gestützt auf 3. Oktober 19 und die Binne Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 752 nschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978,3 beschliesst:
- Geltungsbereich
784.210
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG) 1
(Vom 25. Oktober 1979)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf 3. Oktober 19 und die Binne Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 752 nschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978,3 beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Kan- tons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen. II. Zuständige Behörden
. Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Schifffahrt im Kanton Schwyz aus.
Er ist insbesondere befugt:
Begrenzung der auf einem Gewässer zugelassenen Schiffe ( Abs. 2 des Bundesgesetzes);
b) zum Abschluss interkantonaler Vereinbarungen ( Abs. 1 des Bundesge- setzes);
c) zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (
Abs. 1 des Bundesgesetzes; Abs. 1 der Binnenschifffahrtsverord- nung);
Schifffahrt oder des Umweltschutzes ( Abs. 3 des Bundesgesetzes);
e) zum Erlass zusätzlicher Vorschriften für den Sturmwarndienst ( Abs. 1 des Bundesgesetzes);
( Abs. 1 des Bundesgesetzes);
g) zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äussern Uferzone ( Abs. 4 der Binnenschifffahrtsverordnung);
( S Abs. 2 der Binnenschifffahrtsverordnung). RSZ 1.2.2018 1
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. Departement Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement führt die Aufsicht über die Schifffahrt und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden und Amtsstellen.
. Zuständiges Amt Das zuständige Amt besorgt alle Aufgaben, die durch das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen oder vorbehalten sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder eine andere kanto- nale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird. III. Amtliche Verwahrung
Verwahrungsgründe Auf Kosten und Gefahr des Halters werden vom zuständigen Amt in Verwahrung genommen:
Für den Zürichsee, den Zugersee, den Vierwaldstättersee und den Sihlsee
unterhält der Kanton einen Sturmwarndienst ( des Bundesgesetzes).
Der Seerettungsdienst ist Sache der Gemeinden. Sie können diese Aufgabe getrennt oder gemeinsam lösen.
Die gewerbsmässigen Schiffsvermieter sind verpflichtet, am Seerettungsdienst
mitzuwirken ( des Bundesgesetzes).
Segelschulen Gewerbsmässiger Segelunterricht darf nur von Personen erteilt werden, die das
. Altersjahr zurückgelegt haben und den Führerausweis zum Führen von Se- gelschiffen seit mindestens zwei Jahren besitzen.
Schleppangelfischerei
Auf Schiffe, aus denen die Schleppangelfischerei ausgeübt wird, findet Abs. 1 Buchstabe a der Binnenschifffahrtsverordnung keine Anwendung.
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Motorboote
Boote mit Motoren über 6 Kilowatt Leistung dürfen auf dem Sihl-, dem Wägita- ler- und dem Lauerzersee nicht in Verkehr gebracht werden.
Der Regierungsrat kann Ausnahmen gestatten.
Beschwerde Verfügungen und Entscheide, die auf Grund der Schifffahrtsgesetzgebung des Bundes oder des Kantons ergehen, können nach Massgabe der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege durch Beschwerde angefochten werden. VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden die Verordnung über die Schiff- fahrt auf dem Lauerzer-, dem Sihl- und dem Wägitalersee vom 23. März 19729 sowie die Verordnung über einschränkende Massnahmen für die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee und dem Zugersee vom 29. Juni 197310 aufgehoben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss § oder 35 der Kantons- verfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm- lung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.12
Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
-181 mit Änderungen vom 29. Juni 2006 (GS 21-82), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpas- sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 14. Dezember 2016 (GS 24-91).
SR 747.201.
SR 747.201.1.
Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 29. Juni 2006.
Abs. 2 aufgehoben am 29. Juni 2006.
Fassung vom 29. Juni 2006; bisheriger Abs. 2 aufgehoben.
Fassung vom 29. Juni 2006.
Abs. 1 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
GS 16-128.
GS 16-293.
Überschrift, Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013. SRSZ 1.2.2018 3
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Am 1. Januar 1980 in Kraft getreten (Abl 1979 1075); Änderung vom 29. Juni 2006 am 1. Oktober 2006 (Abl 2006 1570), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) in Kraft getreten.