Das Wappen des Kantons und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz des Schweizer Wappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)[1] verwendet werden.
Eine Weiterbenützung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 WSchG sinngemäss erfüllt sind.