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Gesetz über die Schiffsabgaben

Präambel

Gesetz über die Schiffsabgaben 1

(Vom 24. April 1991) 2

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

Art. 61

gestützt auf 3. Oktober 19 nach Einsicht einer Spezial und 62 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt vom 75,3 in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag kommission, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf Schiffe, die gemäss der Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt kennzeichnungspflichtig sind.

Der Kanton erhebt für Schiffe, die ihren Standort im Kantonsgebiet haben, oder länger als einen Monat auf Kantonsgebiet verwendet werden, Steuern und Gebühren.

Ausgenommen sind Schiffe des Bundes, des Kantons und der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen. Il. Steuern

Art. 2

Steuerpflicht Steuerpflichtig ist der Schiffshalter.

Art. 3

Steuerbefreiung Das zuständige Departement kann Schiffe, die Aufgaben des Gemeinwesens erfüllen, ganz oder teilweise von der Steuer befreien.

Art. 4 Steuerperiode

Die Schiffssteuer wird pauschal jährlich zum voraus erhoben.

Die Steuer ist für das Jahr geschuldet, in dem die Kennzeichnungspflicht des Schiffes besteht.

Wird der Schiffsausweis vor dem 31. März hinterlegt, so entfällt die Steuer für das laufende Jahr.

Die Schiffssteuer wird um die Hälfte reduziert, wenn die Anmeldung zur Im- matrikulation nach dem 31. August erfolgt. SRSZ 1.1.2015

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Art. 5

Steuertarif

Die jährliche Schiffssteuer beträgt:

  1. für Motor- und Fahrgastschiffe - Grundsteuer Fr. 38.90 - Zuschlag je volle oder angebrochenen 1-kW-Leistung - bis 100 kW-Leistung Fr. 3.90 - von 101 bis 200 kW-Leistung Fr. 5.20 - von 201 bis 300 kW-Leistung Fr. 6.50 - von 301 bis 400 kW-Leistung Fr. 7.80 - von 401 bis 500 kW-Leistung Fr. 9.10 - über 500 kW-Leistung Fr. 10.35
  2. für Segelschiffe - Grundsteuer bis und mit 15 m2 Segelfläche Fr. 26.00 - Zuschlag je weiterer m2 Segelfläche Fr. 2.60 - Zuschlag für Hilfsmotoren je volle oder angebrochene

-kW-Leistung Fr. 3.90

  1. für Güterschiffe - ohne Motoren, je Tonne Nutzlast Fr. 0.60 - mit Motoren, je Tonne Nutzlast Fr. 2.60
  2. für kennzeichnungspflichtige Ruderboote, Pedalos und dergleichen Fr. 25.95
  3. für Geräte wie Rammschiffe, Schwimmbagger und der- gleichen Fr. 45.40
  4. für den Schiffs-Kollektivausweis Fr. 520.00

Der Kantonsrat ist ermächtigt, Steuervergünstigungen durch Verordnung zu beschliessen, um den Anliegen des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

Art. 6

Steuerermässigung Für Schiffe, die mit Elektromotoren ausgerüstet sind, müssen keine Zuschläge für die Motorenleistung entrichtet werden.

Art. 7

Steueranpassung Wird während einer Steuerperiode eine meldepflichtige Veränderung vorgenom- men, so wird die Steuer ab dem nächsten Monat angepasst.

Art. 8 Steuerrückerstattung

Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen andern Kanton verlegt, so werden die zuviel bezahlten Steuern anteilsmässig zurücker- stattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Falle am letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde.

Bei Rückgabe der Betriebsbewilligung vor Ablauf der Steuerperiode, bei Aus- serbetriebsetzung des Schiffes oder bei Halterwechsel erfolgt keine Steuerrück- erstattung. Bei Halterwechsel wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Schiffshalter angerechnet.

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Art. 9

Steuerindexierung

Art. 5

Der Steuertarif nach Konsumentenpreise von Abs. 1 entspricht dem mittleren Jahresindex der 159.2 Punkten im Jahre 2012 (Basisindex Dezember 1982 = 100 Punkte).

Verändert sich der Index um 10 Prozent, so ist der Kantonsrat ermächtigt, die Steuer auf die nächstfolgende Steuerperiode anzupassen.

Art. 10

Steuerausweis Als Ausweis für die bezahlten Steuern werden dem Halter für das einzulösende Schiff pro Steuerperiode zwei Vignetten abgegeben, die auf beiden Schiffsseiten neben dem Kennzeichen anzubringen sind. Ill. Gebühren

Art. 11 Gebührenerhebung

Für die Bewilligung von nautischen Veranstaltungen, von Transporten, für die Schiffsabnahmen, die Schiffsführerprüfungen sowie für die Ausfertigung der Ausweise erhebt der Kanton Gebühren.

Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif. IV. Zuständigkeit

Art. 12

Departement Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die Vor- schriften dieses Gesetzes.

  1. Rechtsschutz

Art. 13

Beschwerde Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde beim Verwaltungsge- richt erhoben werden. Vl. Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlas-

Art. 14

se, namentlich die § vom 30. November 197 -18 der Verordnung über die Motorfahrzeugabgaben 2 6 aufgehoben. SRSZ 1.1.2015

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Art. 15

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Art. 34

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.8

GS 18-141 mit Änderung vom 6. September 1995 (Abl 1995 1348), vom 29. Mai 2013 (GS

-81) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

Angenommen in der Volksabstimmung vom 20. Oktober 1991 mit 18 040 Ja gegen 10 545 Nein (Abl 1991 1202).

SR 747.201.

Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom 29. Mai 2013.

SRSZ 782.310.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

Am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (GS 18-144); Änderungen vom 29. Mai 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2371) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.