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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939

Präambel

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den

Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden einerseits und der

Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees anderseits über die finanzielle

Wiederaufrichtung dieser Unternehmung auf Grund des Bundesgesetzes über

die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom

6. April 1939

(Vom 12. November 1943)

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Art. 1

Die Beteiligung des Bundes Die Schweizerische Eidgenossenschaft beteiligt sich an der finanziellen Wieder- aufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees (hienach DGV genannt) im Rahmen des Privatbahnhilfegesetzes wie folgt:

  1. Beitrag à fonds perdu Fr. 788 000.-
  2. Verzicht auf Krisenhilfedarlehen vom 8. April 1940 Fr. 75 000.-
  3. Beteiligung am Darlehen Fr. 580 000.- total Fr. 1 443 000.-

Art. 2

Die Beteiligung der Kantone Die Kantone Luzern, Schwyz, Uri, Obwalden und Nidwalden beteiligen sich an

Art. 5

der Wiederaufrichtung der DGV im Sinne von des Privatbahnhilfegesetzes wie folgt: Kanton Luzern:

  1. Beitrag à fonds perdu Fr. 175 000.-
  2. Verzicht auf nachstehende Darlehen:

. Staatliche Hilfsaktion 262 477.90

. Staatliche Hilfsaktion 1940 13 750.-

. Krisenhilfe 1934 93 002.-

. Krisenhilfe 1940 44 750.- Fr. 413 979.90

  1. Beteiligung am Darlehen Fr. 366 500.- Kanton Schwyz:
  2. Beitrag à fonds perdu 50 000.-
  3. Verzicht auf nachstehende Darlehen:

. Krisenhilfe 1934 15 288.-

. Krisenhilfe 1940 9 000.- 24 288.-

  1. Beteiligung am Darlehen 120 500.- Fr. 194 788.- Kanton Uri:
  2. Beitrag à fonds perdu 40 000.-
  3. Verzicht auf nachstehende Darlehen:

. Krisenhilfe 1934 12 740.-

. Krisenhilfe 1940 7 500.- 20 240.-

  1. Beteiligung am Darlehen 102 000.- Fr. 162 240.- SRSZ 1.1.2015

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Kanton Obwalden:

  1. Beitrag à fonds perdu 20 000.-
  2. Verzicht auf nachstehende Darlehen:

. Krisenhilfe 1934 6 370.-

. Krisenhilfe 1940 3 750.- 10 120.-

  1. Beteiligung am Darlehen 51 000.- Fr. 81 120.- Kanton Nidwalden:
  2. Beitrag à fonds perdu 10 000.-
  3. Verzicht auf Krisenhilfedarlehen 1940 10 000.-
  4. Beteiligung am Darlehen 30 000.- Fr. 50 000.- Leistung der Kantone im ganzen Fr. 1 443 627.90

Art. 3

Die Neubeteiligung und deren Verwendung Die Neubeteiligung des Bundes und der Kantone setzt sich wie folgt zusammen: Beitrag à fonds perdu: Bund 788 000.- Kanton Luzern 175 000.- Kanton Schwyz 50 000.- Kanton Uri 40 000.- Kanton Obwalden 20 000.- Kanton Nidwalden 10 000.- 295 000.- Fr. 1 083 000.- Darlehen: Bund 580 000.- Kanton Luzern 366 500.- Kanton Schwyz 120 500.- Kanton Uri 102 000.- Kanton Obwalden 51 000.- Kanton Nidwalden 30 000.- 670 000.- Fr. 1 250 000.- Neubeteiligung im gesamten Fr. 2 333 000.- Der Betrag der Neubeteiligung ist wie folgt zu verwenden:

. Vergütung an die Pensionskasse zur Abtragung der privilegierten Schuld der DGV Fr. 1 200 000.-

. Vergütung an die Pensionskasse zur Milderung des Rentenabbaues Fr. 550 000.-

. Erhöhung der flüssigen Mittel der DGV als Bau- und Betriebsreserve Fr. 583 000.- Fr. 2 333 000.-

Art. 4

Verzinsung und Auszahlung Die Neubeteiligung des Bundes von Fr. 1 368 000.- und der Kantone von Fr. 965 000.- werden von den Beteiligten vom 1. Januar 1942 bis zum Tage der Auszahlung zu 3 % verzinst.

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Art. 5

Dagegen ist das Darlehen ab 1. Januar 1942 gemäss nachstehend zu verzinsen und zu amortisieren. Die Auszahlung dieser Beiträge erfolgt nach allseitiger Unterzeichnung der vor- liegenden Vereinbarung. Die Verzichtleistungen auf frühere Darlehen von Bund (Fr. 75 000.-) und der Kantone (Fr. 478 627.90) haben rückwirkend auf den 1. Januar 1942 zu erfol- gen.

Art. 5

Darlehensbedingungen Jeder Gläubiger des neuen Darlehens von Fr. 1 250 000.- erhält für seinen Anteil einen Schuldschein. Die Zins- und Amortisationsbedingungen werden wie folgt festgesetzt: Annuität

% oder Fr. 50 000.-, wovon 3 % als Zins und der Rest als Amortisation ge- rechnet werden. Zins und Amortisation sind variabel und kumulativ für fünf Jahre in dem Sinne, dass die Jahreseinnahmen der DGV in folgender Rangfolge zu verwenden sind:

. Zur Deckung der Betriebsausgaben einschliesslich die von der Aufsichtsbe- hörde vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.

. Zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allfälligen Betriebszuschüssen im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1940 über ausserordent- liche Hilfsmassnahmen zugunsten notleidender privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (Kriegshilfe).

. Zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf dem Darlehen, mit Ein- schluss allfälliger Rückstände, nach folgender Reihenfolge:

  1. Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarten Zinsfuss;
  2. Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinba- rung festgesetzten Ansatz;
  3. Abschreibungsrückstände auf dem Anlagevermögen der letzten fünf Jahre;
  4. Zinsrückstände der letzten fünf Jahre, vorab die ältesten und
  5. rückständige Amortisationsbetreffnisse der letzten fünf Jahre.

. Zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten. Zins und Amortisation verfallen ordentlicherweise je auf den 31. Dezember. Sofern die Annuität von Fr. 50 000.- nur teilweise herausgewirtschaftet wird, verfällt das Betreffnis für Zins und Amortisation mit der Genehmigung der Jah- resrechnung durch das Eidgenössische Amt für Verkehr, spätestens jedoch am

. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres. Das Eidgenössische Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei. Der DGV ist es freigestellt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise auf das Ende eines Kalenderjahres zurückzuzahlen.

Art. 6

Die Sanierung der Pensionskasse Die Sanierung der Pensionskasse der DGV, die rückwirkend auf den 1. Januar 1942 vollzogen ist, stützt sich hinsichtlich der laufenden Renten auf den Ent- sch SRSZ 1.1.2015

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scheid des Bundesgerichtes vom 5. Januar 1942 und hinsichtlich der Beiträge des Personals und der Verwaltung, sowie der Versicherungsleistungen auf das Reglement der Pensionskasse der Ascoop vom 15. Dezember 1938 und dessen Anhang XXXII vom 2. April 1942.

Art. 7

Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde Die DGV ist Verpflichtet, dem Amt für Verkehr jederzeit Einsicht in die Ge- schäftsbücher zu gewähren oder über die finanzielle Lage der Unternehmung Auskunft zu erteilen. Sie hat dem Amt für Verkehr alljährlich, spätestens aber auf Anfang des Geschäftsjahres, einen Bau- und Betriebsvoranschlag einzurei- chen. Grössere Betriebsausgaben, die über die normalen Bedürfnisse des Unterhalts hinausgehen, sowie bedeutendere Bauten und Anschaffungen, die einen Wert von Fr. 50 000.- übersteigen, und finanzielle Beteiligungen jeder Art an andern Unternehmungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Verkehr. Die Rechnungen mit Bilanz sind alljährlich auf den 31. Dezember abzuschlies- sen und dem Eidgenössischen Amt für Verkehr bis zu dem auf das Rechnungs- jahr folgenden 1. Mai zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Die Rechnungsausweise der Gesellschaft sind nach den vom Eidgenössischen Amt für Verkehr erteilten Weisungen zu erstellen.

Art. 8

Vertretung und Mitspracherecht des Bundes Der Bund ist im Verwaltungsrat der DGV durch zwei Mitglieder vertreten, die vom Bundesrat zu wählen sind. Ausserdem hat die Aufsichtsbehörde das Recht, zu den Verhandlungen des Verwaltungsrates einen Vertreter abzuordnen. Dieser ist berechtigt, Anträge zu stellen und mit beratender Stimme an den Verhandlungen teilzunehmen. Die Einladungen zu den Sitzungen sind an das Amt für Verkehr zu richten.

Art. 9

Reservefonds Aus dem jährlichen Reingewinn ist ein Betrag von mindestens 10 % einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die Höhe von 30 % des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat.

Art. 10

Bau- und Betriebsreservefonds Die DGV verpflichtet sich zur Bildung eines Bau- und Betriebsreservefonds in der Höhe von Fr. 583 000.-, dessen Beanspruchung nur mit Zustimmung des Eidgenössischen Amtes für Verkehr erfolgen darf.

Art. 11

Steuererleichterungen Die DGV ist während fünf Jahren nach dem Abschluss dieser Vereinbarung mit Steuern und andern Abgaben an Bund, Kantone und Gemeinden nicht stärker zu belasten, als wenn sie nicht saniert worden wäre. Die Erleichterungen erfolgen

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auf dem Wege des Steuernachlasses. Die Kantone verpflichten sich, den ent- sprechenden Nachlass auf den kantonalen und kommunalen Steuern zu ge- währleisten.

Art. 12

Sanierungsplan Der anliegende Sanierungsplan vom 22. Januar 1943

bildet einen integrieren- den Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung, soweit er den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht widerspricht; er tritt rückwirkend auf 1. Januar 1942 in Kraft.

Art. 13

Streitigkeiten Über allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung der Vereinbarung ent- scheidet der Bundesrat.

GS 12-304.

Datum der Genehmigung durch Bundesrat.

Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 18. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Uri am 28. Oktober 1943, vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 8. November 1943, vom Regierungsrat des Kantons Obwalden am 2. November 1943 und vom Verwaltungsrat der DGV am 10. November 1943 genehmigt.

Nicht veröffentlicht. SRSZ 1.1.2015