Die Behörde oder ihr Beauftragter ermittelt den Sachverhalt und erhebt die Beweise von Amtes wegen durch Befragung von Beteiligten und Auskunftspersonen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten oder Gutachten von Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere geeignete Weise.
Lässt sich der Sachverhalt auf diese Weise nicht hinreichend abklären, können der Regierungsrat, seine Departemente, das Verwaltungsgericht, die Rekurskommissionen oder die Enteignungskommission förmliche Zeugeneinvernahmen durch geeignete Mitarbeitende durchführen lassen. Andere Verwaltungsbehörden haben die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft mit den Zeugeneinvernahmen zu beauftragen. *
Liegt ein Verfahren nicht im öffentlichen Interesse, braucht die Behörde auf Begehren von Beteiligten nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
Für den Beweis durch Zeugnis, Urkunden, Augenschein und Gutachten gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) sinngemäss. *