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131.21

Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden *

vom 23.04.2013 (Stand 01.05.2023)

Präambel

Rechnungswesen der Gemeinden

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung sowie die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene und die Haushaltskontrolle.

Diese Verordnung unterstützt die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel soll gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.

Weitere Details werden im Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer Gemeinden geregelt.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden.

Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten der Gemeinden.

Bürgergemeinden führen eine Bestandesrechnung, welche die Vermögenswerte und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag zeigt. Für Bürgergemeinden gelten die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften.

Der Begriff «Stimmberechtigte» steht in dieser Verordnung für die Gesamtheit der Stimmberechtigten und umfasst auch deren Stellvertretung durch das Parlament.

Art. 3 Finanz- und Verwaltungsvermögen

Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.

Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

Art. 4 Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.

Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.

Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

Art. 5 Neue und gebundene Ausgaben

Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.

Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.

Art. 6 Aufwand und Ertrag

Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

Art. 7 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände der öffentlichen Körperschaft aus.

Art. 8 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.

Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.

Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen:

1. Gemeinden bis 1'000 Einwohner Fr. 25'000
2. über 1'000 bis 5'000 Einwohner Fr. 50'000
3. über 5'000 bis 10'000 Einwohner Fr. 75'000
4. über 10'000 Einwohner Fr. 100'000

Die Aktivierungsgrenze von Fr. 100'000 ist zwingend. Die Aufteilung nach Abs. 3 gilt als Empfehlung für die Festlegung durch die Gemeinde.

Überschreiten die Gesamtkosten pro Objekt die genannten Werte, muss eine Ausgabe in der Investitionsrechnung verbucht werden.

Art. 9 Steuerkraft

Die Steuerkraft entspricht dem Steuerertrag zu 100 % und wird aufgrund folgender Faktoren ermittelt:

1. laufende Steuertabelle der natürlichen und juristischen Personen, der ergänzenden Vermögenssteuern, der Kapitalabfindungssteuern sowie der Quellensteuern
2. Nachtragstabelle der natürlichen und juristischen Personen
3. Abschreibungstabelle der natürlichen und juristischen Personen sowie der pauschalen Steueranrechnung

Nicht in die Berechnung einbezogen werden:

1. Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen
2. Abschreibungen von Zinsen

2. Haushaltsteuerung

Art. 10 Grundsätze der Haushaltsführung

Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.

Art. 11 Finanzplan

Der Finanzplan ist von der Exekutive jährlich mindestens für die auf das Budget folgenden drei Jahre zu erstellen.

Die Exekutive bringt den Finanzplan den Stimmberechtigten zur Kenntnis.

Art. 12 Inhalt Finanzplan

Der Finanzplan enthält mindestens:

1. die Rahmenbedingungen
2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
3. eine Übersicht über die Investitionen
4. den voraussichtlichen Finanzbedarf
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden
6. die Entwicklung der Finanzkennzahlen bezüglich Verschuldung, Eigenkapital und Selbstfinanzierung

Art. 13 Budget

Die Exekutive erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn den Stimmberechtigten beziehungsweise dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vor.

Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Exekutive ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.

Art. 14 Budgetgliederung

Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung und falls gewünscht nach der institutionellen Gliederung strukturiert. Der Kontenrahmen richtet sich nach dem Kontenplan des HRM2 gemäss Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer Gemeinden.

Art. 15 Budgetinhalt

Das Budget enthält:

1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung

Mit dem Budget sind die Stimmberechtigten über die Finanzierung und die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Budget des laufenden Jahres und der Rechnung des Vorjahres zu informieren.

Art. 16 Leistungsauftrag und Globalbudget

Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Produktegruppen oder Leistungen einzuteilen.

Als massgebender Budgetkredit wird der Saldo der Aufwände und Erträge als Globalbudget für die Verwaltungseinheit insgesamt festgelegt.

Die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen sind nach Artengliederung finanzstatistisch zu erfassen.

Die Exekutive genehmigt die Leistungsaufträge in abschliessender Kompetenz, jedoch unter Vorbehalt der Globalkreditgenehmigung durch die Stimmberechtigten.

