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161.11

Verordnung über das Stimm- und Wahlrecht *

(StWV)

vom 24.06.2014 (Stand 01.08.2025)

Präambel

StWV

1. Zuständigkeiten

Art. 1 Zuständige Departemente

Zuständige Departemente sind:

1. das Departement für Inneres und Volkswirtschaft bei Politischen Gemeinden und Bürgergemeinden sowie als Rekursinstanz bei kantonalen Urnengängen
2. das Departement für Erziehung und Kultur bei Schulgemeinden und bei Schulkommissionen von Politischen Gemeinden
3. das Departement für Justiz und Sicherheit bei Bezirks- und Kreiswahlen

Art. 2 Staatskanzlei

Zuständige Stelle für die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer ist die Staatskanzlei.

2. Stimmregister und Stimmrechtsausweise

Art. 3 Eintragungen

Im Stimmregister sind alle in der Gemeinde wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer ab dem vollendeten 18. Altersjahr einzutragen, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt.

Die Eintragung von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Personen, die politischen Wohnsitz erwerben wollen, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes.

Art. 4 Streichungen

Einträge sind zu streichen:

1. bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde
2. bei Eintritt eines Ausschlussgrundes
3. auf Antrag von Personen, die an ihrem Aufenthaltsort politischen Wohnsitz gemäss Bundesrecht erwerben wollen
4. im Todesfall

Art. 5 Gestaltung der Stimmrechtsausweise

Die Angaben auf den Stimmrechtsausweisen müssen eine eindeutige Identifizierung der Stimmberechtigten ermöglichen.

Art. 6 Verwendung der Stimmrechtsausweise

Mit Zustimmung der Politischen Gemeinde können die Stimmrechtsausweise auch für Abstimmungen und Wahlen der Schul-, Bürger- oder Kirchgemeinden verwendet werden.

3. Vorbereitung von Abstimmungen und Wahlen

3.1. Ankündigung, Fristen, Botschaften

Art. 7 Ankündigung

Abstimmungen und Wahlen werden innert angemessener Frist angekündigt:

1. in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten durch den Regierungsrat im Amtsblatt
2. in kommunalen Angelegenheiten durch die Gemeindebehörde im ortsüblichen Rahmen

Art. 8 Fristen für Wahlvorschläge

Mit der Ankündigung von Wahlen wird bekannt gegeben, innert welcher Frist die Wahlvorschläge bei der Staatskanzlei beziehungsweise der Gemeindebehörde einzureichen sind.

Art. 9 Veröffentlichung von Botschaften

Botschaften zu kantonalen Vorlagen werden von der Staatskanzlei der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.

3.2. Wahlvorschläge und Listen

3.2.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können mit Ausnahme der Unterschriften auch elektronisch oder maschinell ausgefüllt werden.

Art. 11 Bereinigung von Wahlvorschlägen

Für die Bereinigung der eingegangenen Wahlvorschläge und die Erstellung von Listen ist die Staatskanzlei beziehungsweise die Gemeindebehörde zuständig.

Bei der Bereinigung von Wahlvorschlägen werden gestrichen:

1. vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind
2. vorgeschlagene Personen, die bereits auf einem anderen Wahlvorschlag aufgeführt sind
3. unterstützende Personen, die im Zeitpunkt der Einreichung nicht stimmberechtigt sind

Pro vorgeschlagene Person dürfen höchstens drei Angaben zum Beruf aufgeführt werden.

Art. 12 Ergänzung von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge können nach der Bereinigung nachträglich ergänzt werden, wenn

1. vorgeschlagene Personen gestrichen werden mussten,
2. die Zustimmung von vorgeschlagenen Personen fehlt,
3. die Zahl der unterzeichnenden Stimmberechtigten nicht mehr genügt.

Der Person oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag eingereicht hat, ist eine kurze Frist zur Ergänzung anzusetzen.

Art. 13 Einsehbarkeit von Wahlvorschlägen

Wahlvorschläge können von den Stimmberechtigten bei der Staatskanzlei beziehungsweise bei der Gemeindebehörde eingesehen werden.

3.2.2. Besondere Bestimmung für Majorzwahlen

Art. 14 Namenliste

Die Namenliste bei Majorzwahlen wird aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge erstellt und bezeichnet die Vorgeschlagenen mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnort sowie gegebenenfalls mit der Parteizugehörigkeit und dem Vermerk «bisher».

