Diese Verordnung regelt die Anforderungen an den elektronischen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten in Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[1]. *
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Diese Verordnung regelt die Anforderungen an den elektronischen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten in Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[1]. *
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Für die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren gilt die Verordnung des Bundesrates über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV)[2].
Bezüglich der technischen und organisatorischen Anforderungen ist § 5 massgebend.
Als anerkannte Zustellplattformen gelten die vom Bund gestützt auf die VeÜ-ZSSV anerkannten Plattformen.
Der Regierungsrat kann für Verfahren gemäss VRG auf Antrag eines Departements, der Staatskanzlei oder des Verwaltungsgerichts weitere Zustellplattformen zulassen. *
Als anerkannte elektronische Signatur gilt die qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES)[3] beruht.
Als anerkanntes elektronisches Siegel gilt das geregelte elektronische Siegel gemäss dem ZertES. *
Zur elektronischen Identifikation werden die Identifikationsverfahren des Bundes sowie vom Regierungsrat zugelassene Identifikationsverfahren verwendet.
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen wollen, schaffen unter Einbezug des Amtes für Informatik die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen.
Sobald die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung erfüllt sind, beantragt die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bei der Staatskanzlei die Aufnahme in das Verzeichnis nach § 9.
Die Staatskanzlei holt vor der Aufnahme die Zustimmung des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des zuständigen Departementes oder der zuständigen Gemeindebehörde ein.
Für die Anerkennung kantonaler Zustellplattformen gemäss § 3 Abs. 2 sind die IT-Standards und Vorgaben des Amts für Informatik zu berücksichtigen.
Die Zustellplattformen führen nachvollziehbare und manipulationssichere Prüfprotokolle (Audit Logs). In den Audit Logs werden insbesondere zustell- und verfahrensrelevante Ereignisse protokolliert, namentlich:
| 1. | die Bereitstellung rechtsrelevanter Dokumente, insbesondere von Entscheiden und Bewilligungen | ||
| 2. | der erstmalige Abruf und Download solcher Dokumente durch berechtigte Personen | ||
Elektronische Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu übermitteln.
Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.
Auf die anerkannte elektronische Signatur kann verzichtet werden, wenn eine Identifikation nach einem Verfahren gemäss § 4a erfolgt. *
Dokumente, die über eine anerkannte Plattform eingereicht werden, sind grundsätzlich im Format PDF zu übermitteln. In Verwaltungsverfahren können Beilagen zu elektronischen Eingaben auch in verbreiteten Dateiformaten wie JPEG, PNG oder Excel zugelassen werden. *
Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich:
| 1. | Integrität des Dokuments | ||
| 2. | Identität der unterzeichnenden Person | ||
| 3. | Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute | ||
| 4. | Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben | ||
Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestätigung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.
Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.
Die Staatskanzlei veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons ein Verzeichnis, in welchem die für elektronische Eingaben zugelassenen Adressen aufgeführt sind.
Sie kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.
Die Behörden können den Beteiligten einen Entscheid oder andere Mitteilungen auf elektronischem Weg eröffnen oder zustellen, sofern sie dieser Zustellungsart ausdrücklich zugestimmt haben und sie bei einer anerkannten Zustellplattform registriert sind. *
Personen, die regelmässig Partei in Verfahren vor einer bestimmten Behörde sind oder regelmässig Parteien in Verfahren vor einer bestimmten Behörde vertreten, können gegenüber dieser erklären, dass sie der elektronischen Zustellung in sämtlichen Verfahren zustimmen. *
Personen, die regelmässig Partei in Verfahren sind, die über ein Behördenportal abgewickelt werden können, oder die regelmässig Parteien in solchen Verfahren vertreten, können erklären, dass sie der elektronischen Zustellung für sämtliche über dieses Behördenportal abwickelbaren Verfahren zustimmen. *
Die generelle Zustimmung zur Zustellungsart kann jederzeit widerrufen werden. Für ein laufendes Verfahren kann die Zustimmung zur Zustellungsart nicht widerrufen werden. *
Die generelle Zustimmung und der Widerruf müssen schriftlich oder über die genutzte Behördenplattform erfolgen. *
Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.
Rechtsverbindliche Mitteilungen und rechtswirksame behördliche Dokumente (Entscheide, Urkunden) und zugehörige Beilagen sind im Format PDF/A zu übermitteln. *
Rechtsverbindliche Mitteilungen müssen mit einem anerkannten elektronischen Siegel oder einer elektronischen Signatur versehen sein. *
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt das Herunterladen aus dem elektronischen Postfach, das für die jeweiligen Adressaten auf der anerkannten Zustellplattform eingerichtet worden ist.
Am siebten Tag nach erfolgter Bereitstellung im elektronischen Postfach gilt die Zustellung als erfolgt.
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 12.05.2015 | 01.07.2015 | Erstfassung | 21/2015 |
| § 1 Abs. 1 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | geändert | 13/2026 |
| § 1 Abs. 2 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | aufgehoben | 13/2026 |
| § 3 Abs. 2 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | eingefügt | 13/2026 |
| § 4 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | Titel geändert | 13/2026 |
| § 4 Abs. 2 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | eingefügt | 13/2026 |
| § 4a | 24.03.2026 | 28.03.2026 | eingefügt | 13/2026 |
| § 5a | 24.03.2026 | 28.03.2026 | eingefügt | 13/2026 |
| § 6 Abs. 3 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | eingefügt | 13/2026 |
| § 7 Abs. 1 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | geändert | 13/2026 |
| § 10 Abs. 1 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | geändert | 13/2026 |
| § 10 Abs. 2 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | geändert | 13/2026 |
| § 10 Abs. 2bis | 24.03.2026 | 28.03.2026 | eingefügt | 13/2026 |
| § 10 Abs. 3 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | geändert | 13/2026 |
| § 10 Abs. 4 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | geändert | 13/2026 |
| § 12 Abs. 1 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | geändert | 13/2026 |
| § 12 Abs. 2 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | geändert | 13/2026 |
| Titel 4. | 24.03.2026 | 28.03.2026 | aufgehoben | 13/2026 |
| § 14 | 24.03.2026 | 28.03.2026 | aufgehoben | 13/2026 |