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Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz

Präambel

Verordnung über das Kitesurfen auf schiffbaren Gewässern des Kantons

Schwyz 1

(Vom 17. November 2015)

Der Regierungsrat

Art. 2

gestützt auf die Binnensch Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über ifffahrt vom 25. Oktober 1979 (EGzBSG),2 beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Kitesurfen (Fahren mit Drachensegelbrettern) auf schiffbaren Gewässern des Kantons Schwyz, soweit nicht Bundesrecht Anwen- dung findet.

Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen. II. Sperrzonen

Art. 2 Allgemeine Verbote

Das Kitesurfen ist auf allen schiffbaren Gewässern generell verboten:

  1. in der inneren Uferzone (0 bis 150 m ab dem Seeufer);
  2. je 150 m beidseits von Brückenanlagen;
  3. im Umkreis von 200 m gegenüber Kurs- und Güterschiffen sowie zu Schlepp- oder Schubverbänden;
  4. im Umkreis von 150 m um Landungsanlagen der Kursschifffahrt;
  5. in der Nähe von öffentlichen Badeanlagen und Hafeneinfahrten.

Die innere Uferzone darf nur zum Starten und Landen befahren werden. Dabei ist entsprechend den vorherrschenden Windverhältnissen der kürzeste Weg aus dieser Zone zu wählen.

Art. 3

Zürichsee Sperrzonen auf dem schwyzerischen Teil des Zürichsees sind:

  1. die äussere Uferzone über den Uferabstand von 300 m hinaus für das ganze Gebiet des Naturschutzreservats Frauenwinkel, begrenzt durch die Linie Steinfabrik Pfäffikon – Westspitze Ufenau – Ostspitze Lützelau – Dreiländer- stein Seedamm; SRSZ 1.2.2016 1

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  1. der Seedammdurchlass bei Hurden;
  2. der Schifffahrtskanal von Hurden (Durchstichkanal);
  3. der östliche Teil des Obersees ab der Linie Lachner Aahorn (westlichste Wasserschutzzonenboje) quer über den See bis zum Yachthafen Stampf / Jona (Hafeneinfahrt); Koordinaten Lachner Aahorn 706 840/229 000, Yachthafen Stampf 706 730/230 380.

Art. 4

Vierwaldstättersee Sperrzone im schwyzerischen Teil des Vierwaldstättersees im Raum Brunnen bildet der Bereich von Rütli bis Treib jeweils quer über den See; Koordinaten Rütli: 687 875/202 000 querab nach 689 460/202 000; Koordinaten Treib:

400/204 250 querab nach 685 900/205 650.

Art. 5

Sihlsee Sperrzone ist der südliche Bereich des Sihlsees ab dem Steinbachviadukt.

Art. 6

Übrige schiffbare Gewässer Auf allen übrigen schiffbaren Gewässern, mit Ausnahme des Zuger- und Wägita- lersees, ist das Kitesurfen verboten. III. Schlussbestimmungen

Art. 7

Strafbestimmungen

Art. 40

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäss über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 ff. des Bundesgesetzes (BSG)3 geahndet.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.4

Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzessammlung aufgenom- men.

GS 24-55.

SRSZ 784.210.

SR 747.201.

Abl 2015 2667.