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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die Grenzgemeinde zürcherisch und thurgauisch Wilen

vom 29.10.1886 (Stand 22.11.1886)

Präambel

Übereinkunft ZH/TG - Grenzgemeinde Wilen

Art. 3

Mit Rücksicht auf das Kirchenwesen bleibt zürcherisch Wilen wie bisher der Kirchgemeinde Neunforn einverleibt; dagegen wird im Armenwesen erstere Ortschaft von der Armengemeinde Neunforn abgetrennt und dem Armenverbande der politischen Gemeinde Oberstammheim zugeteilt.

Sofern für die Kirchgemeinde Neunforn Defizite auf dem Steuerwege gedeckt werden müssen, so ist der Betrag auf den übrigen Teil der Kirchgemeinde Neunforn und zürcherisch Wilen nach der Seelenzahl zu verlegen und nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen von jedem Teile zu leisten. Die für zürcherisch Wilen danach fällige Steuerquote beträgt 1/14 der Gesamtsteuer.

Art. 4

Sollte auf gütlichem Wege zwischen den Beteiligten und den zuständigen kantonalen Behörden eine Einigung über die Ausscheidung des an zürcherisch Wilen aus dem gemeinsamen Zivilgemeindegut Wilen und dem Armengut Neunforn zufallenden Anteiles nicht zustande kommen, so hat hierüber das Bundesgericht zu entscheiden.

Art. 5

Die Vereinbarung bleibt für sechs Jahre, also vom 1. Januar 1887 bis 1. Januar 1893, in Kraft. Findet sechs Monate vor Ablauf dieser Frist von Seite der kontrahierenden Teile keine Aufkündung statt, so wird die Übereinkunft so lange als stillschweigend verlängert angenommen, als nicht eine Aufkündung erfolgt, in welchem Falle die Gültigkeit derselben nach sechs Monaten vom Tage der Kündigung an erlischt.

Art. 6

Für diese Vereinbarung wird die Ratifikation durch den zürcherischen Kantonsrat und den thurgauischen Grossen Rat vorbehalten[1].

Egress

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Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 29.10.1886 22.11.1886 Erstfassung -
§ 1 22.11.1886 keine Angabe aufgehoben -
§ 2 22.11.1886 keine Angabe aufgehoben -