Darlehensbedingungen Jeder Gläubiger des neuen Darlehens von Fr. 1 250 000.- erhält für seinen Anteil einen Schuldschein. Die Zins- und Amortisationsbedingungen werden wie folgt festgesetzt: Annuität
% oder Fr. 50 000.-, wovon 3 % als Zins und der Rest als Amortisation ge- rechnet werden. Zins und Amortisation sind variabel und kumulativ für fünf Jahre in dem Sinne, dass die Jahreseinnahmen der DGV in folgender Rangfolge zu verwenden sind:
. Zur Deckung der Betriebsausgaben einschliesslich die von der Aufsichtsbe- hörde vorgeschriebenen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.
. Zur Bezahlung von Zins und Amortisation auf allfälligen Betriebszuschüssen im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 17. Mai 1940 über ausserordent- liche Hilfsmassnahmen zugunsten notleidender privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (Kriegshilfe).
. Zur Bezahlung des Zinses samt Amortisation auf dem Darlehen, mit Ein- schluss allfälliger Rückstände, nach folgender Reihenfolge:
- Zins des Rechnungsjahres bis zum vereinbarten Zinsfuss;
- Amortisationsbetreffnis des Rechnungsjahres bis zu dem in der Vereinba- rung festgesetzten Ansatz;
- Abschreibungsrückstände auf dem Anlagevermögen der letzten fünf Jahre;
- Zinsrückstände der letzten fünf Jahre, vorab die ältesten und
- rückständige Amortisationsbetreffnisse der letzten fünf Jahre.
. Zur Erfüllung der übrigen Verbindlichkeiten. Zins und Amortisation verfallen ordentlicherweise je auf den 31. Dezember. Sofern die Annuität von Fr. 50 000.- nur teilweise herausgewirtschaftet wird, verfällt das Betreffnis für Zins und Amortisation mit der Genehmigung der Jah- resrechnung durch das Eidgenössische Amt für Verkehr, spätestens jedoch am
. Mai des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres. Das Eidgenössische Amt für Verkehr überwacht die Einhaltung der vorstehenden Rangfolge für die Verwendung der Einnahmen. Es entscheidet im Zweifelsfalle, ob eine Aufwendung der Bestandes- oder der Ertragsrechnung zu belasten sei. Der DGV ist es freigestellt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise auf das Ende eines Kalenderjahres zurückzuzahlen.