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784.312

Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht

VSMRP

Präambel

784.312 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (VSMRP) 1

(Vom 18. Juni 2024)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf

Art. 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom

3. Oktober 19752 und auf

§ 2 Abs. 2 Bst. a bis d und f des Einführungsgesetzes

zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG) vom 25. Oktober 19793,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe ver- schleppt werden können.

§ 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. 2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der

interkantonalen Vereinbarungen.

II. Zuständigkeiten

§ 3 Verkehrsamt

1 Das Verkehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die

Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung (Einwasserungsfreigabe) nach

§ 7 und kann dazu Ausnahmen erteilen.

2 Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungsfreigabe. 3 Es stellt den Vollzug sicher, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständig-

keiten vorsieht.

§ 4 Amt für Gewässer

1 Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen

gemäss

§ 5 , führt ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese.

2 Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigun-

gen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht. 3 Es ist befugt, in Bezug auf die Reinigung, Schiffe, Reinigungs- und Einwasse-

rungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeiten beauftragen.

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§ 5 Reinigungs-, Einwasserungs- und Kontrollstellen

1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe si-

cherzustellen und stellen nach der Reinigung den entsprechenden Nachweis aus. 2 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung

von Schiffen eine Meldung sowie im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen Gewässer eine fachgemässe Reinigung erfolgt ist. 3 Allfällig autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollieren

und stellen den entsprechenden Nachweis aus.

III. Melde- und Reinigungspflicht

§ 6 Meldepflicht

1 Der Schiffsführer hat vorgängig die Umsetzung seines Schiffes in ein anderes

Gewässer mittels Selbstdeklaration zu melden. 2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten

a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes; b) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und -führers; c) Ausgangs- und Zielgewässer; d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.

§ 7 Reinigungspflicht

1 Schiffe, welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötigen

vor der Einwasserung eine Freigabe. Diese erhält wer: a) die Einwasserung nach

§ 6 gemeldet hat und

b) das Schiff nachweislich nach

§ 5 Abs. 1 reinigen liess.

2 Die Einwasserungsfreigabe verfällt zum Zeitpunkt der gemeldeten Umsetzung in

ein anderes Gewässer nach

§ 6 3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen, interkan-

tonalen und kantonalen Gesetzgebung.

IV. Schlussbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmung

Die in den Zentralschweizer Gewässern bereits immatrikulierten Schiffe erhalten mittels Selbstdeklaration bis zum 30. September 2024 eine erstmalige Einwas- serungsfreigabe.

§ 9 Änderung bisheriges Recht

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantona- len Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 20124 (KGeoiV) wie folgt erweitert:

2

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– Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe – Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ: xxx

§ 4 – Zuständige Stelle: Amt für Gewässer

– Georeferenzdatensatz: – ÖREB-Kataster: – Zugangsberechtigungsstufe: A – Freie Nutzung und Weitergabe: X – Download-Dienst: X – Identifikator: 86-SZ

§ 10 Publikation, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.5 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

1 GS 27-39. 2 SR 747.201. 3 SRSZ 784.210. 4 SRSZ 214.111. 5 1. August 2024 (Abl 2024 1572).

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