Lexipedia

784.322.1

Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee

Präambel

(Vom 20. Juni 1997)

Art. 4

Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, gestützt auf

Art. 58

Abs. 1 und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt,

tref- fen für die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee folgende Vereinbarung:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Inhalt Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung der Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

Art. 2 Interkantonale Schiffahrtskommission

Die Vorsteher der für die Schiffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Uferkantone bilden die Interkantonale Schiffahrtskommission für den Vier- waldstättersee (ISKV).

Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.

Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie schlägt den Regierungen der Uferkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

Art. 3 Vollzugsorgane

Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.

Die für die Schiffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche Hand- habung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der Schiffahrt und stellen Anträge an die Schiffahrtskommission. II. Verkehrszulassung

Art. 4

Grundsatz Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

Art. 5 Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren

Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf 8000 beschränkt. SRSZ 1.1.2015

.322.1

Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:

  1. Luzern 3287 Standplätze
  2. Uri 578 Standplätze
  3. Schwyz 1340 Standplätze
  4. Obwalden 503 Standplätze
  5. Nidwalden 2292 Standplätze

Art. 6

Ausnahmen

Art. 5

Von der Beschränkung gemäss a) Schiffe der öffentlichen sind Standplätze ausgenommen für Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu For- schungszwecken;

  1. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubver- bände;

Art. 8

c) Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss

Art. 7

Zusatzbewilligungen

Art. 5

Auf dem Vierwaldstättersee gemäss nungsmotoren dürfen nur mit einer zugelassene Schiffe mit Verbren- im Schiffsausweis eingetragenen Zusatzbe- willigung verkehren.

Art. 8 Schiffe ohne Standplatz

Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden.

Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis ma- ximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnen- schiffahrtsverordnung vom 8. November 1979.

Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser Be- willigung geregelt. III. Verkehrsvorschriften

Art. 9

Richtgeschwindigkeit Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

Art. 10 Längsfahrten

Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alp- nachersee gestattet.

.322.1

Zusätzlich zu den im Artikel 53 Abs. 2 der Binnenschiffahrtsverordnung

er- wähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren Uferzone ausgenommen. IV. Seerettung und Sturmwarnung

Art. 11

Organisationen Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemein- sam einen öffentlichen Sturmwarndienst.

Art. 12 Seerettungsdienst

Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.

Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen Aus- übung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.

Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

Art. 13 Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung

An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen Einver- nehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.

Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schiffahrtskommission.

Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer tragen die Standortkantone.

Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

Art. 14 Auslösung der Signale

Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.

Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 15

Rücktritt Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen Kündi- gungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung zurücktreten. SRSZ 1.1.2015

.322.1

Art. 16 Aufhebung des bisherigen Rechts

Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den von der Interkantonalen Schiffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft

. Sie ist zu veröffentlichen.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980

aufgehoben.

Abl 1998 819.

SR 747.201.

SR 747.201.1.

Von der Interkantonalen Schiffahrtskommission Vierwaldstättersee auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt.

GS 17-343.