Art. 17 Verfügung über Kredite

Über die von den Stimmberechtigten erteilten Kredite verfügt die Exekutive. Sie kann die Kompetenz in einem von ihr zu bestimmenden Ausmass übertragen.

Art. 18 Spezialfinanzierungen

Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer rechtlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.

Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung gebucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.

Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.

Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen. Die Exekutive legt den Zinssatz fest.

Art. 19 Erneuerungsfonds

Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und Anlagen, die nicht oder nur teilweise über Steuern finanziert werden.

Schulgemeinden speisen diesen Fonds aus der Differenz zwischen beitragsrechtlich anerkannten und verwendeten Baufolgekosten für Schulbauten. Die Einlagen erfolgen unabhängig vom Rechnungsergebnis. *

Erneuerungsfonds werden nicht verzinst.

Art. 20 Vorfinanzierungen

Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie benötigen einen Beschluss der formell zuständigen Instanz. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.

Vorfinanzierungen können für Investitionsausgaben gebildet werden, wenn kein Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht. *

Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist nicht zulässig.

Eine Vorfinanzierung ist aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird. *

Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.

Art. 21 Landkreditkonto

Der Erlass eines Reglementes über ein Landkreditkonto ist Sache der Stimmberechtigten.

Mit einem Reglement über ein Landkreditkonto kann die Exekutive in abschliessender Kompetenz Grundstücksgeschäfte, die dem Finanzvermögen zuzuordnen sind, tätigen.

Werden die über das Landkreditkonto erworbenen Grundstücke dem Verwaltungsvermögen zugeordnet oder veräussert, ist das Landkreditkonto mit dem seinerzeitigen Einstandspreis des Grundstücks sowie den entstandenen Kosten und Gutschriften über die Investitionsrechnung auszugleichen.

Die Exekutive legt jährlich mit dem Rechnungsabschluss Rechenschaft ab über die getätigten Grundstückskäufe und -verkäufe beziehungsweise Überführungen ins Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

Art. 22 Haushaltsgleichgewicht

Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss innert acht Jahren einen Ertragsüberschuss ausweisen oder ausgeglichen sein. Massgebend für die Bemessung sind die letzten fünf Jahresrechnungen sowie das budgetierte Ergebnis des aktuellen Jahres. Ein Aufwandüberschuss muss im folgenden Budget und dem ersten Planjahr ausgeglichen werden. *

Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.

Gemeinden können von der Ausgleichsregelung gemäss Abs. 1 abweichen, solange der Nettoverschuldungsquotient unter 100 % liegt. *

Art. 23 Finanzkennzahlen

Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:

1. Nettoverschuldungsanteil
2. Selbstfinanzierungsgrad
3. Zinsbelastungsanteil
4. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin oder Einwohner
5. Selbstfinanzierungsanteil
6. Kapitaldienstanteil
7. Bruttoverschuldungsanteil
8. Investitionsanteil
9. * Bilanzsituation (Bilanzüberschussquotient)
10. *
11. Steuerkraft pro Einwohnerin oder Einwohner

Die Kennzahlen können gesamtschweizerischen Entwicklungen und Empfehlungen angepasst werden.

Körperschaftsspezifische Abweichungen werden im Handbuch geregelt. *

3. Kreditrecht

Art. 24 Kreditbegriff

Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.

Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.

Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder Nachtragskrediten zu beantragen.

Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.

Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

Art. 25 Verpflichtungskredit

Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr. *

Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.

Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. *

Art. 26 Brutto- und Nettokredit

Ein Verpflichtungskredit wird in der Regel als Bruttokredit beschlossen. Er kann als Nettokredit als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

Art. 27 Budgetierung

Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

Art. 28 Abrechnung

Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

Art. 29 Verpflichtungskreditkontrolle

Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.

Die im Rahmenkredit enthaltenen Einzelvorhaben müssen benannt werden. *

Art. 30 Zusatzkredit

Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.

Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte, teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.

Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

Art. 31 Budgetkredit

Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.

Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

Art. 32 Sperrvermerk

Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Legislative noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

Art. 33 Nachtragskredit

Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.

