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782.110

Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz

EGzSVG

Präambel

SRSZ 1.2.2023 1

Einführungsgesetz zum Strassenverkehrsgesetz (EGzSVG) 1

(Vom 14. April 1967)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 105

in Anwendung der kehr vom 19. Deze und 106 des Bundesgesetzes über den Strassenver- mber 1958 (SVG),2 beschliesst:

  1. Zuständigkeit der Behörden

Art. 1 3 Regierungsrat

Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Strassenverkehr aus.

Ihm obliegen:

  1. die Festsetzung der Ausweis- und Prüfungsgebühren sowie der Gebühren für andere Bewilligungen und staatliche Verrichtungen;
  2. die Beurteilung von Beschwerden gegenüber Verfügungen des kantonalen Ver-

Art. 4a

kehrsamtes und des zuständigen Departementes, soweit nicht gemäss das Verwaltungsgericht zuständig ist.

Art. 2

Zuständiges Departement Dem vom Regierungsrat bezeichneten Departement obliegen:

  1. die Aufsicht über das kantonale Verkehrsamt;

Art. 53

b) die Erteilung von Bewilligungen für Versuchsfahrten ( c) die Erteilung von Bewilligungen für Gesellschaftswage SVG); n im Linienverkehr nach

Art. 76

Rücksprache mit der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde ( der Ver- kehrsregelnverordnung vom 13. November 19625).

Art. 3

Zuständige Strassenaufsichtsbehörde

Art. 20

Die zuständige Strassenaufsichtsbehörde erteilt die in Abs. 1 und 2 und

Art. 71

Abs. 2 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln, vom 13. Novem- ber 1962, vorgesehenen Bewilligungen.

Art. 4 Kantonales Verkehrsamt

Das kantonale Verkehrsamt besorgt alle Aufgaben, die durch das Strassenver- kehrsgesetz und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen oder vor- behalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kantonale Vor- schrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird.

.110

Das Verkehrsamt trifft seine Massnahmen, soweit nötig, im Einvernehmen mit den Organen des Strassenbauamtes und der Polizei.

Art. 5

Kantonspolizei Die Kantonspolizei ist zuständig für:

  1. die Erteilung der Bewilligungen für motor- und radsportliche Veranstaltungen

Art. 52

( b Abs. 2 bis 4 SVG9, Art. 31 VVV10); ) die Festsetzung der Mindestdeckung der Haftpflicht bei motor- und radsport-

Art. 72

lichen Veranstaltungen ( Abs. 4 SVG).

Art. 6 11 Rechtsschutz

Rechtsschutz

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen des Verkehrs- amtes, die betreffen:

  1. die Verweigerung und den Entzug des Führer- und Lernfahrausweises, die be-

Art. 14a

dingte Wiedererteilung sowie die Verwarnung ( ff., Art. 16, Art. 16a ff.

Art. 17

und b) d SVG); ie Anordnung von Massnahmen gegenüber Radfahrern und Fuhrleuten

Art. 19

( c Abs. 2–4 und Art. 21 Abs. 2 SVG); ) den Erlass neuer Verfügungen, wenn die gegen einen Fahrzeugführer gerich-

Art. 23

tete Massnahme fünf Jahre gedauert hat ( 2 Im Übrigen findet das Verwaltungsrecht Abs. 3 SVG). spflegegesetz Anwendung. II. Schlussbestimmungen 12

Art. 7

Aufhebung früherer Bestimmungen Mit Inkrafttreten dieses Erlasses sind die ihm widersprechenden Vorschriften des kantonalen Rechts aufgehoben, insbesondere:

Art. 1

a) die § zum Bund b) der R internat bis 13 und 15 bis 30 der Vollziehungsverordnung vom 26. Mai 1933 esgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr,13 egierungsratsbeschluss vom 29. April 1935 betreffend den Vollzug des ionalen Abkommens über die Besteuerung ausländischer Kraftfahr- zeuge,14

  1. das Reglement für das kantonale Verkehrsamt vom 26. Mai 1953.15

Art. 9

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.18

.110 SRSZ 1.2.2023 3

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

-407 mit Änderungen vom 30. November 1972 (GS 16-206), vom 25. Oktober 1989 (GS 17-

Art. 19

Aufgehoben durch der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben vom 30. November 1972 (GS 16-206).

Abs. 1, 2 in der Fassung vom und Überschrift, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.

Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 17. Novem- ber 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022 821) in Kraft getreten.