Lexipedia

782.311

Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz

Präambel

SRSZ 1.2.2025 1

Gebührenordnung für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenver-

kehrsgesetz 1

(Vom 18. Dezember 1972)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Art. 16

gestützt auf 20. April 201 Abs. 2 des Gesetzes über die Motorfahrzeugabgaben vom 1,2 beschliesst:

  1. Prüfungsgebühren

. Prüfung der Fahrzeuge

Art. 1

Die Berechnung der Gebühr für die Fahrzeugprüfungen erfolgt nach Zeitaufwand. Der Ansatz beträgt pro Verkehrsexperten-Stunde Fr. 132.--. Die Minimalgebühr entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten.

Art. 3

Der Fahrzeughalter hat eine Ausfallgebühr für die Fahrzeugprüfung zu entrichten, wenn er:

  1. sich nicht spätestens fünf Werktage vor dem angesetzten Prüfungstermin ab- meldet bzw. diesen verschiebt;
  2. unentschuldigt fernbleibt.

Art. 4

Es werden erhoben:

  1. für die Überprüfung einer Eigenabnahme durch die Garage  Fr. 25.--
  2. für die Verarbeitung einer Reparaturbestätigung durch die Garage  Fr. 20.--

. Prüfung der Fahrzeugführer

Art. 5

Die Berechnung der Gebühr für die Führerprüfung erfolgt nach Zeitaufwand. Der Ansatz pro Verkehrsexperten-Stunde beträgt Fr. 120.--.

Bei Gruppen werden pro Prüfung und Kandidat erhoben:

  1. Theorieprüfung  Fr. 30.--
  2. praktische Motorrad-Führerprüfung  Fr. 90.--

.311

Art. 6

Der Vorgeladene hat die volle Gebühr für die Führerprüfung zu entrichten, wenn er:

  1. sich nicht spätestens 15 Werktage vor dem angesetzten Prüfungstermin ab- meldet bzw. diesen verschiebt;
  2. unentschuldigt fernbleibt.

Im Falle von Abs. 1 Bst. a entfällt die Gebühr, wenn der freigewordene Prüfungs- termin sofort mit einer anderen Führerprüfung belegt werden kann.

  1. Gebühren für die Ausstellung von Ausweisen

. Lernfahrausweise und Zulassungen 9

Art. 7

Es werden erhoben:

  1. Für die erstmalige Ausstellung eines Lernfahrausweises oder einer Zulassungsbewilligung Fr. 60.--
  2. für die Ausstellung eines Lernfahrausweises infolge Verlusts oder Zuzugs in den Kanton Schwyz Fr. 25.--
  3. für die Prüfung eines Gesuches um Umschreibung des ausländischen Führerausweises Fr. 80.--

In diesen Gebühren sind die Kosten für die nötigen Drucksachen und für Ver- längerungen inbegriffen.

. Übrige Ausweise

Art. 8

Es werden erhoben: Für die erstmalige Ausstellung eines Führerausweises im

  1. Kreditkartenformat (FAK) Fr. 45.--
  2. für die Ausstellung eines neuen FAK infolge Verlusts, Nachträgen, freiwilligen Verzichts auf Kategorien, Eintrags oder Aufhebung von Befristungen, Auflagen oder Ergänzungen Fr. 25.--
  3. für die Ausstellung eines internationalen Führerausweises Fr. 40.--
  4. für die Ausstellung eines ordentlichen oder befristeten Fahrzeugausweises, eines Ausweises für ein Ersatzfahrzeug oder eines Tagesausweises (24 Stunden ohne Versicherungsprämie) Fr. 50.--
  5. für die Ausstellung eines Fahrzeugausweises infolge Verlust, Namensänderung, Versicherungswechsel, Eintrag oder Aufhebung von Auflagen oder technischen Daten, Ablauf der Gültigkeitsdauer Fr. 30.--
  6. für den Eintrag «Halterwechsel verboten» Fr. 25.--
  7. für die Ausstellung eines Mofa-Ausweises Fr. 20.--

.311 SRSZ 1.2.2025 3

Für die Neuanfertigung eines Ausweises in Papierformat infolge Adressänderung wird keine Gebühr erhoben.

