Lexipedia

112.11

Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen

(HZV)

vom 14.05.2019 (Stand 01.06.2019)

Präambel

HZV

Art. 1 Hoheitszeichen des Kantons

Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)[1] verwendet werden.

Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.

Art. 2 Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden

Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen.

Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden.

Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.

Art. 3 Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen

Die Politischen Gemeinden melden Beschlüsse über ihre Hoheitszeichen dem Staatsarchiv.

Das Staatsarchiv meldet die Hoheitszeichen des Kantons und der Politischen Gemeinden dem Institut für geistiges Eigentum.

Art. 4 Klageberechtigung

Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die missbräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu führen.

Egress

ABl. 20/2019

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.05.2019 01.06.2019 Erstfassung ABl. 20/2019