Zeigt sich vor oder während der Beanspruchung des Budgetkredites, dass der bewilligte Betrag nicht ausreicht, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Nachtragskredit anfordern. Vorbehalten bleibt die Kreditüberschreitung für nicht beeinflussbare Ausgaben nach § 34.

Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die Exekutive zuständig ist.

Art. 34 Kreditüberschreitung

Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde beziehungsweise die Körperschaft keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Exekutive eine Kreditüberschreitung beschliessen.

Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.

Die Exekutive hat die Stimmberechtigten über Kreditüberschreitungen mit dem Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.

4. Rechnungslegung

Art. 35 Zweck

Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

Art. 36 Grundsätze

Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

Art. 37 Wertberichtigungen

Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht.

Art. 38 Inhalt Jahresrechnung

Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:

1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Geldflussrechnung
5. Anhang

Im Anhang sind insbesondere der Eigenkapitalnachweis, der Rückstellungsspiegel, der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, der Anlagespiegel, Angaben zu Vorfinanzierungen, die Grundsätze der Rechnungslegung und zusätzliche Angaben, die für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind, aufzuführen. *

Der Kontenrahmen gemäss Handbuch ist verbindlich. Er orientiert sich am von der interkantonalen Koordinationsgruppe HRM2 erarbeiteten und vom Rechnungslegungsgremium gutgeheissenen Kontenrahmen. Ver- und Entsorgungsbetriebe und andere Organisationen des öffentlichen Rechts können im Rahmen der massgeblichen fachtechnischen Empfehlungen andere Kontenpläne verwenden.

Art. 39 Bilanz

In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.

Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.

Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

Art. 40 Erfolgsrechnung

Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.

Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen, die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

Art. 41 Investitionsrechnung

Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

Art. 42 Geldflussrechnung

Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der Geldmittel.

Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und den Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

Art. 43 Eigenkapitalnachweis

Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 44 Rückstellungsspiegel

Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.

Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

Art. 45 Beteiligungsspiegel

Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden.

Art. 46 Gewährleistungsspiegel

Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben könnte.

Art. 47 Anlagespiegel

Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am Ende der Periode.

Art. 48 Bilanzierung

Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich vom Buchwert abweicht.

Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

Art. 49 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens

Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.

Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet.

Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

Art. 50 Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen

Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten bilanziert.

Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Das Handbuch regelt das Nähere. Die zu verwendenden Anlagenkategorien werden im Anhang aufgeführt. In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde eine abweichende, verkürzte Nutzungsdauer anwenden. *

Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig; diese sind an durch die Exekutive zu bestimmende Regeln zu binden. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibungen möglich.

Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

Art. 51 Buchführung

Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.

Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

Art. 52 Aufbewahrung der Belege

Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.

Der Registratur- und Archivplan für Gemeinden des Staatsarchivs ist sinngemäss anzuwenden.

Art. 53 Anlagenbuchhaltung

In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter, aktivierte Investitionen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

Art. 54 Internes Kontrollsystem

Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

Die Exekutive trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie die Grösse der Gemeinde.

Art. 55 Interne Verrechnungen

Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz wesentlich sind.

Art. 56 Zusammenarbeit mit dem Kanton

Die Exekutive sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kanton verlangten Daten.

Art. 57 Gemeindebehörde

Die Exekutive ist insbesondere zuständig für:

1. grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen
2. die Beschaffung der Mittel
3. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe zur Folge hat
4. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen
5. den Entwurf des Budgets, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsabschlusses zuhanden der Legislative
6. die Erstellung des Finanzplans
7. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen gemäss § 34
8. den Erlass von Eigentümerstrategien bei den massgebenden Beteiligungen oder bei den von der Gemeinde beherrschten Institutionen

6. Haushaltskontrolle

Art. 58 Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht.

Sie erstellt der Exekutive und den für die Genehmigung der Rechnung zuständigen Instanzen einen schriftlichen Bericht.

Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet.

Die Exekutive kann eine Prüfgesellschaft zur Begleitung beiziehen oder eine solche ergänzend mit der Prüfung beauftragen.