  1. Bewilligungen

Art. 9

Es werden erhoben:

  1. Für die Bewilligung für zivile motor- und radsportliche Veranstaltungen (Wettfahrten) Fr. 50.-- bis Fr. 1000.--
  2. für Sonderbewilligungen oder Streckenabklärungen bei grenzüberschreitendem Verkehr eine Grund- und eine Zusatzgebühr: – Grundgebühr wegen Überschreitung der gesetzlichen Masse und Gewichte Fr. 50.-- – Zusatzgebühr bei Überschreitung des gesetzlichen Höchstgewichtes je weitere angebrochene 10 t Fr. 20.-- – Zusatzgebühr bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstbreite je weiteren angebrochenen halben Meter Fr. 10.-- Für die Retourfahrt innert vier Wochen wird die Grundgebühr nur einmal berechnet, die Zusatzgebühr jedoch auch für den Rücktransport. Für Mehrfachfahrten wird die Grundgebühr einmal, die Zu- satzgebühr jedoch für jede Fahrt berechnet. Bei Konvoifahrten ist für jedes Fahrzeug eine Bewilligung mit den ganzen Ansätzen erforderlich. Für Sonderbewilligungen, welche gestützt auf eine Kompe- tenzdelegation ausgestellt werden, wird nur die Grundge- bühr verrechnet, sofern eine Jahresbewilligung für die be- willigte Strecke (ausgenommen Teilstrecke ASTRA) vorliegt.
  3. für Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen – für einen Sonntag oder eine Nacht  Fr. 50.-- – für jeden weiteren Sonntag oder jede weitere Nacht  Fr. 10.-- – für das ganze Jahr  Fr. 200.--
  4. für Jahresbewilligungen – für die pauschale Bewilligung Fr. 200.-- – Zusatzgebühr bei Überschreitung des gesetzlichen Höchstgewichts je weitere angebrochene 5 t  Fr. 150.-- – für werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Fahrzeuge ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder) Fr. 50.-- – für die gewerbliche Verwendung von landwirtschaft- lichen Fahrzeugen (Schneeräumung, Kehrichtabfuhr usw.) Fr. 100.-- – für Pisten- und Raupenfahrzeuge  Fr. 50.-- – für Schaustellerfahrzeuge  Fr. 100.--
  5. für das Befahren von Strassen mit Beschränkungen – für ein bis zehn Tage  Fr. 50.--

.311

– für einen Monat  Fr. 100.-- – Jahresbewilligung  Fr. 200.--

  1. Kosten für besondere Aufwendungen – für Berechnungsarbeiten durch Dritte hinsichtlich des Befahrens von Kunstbauten oder von Bezirks-, Gemeinde- und Privatstrassen nach Aufwand Der Stundenansatz beträgt Fr. 120.--. Die Minimal- gebühr entspricht einem Zeitaufwand von 15 Minuten.
  2. für andere, nicht ausdrücklich genannte Sonderbewilligungen Fr. 50.-- bis Fr. 1000.--
  3. für die erstmalige Erteilung einer Parkkarte für Behinderte oder für die Befreiung von der Gurten- oder Helmtragpflicht Fr. 30.--
  4. Übrige Gebühren und Materialkosten 13

Art. 10

Es werden erhoben:

  1. Für ein Kontrollschilderpaar Fr. 35.-- für ein Einzelschild Fr. 20.-- für ein Wunschschild oder

Art. 12a

ein besonderes Schild, unter Vorbehalt von b) für die Wiederausgabe deponierter Schild Fr. 150.-- bis Fr. 10 000.-- er  Fr. 30.--

  1. für eine Mofa-Vignette Fr. 20.--
  2. für Verfügungen (Fahrzeugausweis- und Schilderentzug) Fr. 120.--
  3. für den Einzugsauftrag von Ausweis und Schildern an die Polizei Fr. 120.--
  4. für Administrativmassnahmen (Entzüge, Verweigerungen, Aberkennungen, Fahrverbote, Verwarnungen, Aufhebungen usw.) Fr. 50.-- bis Fr. 750.--
  5. für Expertisen nach Zeitaufwand je Stunde Fr. 130.--
  6. für Halterabfragen per SMS oder Internet pro Abfrage Fr.    1.--
  7. für die Kursdatenerfassung von VKU- und PGS-Kursen durch das Verkehrsamt (Fahrlehrer ohne SARI) pro Kurs Fr. 20.--
  8. für die Erfassung von Absolventen von VKU- und PGS-Kursen durch das Verkehrsamt (Fahrlehrer ohne SARI) pro Absolvent Fr.    5.--
  9. für die verspätete SARI-Eintragung oder Meldung von VKU- und PGS-Kursen sowie Kursabsolventen Fr. 30.--
  10. für andere in dieser Gebührenordnung nicht erwähnte Massnahmen und Dienstleistungen je nach Aufwand Fr. 30.-- bis Fr. 2000.--

Versandkosten für Schilder, Expressporto, Drucksachen und Fotokopien werden gesondert verrechnet.

  1. Besondere Bestimmungen

Art. 11

Zuviel geleistete Verkehrsabgaben werden dem Fahrzeughalter nicht zurücker- stattet, wenn:

.311 SRSZ 1.2.2025 5

  1. sie mit neuen Forderungen verrechnet werden können;
  2. das Guthaben weniger als Fr. 5.-- beträgt und innert zwei Jahren nicht mit einer Forderung verrechnet werden kann.

