Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechtes im Kanton und in den Politischen Gemeinden, Schulgemeinden und Bürgergemeinden. Es regelt ferner den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte.
Das Stimm- und Wahlrecht umfasst das Recht, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sich wählen zu lassen sowie Volksbegehren zu ergreifen und zu unterzeichnen.