in Anwendung der kehr vom 19. Deze und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenver- mber 1958 (SVG),2 beschliesst:
- Zuständigkeit der Behörden
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SRSZ 1.2.2023 1
Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (EGzSVG) 1
(Vom 14. April 1967)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
in Anwendung der kehr vom 19. Deze und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenver- mber 1958 (SVG),2 beschliesst:
Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Strassenverkehr aus.
Ihm obliegen:
kehrsamtes und des zuständigen Departementes, soweit nicht gemäss das Verwaltungsgericht zuständig ist.
Zuständiges Departement Dem vom Regierungsrat bezeichneten Departement obliegen:
b) die Erteilung von Bewilligungen für Versuchsfahrten ( c) die Erteilung von Bewilligungen für Gesellschaftswage SVG); n im Linienverkehr nach
Rücksprache mit der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde ( der Ver- kehrsregelnverordnung vom 13. November 19625).
Zuständige Strassenaufsichtsbehörde
Die zuständige Strassenaufsichtsbehörde erteilt die in Abs. 1 und 2 und
Abs. 2 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, vom 13. Novem- ber 1962, vorgesehenen Bewilligungen.
Das kantonale Verkehrsamt besorgt alle Aufgaben, die durch das Strassenver- kehrsgesetz und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen oder vor- behalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kantonale Vor- schrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.
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Das Verkehrsamt trifft seine Massnahmen, soweit nötig, im Einvernehmen mit den Organen des Strassenbauamtes und der Polizei.
Kantonspolizei Die Kantonspolizei ist zuständig für:
( b Abs. 2 bis 4 SVG9, Art. 31 VVV10); ) die Festsetzung der Mindestdeckung der Haftpflicht bei motor- und radsport-
lichen Veranstaltungen ( Abs. 4 SVG).
Rechtsschutz
Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des Verkehrs- amtes, die betreffen:
dingte Wiedererteilung sowie die Verwarnung ( ff., Art. 16, Art. 16a ff.
und b) d SVG); ie Anordnung von Massnahmen gegenüber Radfahrern und Fuhrleuten
( c Abs. 2–4 und Art. 21 Abs. 2 SVG); ) den Erlass neuer Verfügungen, wenn die gegen einen Fahrzeugführer gerich-
tete Massnahme fünf Jahre gedauert hat ( 2 Im Übrigen findet das Verwaltungsrecht Abs. 3 SVG). spflegegesetz Anwendung. II. Schlussbestimmungen 12
Aufhebung früherer Bestimmungen Mit Inkrafttreten dieses Erlasses sind die ihm widersprechenden Vorschriften des kantonalen Rechts aufgehoben, insbesondere:
a) die § zum Bund b) der R internat bis 13 und 15 bis 30 der Vollziehungsverordnung vom 26. Mai 1933 esgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr,13 egierungsratsbeschluss vom 29. April 1935 betreffend den Vollzug des ionalen Abkommens über die Besteuerung ausländischer Kraftfahr- zeuge,14
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.18
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Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-407 mit Änderungen vom 30. November 1972 (GS 16-206), vom 25. Oktober 1989 (GS 17-
Aufgehoben durch der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 1972 (GS 16-206).
Abs. 1, 2 in der Fassung vom und Überschrift, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 17. Novem- ber 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.