Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Überprüfung der Zuordnung zum Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
Die Neubewertungsreserve Finanzvermögen entsteht aus der Neubewertung des Finanzvermögens beim Übergang zum HRM2. Sie soll für die Sachanlagen im Finanzvermögen verwendet werden, steht im Übergangsjahr aber auch zum Ausgleich falsch bilanzierter Positionen des Finanzvermögens zur Verfügung.
Die Neubewertungsreserve darf während fünf Jahren nach Einführung von HRM2 nicht verändert werden. Ausgenommen sind Entnahmen zur Deckung von Verlusten aus der periodischen Neubewertung oder aus der Veräusserung des Finanzvermögens.
Ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 wird die Neubewertungsreserve innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzüberschusses oder einer Vorfinanzierung aufgelöst. *
Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Eine freiwillige Neubewertung gemäss Fachempfehlung Nr. 19 der Kantonalen Finanzdirektorinnen- und Finanzdirektorenkonferenz in der Fassung vom 25. Januar 2008 ist in gebührenfinanzierten Bereichen möglich. Das nicht neu bewertete bisherige Verwaltungsvermögen wird in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben. Entstehen zu hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können diese aufgrund ihrer Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Schulbauten können generell gemäss Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. *
Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrieben werden.