Unabhängig vom zeitlichen Eingang der Vorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge zunächst die bisherigen Behördenmitglieder und dann die weiteren kandidierenden Personen aufzuführen.

Bei zweiten Wahlgängen darf keine Namenliste versandt werden, insbesondere auch nicht jene aus dem ersten Wahlgang.

3.2.3. Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen

Art. 15 Letzter Termin

Letzter Termin für die Änderung von Wahlvorschlägen und die Erklärung von Listenverbindungen ist der 62. Tag vor dem Abstimmungstag.

Art. 16 Listenbezeichnungen

Listenbezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben oder unsachgemässe Angaben enthalten, werden nach Rücksprache mit der vorschlagenden Person oder Gruppierung korrigiert.

Eine Partei oder Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.

Art. 17 Listennummern

Die Listennummern ergeben sich aus der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten:

1. vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag eingegangen
2. bei der Wahl des Grossen Rates werden Wahlvorschläge derselben Partei oder Gruppierung aus verschiedenen Wahlkreisen, die zusammen eingereicht werden, als ein Vorschlag behandelt und erhalten die gleiche Nummer

Bei am gleichen Tag eingegangenen Wahlvorschlägen entscheidet das Los über die Listennummer.

Art. 18 Aufgeführte Namen

Die Namen von Kandidatinnen und Kandidaten dürfen höchstens doppelt aufgeführt sein.

Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.

3.3. Stimm- und Wahlmaterial

Art. 19 Verantwortlichkeit

Für den Stimmrechtsausweis und das Stimmzettelcouvert ist die Gemeindebehörde verantwortlich, bei Auslandschweizerinnen und -schweizern der Kanton.

Für das weitere Stimm- und Wahlmaterial ist bei kantonalen Angelegenheiten die Staatskanzlei, bei kommunalen Angelegenheiten die Gemeindebehörde verantwortlich.

Art. 20 Nachträgliche Abgabe

Das Stimm- und Wahlmaterial wird nachträglich abgegeben, wenn Stimmberechtigte nach dem ordentlichen Versand in das Stimmregister eingetragen werden oder den Verlust der Unterlagen glaubhaft machen können.

Im Wahllokal dürfen keine Unterlagen, insbesondere kein Stimm- und Wahlmaterial, aufliegen.

4. Stimmabgabe

4.1. Vorzeitige und briefliche Stimmabgabe

Art. 21 Vorzeitige Stimmabgabe

Die Gemeinde bestimmt die Zeiten sowie die Urnenstandorte oder die Amtsstelle für die vorzeitige Stimmabgabe.

Art. 22 Briefliche Stimmabgabe

Bei der brieflichen Stimmabgabe ist dem Wahlbüro der Gemeinde in einer Sendung zuzustellen:

1. der Stimmrechtsausweis
2. eine unterschriebene Erklärung der stimmenden Person, dass sie brieflich stimme
3. ein Stimmzettelcouvert mit höchstens einem Stimm- oder Wahlzettel pro Abstimmungsgegenstand oder Wahl

Auslandschweizerinnen und -schweizer senden die Unterlagen an das kantonale Stimmbüro für Auslandschweizerinnen und -schweizer.

4.2. Stimmabgabe an der Urne

Art. 23 Urnen

In den Stimmlokalen sind aufzustellen:

1. Urnen für die Stimmrechtsausweise
2. Urnen für die Stimm- und Wahlzettel

Die Urnen sind deutlich zu kennzeichnen und durch Schlösser, Plomben oder Siegel zu sichern. Sie dürfen erst zur Ermittlung der Ergebnisse wieder geöffnet werden.

Art. 24 Urnenoffizianten

In jedem Stimmlokal müssen sich während der Abstimmungszeit genügend, mindestens jedoch zwei Mitglieder des Wahlbüros als Urnenoffizianten aufhalten.

Die Urnenoffizianten sorgen für eine störungsfreie und korrekte Stimmabgabe.

Die Urnenoffizianten der Politischen Gemeinden können im gegenseitigen Einvernehmen auch von den Schul-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie vom Kanton für die Stimmabgabe der Auslandschweizerinnen und -schweizer beigezogen werden.

4.3. Elektronische Stimmabgabe im Versuchsbetrieb *

Art. 25 Beschluss zur Durchführung

Der Regierungsrat kann die Durchführung von Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe beschliessen und die entsprechenden Anordnungen treffen.

