gestützt auf die Binnensch Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über ifffahrt vom 25. Oktober 1979 (EGzBSG),2 beschliesst:
- Allgemeines
784.331
Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons
Schwyz 1
(Vom 17. November 2015)
Der Regierungsrat
gestützt auf die Binnensch Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über ifffahrt vom 25. Oktober 1979 (EGzBSG),2 beschliesst:
Diese Verordnung regelt das Kitesurfen (Fahren mit Drachensegelbrettern) auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwen- dung findet.
Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen. II. Sperrzonen
Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten:
Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus dieser Zone zu wählen.
Zürichsee Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:
.331
Vierwaldstättersee Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib:
400/204 250 querab nach 685 900/205 650.
Sihlsee Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.
Übrige schiffbare Gewässer Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägita- lersees, ist das Kitesurfen verboten. III. Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 ff. des Bundesgesetzes (BSG)3 geahndet.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.4
Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenom- men.
GS 24-55.
SRSZ 784.210.
SR 747.201.
Abl 2015 2667.