Art. 59 Umfang

Zur Prüfung gehören insbesondere:

1. die Einhaltung des Budgets und der Finanzkompetenzen
2. die Einhaltung des Kontenplans und der Nummerierung nach Sachgruppen und funktionaler Gliederung sowie der Bilanz
3. die Belegordnung
4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung
5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven
6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung
7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung
8. * die Existenz und Umsetzung des internen Kontrollsystems gemäss § 54

Die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde hat zusätzlich die Steuerbezugsstelle hinsichtlich Aufteilung und Ablieferung der Steuern zu überprüfen. Sie hat Einsichtsrecht in den Revisionsbericht des Steuerrevisorates der kantonalen Steuerverwaltung.

Art. 60 Kontrolle

Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres unangemeldete Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes sowie angemeldete Zwischenrevisionen vornehmen.

Art. 61 Berichterstattung

Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original der Jahresrechnung beizulegen. Details zur Prüfung werden in einem internen Bericht zu Handen der Exekutive festgehalten.

Die Exekutive beziehungsweise die betroffenen Amtsstellen haben zu einem internen Revisionsbericht innert 60 Tagen Stellung zu nehmen.

Art. 62 Termine

Es gelten als letzte Termine:

1. Gemeindeabstimmungen über das Budget und die Festsetzung des Steuerfusses: Ende Dezember
2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfungskommission: Ende März
3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Gemeinde: Ende Juni
4. Bereitstellung der genehmigten Rechnung zu Handen kantonaler Stellen oder Bundesstellen: Ende Juli

Letzter Termin für die Gemeindeabstimmung für Gemeinden, welche nur eine Gemeindeversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung und Budget mit Festsetzung des Steuerfusses durchführen, ist Ende März. In diesem Fall dürfen bis zur Budgetgenehmigung nur gebundene Ausgaben getätigt werden.

Gemeinden, die traditionsgemäss ihre Budgetversammlung im Januar (zum Beispiel Bechtelistag) abhalten, können diese Tradition weiterführen und die Gemeindeabstimmung bis spätestens Ende Januar durchführen.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 63 Neubewertung der Bilanz

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Überprüfung der Zuordnung zum Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.

Die Neubewertungsreserve Finanzvermögen entsteht aus der Neubewertung des Finanzvermögens beim Übergang zum HRM2. Sie soll für die Sachanlagen im Finanzvermögen verwendet werden, steht im Übergangsjahr aber auch zum Ausgleich falsch bilanzierter Positionen des Finanzvermögens zur Verfügung.

Die Neubewertungsreserve darf während fünf Jahren nach Einführung von HRM2 nicht verändert werden. Ausgenommen sind Entnahmen zur Deckung von Verlusten aus der periodischen Neubewertung oder aus der Veräusserung des Finanzvermögens.

Ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 wird die Neubewertungsreserve innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzüberschusses oder einer Vorfinanzierung aufgelöst. *

Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Eine freiwillige Neubewertung gemäss Fachempfehlung Nr. 19 der Kantonalen Finanzdirektorinnen- und Finanzdirektorenkonferenz in der Fassung vom 25. Januar 2008[1] ist in gebührenfinanzierten Bereichen möglich. Das nicht neu bewertete bisherige Verwaltungsvermögen wird in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben. Entstehen zu hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können diese aufgrund ihrer Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Schulbauten können generell gemäss Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. *

Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrieben werden.

Art. 66 * Übergangsbestimmung

Ein ausgeglichenes Ergebnis der kumulierten Erfolgsrechnung gemäss § 22 Abs. 1 muss spätestens mit Budget 2029 sowie Finanzplan 2030 erreicht werden, sofern nicht die Voraussetzungen gemäss § 22 Abs. 2 erfüllt sind.

Egress

17/2013

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.04.2013 01.06.2013 Erstfassung 17/2013
Erlasstitel 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 19 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 20 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 20 Abs. 4 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 22 Abs. 1 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 22 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 23 Abs. 1, 9. 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 23 Abs. 1, 10. 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023
§ 23 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 25 Abs. 1 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 25 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 29 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 38 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 50 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 59 Abs. 1, 8. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 63 Abs. 4 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 63 Abs. 5 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 64 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023
§ 65 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023
§ 66 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
Anhang 1 25.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert 17/2023