Er legt das Verfahren nach Massgabe der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung fest.

Art. 25a * Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe

Wer elektronisch abstimmen will, meldet sich dafür an.

An- oder Abmeldungen sind vor jeder Wahl oder Abstimmung möglich und werden berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag vorgenommen werden.

Alle stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gelten als für die elektronische Stimmabgabe angemeldet.

Art. 25b * Stimmmaterial

Die angemeldeten Stimmberechtigten erhalten die Wahl- und Abstimmungsinformationen elektronisch.

Auf dem Postweg wird nur der Stimmrechtsausweis zugestellt.

Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer erhalten das gesamte Stimmmaterial auf dem Postweg.

Art. 26 Stimmbüro für E-Voting *

Der Regierungsrat bestimmt mindestens vier Mitglieder und den Vorsitz des Stimmbüros für E‑Voting. *

Die Mitglieder des Stimmbüros überwachen den Ablauf, die Entschlüsselung und die Auswertung der elektronisch abgegebenen Stimmen und nehmen die Aufgaben als Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung der BK über die elektronische Stimmabgabe (VEleS)[1] wahr. *

Das Stimmbüro für E-Voting amtet als Stimmbüro für die Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. *

Für die Ermittlung der Ergebnisse können zusätzliche Personen beigezogen werden. *

Art. 27 Stimmabgabe

Wer für die elektronische Stimmabgabe angemeldet ist, stimmt elektronisch ab. *

Sie oder er kann brieflich oder persönlich abstimmen, muss jedoch das dafür erforderliche Stimmmaterial unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde beziehen. *

Die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer können ihre Stimme brieflich, elektronisch oder persönlich abgeben. *

5. Ermittlung der Ergebnisse

5.1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28 Gegenseitige Kontrolle

Die Auszählung erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle der Beteiligten nach den Weisungen der Staatskanzlei.

Art. 29 Ausscheidung der Stimm- und Wahlzettel und Stimmen

Die Stimm- und Wahlzettel sind in gültige, leere und ungültige auszuscheiden und entsprechend auszuzählen.

Bei Majorzwahlen sind auf Wahlzetteln für die Wahl mehrerer Personen die leeren und ungültigen Stimmen auszuscheiden und auszuzählen.

Art. 30 Bereinigung der Wahlzettel

Auf dem Wahlzettel sind zu streichen:

1. Namen nicht wählbarer Personen
2. Namen nicht identifizierbarer Personen
3. Wiederholungen von Namen, die bei einer Majorzwahl mehr als einmal aufgeführt sind
4. Wiederholungen von Namen, die bei einer Proporzwahl mehr als zweimal aufgeführt sind

Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, werden die letzten gestrichen.

Streichungen sind mit dem Buchstaben «W» für Wahlbüro zu bezeichnen.

Art. 31 Protokollierung

Die Ergebnisse der Auszählung sind in den amtlichen Formularen zu protokollieren.

Protokolle der Gemeinden müssen den kantonalen Formularen entsprechen.

Art. 32 Weiterleitung von Protokollen

Die unterzeichneten Protokolle sind unverzüglich wie folgt weiterzuleiten:

1. bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen an die Staatskanzlei;
2. bei Gemeindewahlen an die Wahlgenehmigungsbehörde.

Art. 33 Zusammenstellung der Ergebnisse

Die Staatskanzlei stellt die Ergebnisse von eidgenössischen und kantonalen Urnengängen bezirksweise zusammen und ermittelt das Gesamtergebnis für den Kanton.

Bei Bezirks- und Kreiswahlen ermittelt die Staatskanzlei das Ergebnis für die einzelnen Wahlkreise.

5.2. Besondere Bestimmungen für Proporzwahlen

Art. 34 Unveränderte Wahlzettel

Die unveränderten Wahlzettel werden separat gezählt und die daraus resultierenden Kandidaten- und Zusatzstimmen für jede Liste protokolliert.

Art. 35 Veränderte Wahlzettel

Die veränderten Wahlzettel werden einzeln erfasst und protokolliert, wobei die Zahl der Kandidaten-, Zusatz- und leeren Stimmen pro Wahlzettel stets der Anzahl der Mandate des Wahlkreises entsprechen muss.

Bei einem Widerspruch zwischen Name und Nummer einer kandidierenden Person gilt der Name.

Art. 36 Gesamtzahl

Die Gesamtzahl der Kandidaten- und Zusatzstimmen wird für jede Liste protokolliert.

Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der amtlichen Listen aufzuführen.

Art. 37 Sitzverteilung

Bei National- und Grossratswahlen erfolgt die Ermittlung der Ergebnisse und die Sitzverteilung durch die Staatskanzlei aufgrund der von den Gemeinden übermittelten Daten.

Bei Proporzwahlen der Gemeinde nimmt das Wahlbüro die Sitzverteilung vor.

Verteilungszahl im Sinne von § 55 Abs. 1 des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)[2] ist die nächsthöhere ganze Zahl über dem ermittelten Quotienten, auch wenn dieser bereits eine ganze Zahl ist.

6. Veröffentlichung der Ergebnisse und weitere Massnahmen

Art. 38 Veröffentlichung

Die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen werden wie folgt veröffentlicht:

1. bei eidgenössischen und kantonalen Urnengängen durch die Staatskanzlei elektronisch und im Amtsblatt
2. bei kommunalen Abstimmungen und Wahlen an der Urne durch die Gemeindebehörde elektronisch und in ortsüblicher Weise
3. bei Abstimmungen und Wahlen in der Gemeindeversammlung durch Bekanntgabe der Ergebnisse in der Gemeindeversammlung

Art. 39 Unvereinbarkeit bei einer einzigen Person

Wird eine Person in ein Amt gewählt, das mit andern von ihr ausgeübten Ämtern oder Tätigkeiten nicht vereinbar ist, hat sie die Unvereinbarkeit selbst zu beheben.

Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, trifft die zur Wahlgenehmigung zuständige Behörde die geeigneten Massnahmen.

Art. 40 Unvereinbarkeit mehrerer Personen, Stimmengleichheit

Bei Unvereinbarkeit mehrerer Personen oder bei Stimmengleichheit setzt das Wahlbüro den Betroffenen eine kurze Frist zur Einigung an.

Erfolgt keine fristgerechte Verzichtserklärung, ersucht das Wahlbüro die zuständige Behörde um einen Losentscheid.

Art. 41 Wahlgenehmigung

Die Wahlgenehmigung erfolgt nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist beziehungsweise nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren.

Die zuständige Stelle überzeugt sich von der rechtmässigen Durchführung des Wahlganges, von der Richtigkeit der Ergebnisermittlung und der Wählbarkeit der gewählten Personen.

Art. 42 Aufbewahrung und Vernichtung der Stimmunterlagen

Die Stimm- und Wahlzettel sowie die Stimmrechtsausweise sind nach der Auszählung sortiert und verschlossen aufzubewahren.

Die Vernichtung erfolgt nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Abstimmungstag und nicht vor der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren respektive dem Erwahrungsbeschluss des Bundesrates bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.

Bei eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen ordnet die Staatskanzlei im Amtsblatt die Vernichtung an.

Art. 43 Nachrücken

Der Regierungsrat, in den Gemeinden die Gemeindebehörde, erklärt die gemäss § 60 StWG nachrückende Person als gewählt.

7. Volksbegehren

Art. 44 Verweigerung der Stimmrechtsbescheinigung

Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn die unterzeichnende Person am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.

Wird die Stimmrechtsbescheinigung verweigert, ist dies durch eines der folgenden Stichworte beziehungsweise die entsprechende Abkürzung zu begründen:

1. unleserlich (a)
2. nicht identifizierbar (b)
3. mehrfach unterschrieben (c)
4. von gleicher Hand (d)
5. nicht handschriftlich (e)
6. nicht im Stimmregister (f)
7. eigenhändige Unterschrift fehlt (g)
8. falsches Geburtsdatum (h)

Art. 45 Vernichtung der Unterschriftenlisten

Die Unterschriftenlisten sind zu vernichten, wenn der Entscheid über das Zustandekommen des Volksbegehrens rechtskräftig geworden ist.

Egress

 

26/2014

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 24.06.2014 01.08.2014 Erstfassung 26/2014
Erlasstitel 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
Titel 4.3. 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 25a 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 25b 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 26 06.05.2025 01.08.2025 Titel geändert 19/2025
§ 26 Abs. 1 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 2 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 3 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 26 Abs. 4 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025
§ 27 Abs. 1 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 27 Abs. 2 06.05.2025 01.08.2025 geändert 19/2025
§ 27 Abs. 3 06.05.2025 01.08.2025 eingefügt 19/2025