3. Oktober 19752 und auf
784.312
Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht
VSMRP
Präambel
784.312 Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht (VSMRP) 1
(Vom 18. Juni 2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom
§ 2 Abs. 2 Bst. a bis d und f des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG) vom 25. Oktober 19793,
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt den Schutz der einheimischen schiffbaren Gewässer vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die durch Schiffe ver- schleppt werden können.
§ 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle auf den schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz eingesetzten immatrikulationspflichtigen Schiffe und Wasserflugzeuge, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. 2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der
interkantonalen Vereinbarungen.
II. Zuständigkeiten
§ 3 Verkehrsamt
1 Das Verkehrsamt ist zuständig für die Entgegennahme der Meldung sowie für die
Erteilung der Freigabe zur Gewässernutzung (Einwasserungsfreigabe) nach
§ 7 und kann dazu Ausnahmen erteilen.
2 Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungsfreigabe. 3 Es stellt den Vollzug sicher, soweit diese Verordnung keine anderen Zuständig-
keiten vorsieht.
§ 4 Amt für Gewässer
1 Das Amt für Gewässer ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen
gemäss
§ 5 , führt ein Verzeichnis und beaufsichtigt diese.
2 Es stellt sicher, dass die autorisierten Reinigungsstellen fachgemässe Reinigun-
gen vornehmen und deren Entwässerungssystem dem Stand der Technik entspricht. 3 Es ist befugt, in Bezug auf die Reinigung, Schiffe, Reinigungs- und Einwasse-
rungsstellen zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeiten beauftragen.
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§ 5 Reinigungs-, Einwasserungs- und Kontrollstellen
1 Autorisierte Reinigungsstellen haben eine fachgerechte Reinigung der Schiffe si-
cherzustellen und stellen nach der Reinigung den entsprechenden Nachweis aus. 2 Betreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung
von Schiffen eine Meldung sowie im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen Gewässer eine fachgemässe Reinigung erfolgt ist. 3 Allfällig autorisierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollieren
und stellen den entsprechenden Nachweis aus.
III. Melde- und Reinigungspflicht
§ 6 Meldepflicht
1 Der Schiffsführer hat vorgängig die Umsetzung seines Schiffes in ein anderes
Gewässer mittels Selbstdeklaration zu melden. 2 Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten
a) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes; b) Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und -führers; c) Ausgangs- und Zielgewässer; d) Ort und Zeitpunkt der geplanten Einwasserung.
§ 7 Reinigungspflicht
1 Schiffe, welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen, benötigen
vor der Einwasserung eine Freigabe. Diese erhält wer: a) die Einwasserung nach
§ 6 gemeldet hat und
b) das Schiff nachweislich nach
§ 5 Abs. 1 reinigen liess.
2 Die Einwasserungsfreigabe verfällt zum Zeitpunkt der gemeldeten Umsetzung in
ein anderes Gewässer nach
§ 6 3 Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen, interkan-
tonalen und kantonalen Gesetzgebung.
IV. Schlussbestimmungen
§ 8 Übergangsbestimmung
Die in den Zentralschweizer Gewässern bereits immatrikulierten Schiffe erhalten mittels Selbstdeklaration bis zum 30. September 2024 eine erstmalige Einwas- serungsfreigabe.
§ 9 Änderung bisheriges Recht
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantona- len Geoinformationsgesetz vom 18. Dezember 20124 (KGeoiV) wie folgt erweitert:
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– Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe – Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ: xxx
§ 4 – Zuständige Stelle: Amt für Gewässer
– Georeferenzdatensatz: – ÖREB-Kataster: – Zugangsberechtigungsstufe: A – Freie Nutzung und Weitergabe: X – Download-Dienst: X – Identifikator: 86-SZ
§ 10 Publikation, Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.5 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung
aufgenommen.
1 GS 27-39. 2 SR 747.201. 3 SRSZ 784.210. 4 SRSZ 214.111. 5 1. August 2024 (Abl 2024 1572).
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