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Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons Schwyz an der finanziellen Wiederaufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees

Präambel

Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons Schwyz an der finan-

ziellen Wiederaufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees

(Vom 29. Oktober 1942)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

An der finanziellen Wiederaufrichtung der Dampfschiffgesellschaft des Vierwald- stättersees in Luzern im Sinne des Bundesgesetzes über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom 6. April 1939 und nach Massgabe des Sanierungsplanes vom 6. Mai 1942 beteiligt sich der Kan- ton Schwyz durch Verzicht auf die bestehenden Forderungen des Kantons ge- genüber der Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees im Betrage von Fr. 24288.-, sowie durch Gewährung eines Darlehens von Fr. 120 500.- und durch Leistung eines Beitrages à fonds perdu von Fr. 50 000.-, unter der Bedin- gung, dass der Bund und die übrigen Uferkantone die gemäss Sanierungsplan vom 6. Mai 1942 auf sie entfallenden Anteile ebenfalls übernehmen.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Gewährung der vorgesehenen Hilfe vom Ergebnis weiterer Verhandlungen mit den zuständigen Bundesinstanzen abhän- gig zu machen.

Art. 3

Sofern einer der beteiligten Uferkantone seine Zustimmung zum Sanierungsplan verweigern sollte, erhält der Regierungsrat die Ermächtigung, über die endgülti- ge Stellungnahme des Kantons zu entscheiden und allenfalls einer neuen Lö- sung ohne Erhöhung der in Ziffer 1 vorgesehenen Hilfe zuzustimmen.

Art. 4

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

GS 12-303. SRSZ 1.1.2015