gestützt auf die Binnensch Abs. 2 Bst. f des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über ifffahrt vom 25. Oktober 1979,2 beschliesst:
784.111
Gebührenordnung für die Schifffahrt
Präambel
SRSZ 1.2.2025 1
Gebührenordnung für die Schifffahrt 1
(Vom 13. Februar 1991)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Art. 2
Art. 1
Pauschalgebühren Für die Tätigkeiten des Verkehrsamts werden folgende Gebühren erhoben:
- Gebühren für die Schiffsprüfung Fr. Schiffe ohne Maschinenantrieb (Ruderboote und derglei- chen) 40.-- Segelschiffe bis 6 m Länge 40.-- bis 7 m Länge 65.-- bis 8 m Länge 80.-- bis 9 m Länge 110.-- bis 10 m Länge 130.-- über 10 m Länge 140.-- Zuschlag für Segelschiffe mit Aussenbordmotor 15.-- für Segelschiffe mit Innenbordmotor 30.-- Aussenbord Innenbord Fr. Fr. Motorschiffe bis 4 m Länge 50.-- 80.-- bis 6 m Länge 65.-- 95.-- bis 8 m Länge 95.-- 130.-- bis 10 m Länge 130.-- 150.-- über 10 m Länge 140.-- 180.-- Güterschiffe ohne Maschinenantrieb 80.-- Güterschiffe mit Maschinenantrieb bis 200 Tonnen 170.-- bis 500 Tonnen 220.-- über 500 Tonnen 260.-- Schiffe zum Schleppdienst für Spezialzwecke 120.-- schwimmende Geräte 80.-- Nachkontrolle beanstandeter Schiffe 60.-- Abnahme zusätzlicher Motoren 20.-- Zuschlag für die erstmalige Zulassung nicht typengeprüfter Schiffe ohne oder mit Maschinenantrieb 50.-- Zuschlag für die Durchführung einer Geräuschmessung 100.--
.111
- Gebühren für Schiffsführerprüfungen Fr. Theorieprüfung 30.-- praktische Prüfung Kategorie A 120.-- Kategorie D 180.-- Kategorie B, C, E 360.--
- Ausstellgebühren Fr. Ausfertigung von Ausweisen 50.-- Ausstellung von Ausweisen infolge Verlust, Namensände- rung, Versicherungswechsel, Eintrag oder Aufhebung von Auflagen oder technischen Daten, Ablauf der Gültigkeits- dauer 30.-- Erteilung von Wasserungsbewilligungen 40.-- Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Schiffführerprü- fungen in einem anderen Kanton 30.-- Ausfertigung von Bescheinigungen über Schiffsführerprü- fungen ausserkantonaler Bewerber 30.-- Verfügungen (Schiffsausweis- und/oder Schilderentzug) 120.-- Erteilung Einzugsauftrag von Ausweis und/oder Schildern an die Polizei 120.-- Administrativmassnahmen (Entzüge, Verweigerungen, Ab- erkennungen, Fahrverbote, Verwarnungen, Aufhebungen usw.) 50.-- bis 750.-- besondere Bewilligungen 15.-- bis 300.--
Art. 24
Besondere Untersuchungen
Art. 1
Für Begutachtungen, Teilprüfungen und spezielle Prüfungen, die in fasst sind, wird eine Gebühr von Fr. 60.-- je angebrochene halbe S nicht er- tunde Arbeits-, Reise- und Wartezeit, zuzüglich Reisespesen, erhoben.
Art. 35
Gebühren für weitere Verrichtungen
Art. 4
Für weitere Verrichtungen des Verkehrsamts gemäss zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt6 könne des Einführungsgesetzes n Gebühren bis zu Fr. 2 000.-- erhoben werden.
Art. 4
Ermässigung Führt ein Halter bei der periodischen Prüfung gleichzeitig mindestens fünf Schiffe vor, so wird die Gebühr vom zweiten Schiff an um einen Viertel ermässigt.
Art. 57
Verspätung oder Nichterscheinen zur Prüfung Schiffshalter und Prüfungskandidaten haben die volle Prüfungsgebühr zu ent- richten, wenn sie:
- sich nicht spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin bei der Schiffskontrolle abmelden bzw. diesen Termin verschieben;
- unentschuldigt fernbleiben.
.111 SRSZ 1.2.2025 3
Art. 68 Gebührenbezug
Die Gebühren werden durch das Verkehrsamt eingezogen.
Es kann die Aushändigung der Ausweise und Bewilligungen von der vorherigen Bezahlung der Gebühren abhängig machen.
Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.9 Sie ersetzt die Verord- nung über die Gebühren für die Verrichtungen des Schiffs-Inspektors vom
. April 1980.10
Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
GS 18-95 mit Änderungen vom 31. Mai 1994 (GS 18-414), vom 11. Dezember 2001 (GS 20-
. Oktober 2024 (GS 27-47).
SRSZ 784.210.
Bst. a und b in der Fassung vom 19. Dezember 2006; Bst. c in der Fassung vom 23. Juni 2015, Bst. c Al. 3 und 6 in der Fassung vom 4. Dezember 2018; Bst. b Al. 1 in der Fassung vom 20. De- zember 2022; Bst. b Al. 2 in der Fassung vom und Al. 3 neu eingefügt am 29. Oktober 2024, bisherige Al. 2 wird zu Al. 3.
Fassung vom 19. Dezember 2006.
Fassung vom 17. Dezember 2013.
SRSZ 784.210.
Einleitungssatz, Bst. b in der Fassung vom 23. Juni 2015, Bst. a in der Fassung vom 4. Dezem- ber 2018.
Abs. 1 in der Fassung vom 19. Dezember 2006 und Abs. 3 in der Fassung vom 23. Juni 2015.
22. Februar 1991 (Abl 1991 221); Änderungen vom 31. Mai 1994 am 1. Januar 1995 (Abl 1994
. Januar 2004, vom 19. Dezember 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2301), vom 17. Dezem- ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 23. Juni 2015 am 1. Juli 2015 (Abl 2015 1433), vom 4. Dezember 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2772), vom 20. Dezember 2022 am
. Januar 2023 (Abl 2022 3081) und vom 29. Oktober 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 2674) in Kraft getreten.
GS 17-219.