Offene Forderungen werden dem Halter nicht nachverrechnet, wenn:

  1. sie mit neuen Guthaben verrechnet werden können;
  2. die Forderung weniger als Fr. 5.-- beträgt und innert zwei Jahren nicht mit einem neuen Guthaben bzw. einer neuen Forderung verrechnet werden kann.

Bei Barzahlungsgeschäften am Schalter gelangen die Mindestbeträge für Rück- erstattungen und Nachverrechnungen nicht zur Anwendung.

Art. 12

Bei der Entrichtung der Motorfahrzeugsteuer in zwei Raten wird pro Kontroll- schild eine Gebühr von je Fr. 10.-- erhoben.

Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben.

Art. 12a

Kontrollschilder mit tiefen Nummern oder mit besonderen Ziffernkombinationen werden in der Regel versteigert und an den Meistbietenden abgegeben.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 13

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom

. November 1967 über die Gebühren für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeug- führer19 aufgehoben.

Art. 14

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. Sie tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.21

GS 16-207 mit Berichtigung (Abl 1972 1306) und Änderungen vom 2. November 1988 (GS 17-

. November 2002 (GS 20-338), vom 16. Dezember 2003 (GS 20-476), vom 6. Dezember 2005 (GS 21-46), vom 27. November 2007 (GS 21-152), vom 29. Oktober 2013 (RRB Entlas- tungsprogramm 2014-2017, GS 23-90d) vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kan- tonsverfassung, GS 23-97), vom 23. Juni 2015 (GS 24-36), vom 21. März 2017 (GS 25-1), vom

. Dezember 2018 (GS 25-38), vom 20. Dezember 2022 (GS 26-96) und vom 19. November 2024 (GS 27-49).

SRSZ 782.300.

Fassung vom 4. Dezember 2018.

.311

Aufgehoben am 23. Juni 2015.

Fassung vom 23. Juni 2015.

Bst. a in der Fassung vom 6. Dezember 2005; Bst. b in der Fassung vom 4. Dezember 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 4. Dezember 2018; Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b in der Fassung vom 23. Juni 2015; Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 neu eingefügt am 21. März 2017.

Fassung vom 6. Juni 1989.

Abs. 2 in der Fassung vom 6. Juni 1989; Abs. 1 in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

Abs. 1 Bst. c aufgehoben am 27. November 2007; bisherige Bst. d bis h werden zu Bst. c bis g; Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2005; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom und Bst. f auf- gehoben am 4. Dezember 2018, bisheriger Bst. g wird zu Bst. f; Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 20. Dezember 2022; Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Bst. g neu eingefügt am 19. No- vember 2024, bisheriger Bst. f wird zu Bst. g.

Bst. b und f in der Fassung vom 20. Dezember 2022.

Fassung vom 6. Juni 1989.

Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 27. November 2007, bisherige Bst. c bis g werden zu Bst. d bis h; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 29. Oktober 2013; Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 23. Juni 2015, bisheriger Bst. h wird zu Bst. i; Abs 1 Bst. i in der Fassung vom und Bst. j bis l neu eingefügt am 21. März 2017, bisheriger Bst. i wird zu Bst. l; Abs. 1 Bst. d in der Fassung vom 4. Dezember 2018.

Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 23. Juni 2015.

Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2015; Abs. 1 in der Fassung vom 4. Dezember 2018.

Neu eingefügt am 29. Oktober 2013.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

GS 15-444.

Fassung vom 17. Dezember 2013.

Änderungen vom 2. November 1988 am 1. Januar 1989, vom 6. Juni 1989 am 1. Januar 1990, vom 8. Juni 1993 am 1. Januar 1994, vom 31. Mai 1994 am 1. Januar 1995, vom 7. Juni 1995 am 1. Januar 1996 (Abl 1995 906), vom 18. August 1998 am 1. Januar 1999 (Abl 1998 1189), vom 4. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 (Abl 2001 1981), vom 10. September 2002 am

. Oktober 2002 (Abl 2002 1524), vom 13. November 2002 am 1. Januar 2003 (Abl 2002 1930), vom 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004, vom 6. Dezember 2005 am 1. Januar 2006 (Abl 2005 2024), vom 27. November 2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2252), vom 29. Okto- ber am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2563), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 23. Juni 2015 am 1. Juli 2015 (Abl 2015 1431), vom 21. März 2017 am 1. April 2017 bzw. 1. Juli 2017 (Abl 2017 658), vom 4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2771), vom 20. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3080) und vom 19. November 2024 am

. Januar 2025 (Abl 2024 2872) in Kraft getreten.