdarlehens wird

Art. 7

den Gemeinden gegenüber nicht als Kapitalverlust im Sinne von tonsratsbeschlusses vom 4. November 1937 über die Beteiligung Schwyz am Darlehen für die Elektrifikation der Schweizerischen des Kan- des Kantons Südostbahn behandelt.

Art. 3

Der Kanton Schwyz beteiligt sich an der finanziellen Wiederaufrichtung der Schweizerischen Südostbahn nur, wenn sich auch der Bund sowie die Kantone Zürich und St. Gallen mit folgenden Mindestbeiträgen daran beteiligen:

  1. der Bund durch Leistung eines Beitrages à fonds perdu von Fr. 750 000.- und durch Übernahme von Prioritätsaktien von Fr. 250 000.-,
  2. der Kanton Zürich durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 125 000.- sei- nes Elektrifikationsdarlehens und Übernahme von Prioritätsaktien für Fr. 125 000.-,
  3. der Kanton St. Gallen durch Verzicht auf eine Quote von Fr. 75 000.- seines Elektrifikationsdarlehens und durch Übernahme von Prioritätsaktien für Fr. 75 000.-.

Art. 4

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Beteiligung des Kantons Schwyz an der Hilfsaktion von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig zu machen. SRSZ 1.1.2015

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Art. 5

Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet.

Art. 6

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

GS 12-419.

Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. Januar 1945 mit 6002 Ja gegen 3455 Nein (Abl 1945 81).