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170.3

Gesetz über die Verantwortlichkeit *

(Verantwortlichkeitsgesetz)

vom 14.02.1979 (Stand 01.10.2025)

Präambel

Verantwortlichkeitsgesetz

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind, seien sie Behördemitglieder, Mitarbeitende, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig. *

Für die Kantonalbank und das kantonale Elektrizitätswerk gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze[1].

Art. 2 Begriffsbestimmungen

In den nachfolgenden Bestimmungen werden unter Staat alle in § 1 Abs. 1 erwähnten Gemeinwesen und unter mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen alle dort genannten Personen verstanden. *

Art. 3 Vorbehalt anderer Bestimmungen

… *

Die Haftung des Staates und der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen für amtliche Verrichtungen kann durch den Grossen Rat in interkantonalen Vereinbarungen abweichend von diesem Gesetz geregelt werden. *

Für Klagen aus Verantwortlichkeit nach Art. 454 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[2] gilt § 11d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB)[3]*

2. Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

2.1. Haftung des Staates gegenüber Dritten

Art. 4 Haftung aus widerrechtlicher Tätigkeit

Der Staat haftet für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. *

Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Staat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Wird eine Verfügung, ein Entscheid oder ein Urteil im Rechtsmittel- oder im Aufsichtsverfahren geändert, haftet der Staat nur bei Vorsatz einer unteren Instanz.

Art. 5 Haftung aus rechtmässiger Tätigkeit

Für den Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Staates entsteht, haftet der Staat, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

Wenn jedoch einem Einzelnen oder einem beschränkten Kreis von Dritten durch staatliche Eingriffsmassnahmen ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird, ist der Staat nach Billigkeit zum Ersatz verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt teilweise oder ganz, wenn der Geschädigte die staatliche Eingriffsmassnahme oder die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens verursacht hat.

Art. 6 Schadenersatz und Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

Wer im Sinne von § 4 Abs. 1 in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat bei Verschulden der fehlbaren Person dem Staat gegenüber Anspruch auf Schadenersatz und, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt, auf Genugtuung. *

Art. 7 Haftung mehrerer Gemeinwesen

Hat eine im Dienst mehrerer Gemeinwesen stehende Person Schaden zugefügt, haften diese solidarisch, wenn die amtliche Verrichtung nicht ausschliesslich einem Gemeinwesen zugerechnet werden kann. *

Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden nach Massgabe ihrer Interessen an der amtlichen Verrichtung.

Art. 8 Verjährung

Forderungen gegen den Staat verjähren nach einem Jahr seit Kenntnis des Schadens und des ersatzpflichtigen Gemeinwesens, jedenfalls aber nach zehn Jahren.

2.2. Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Person gegenüber dem Staat *

Art. 9 Haftung, Rückgriff

Die fehlbare Person haftet für den Schaden, den sie dem Staat durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung zufügt. *

Hat der Staat einem geschädigten Dritten auf Grund dieses oder eines andern Gesetzes Ersatz zu leisten, steht ihm der Rückgriff auf die fehlbare Person zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. *

Die Haftung der fehlbaren Person besteht nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Nichtwiederwahl weiter. *

Haben mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens. *

In Protokollen von Behörden sind die anwesenden Mitglieder aufzuführen. Jedes Mitglied ist berechtigt, zu Protokoll zu erklären, es habe einem Beschluss nicht zugestimmt.

Art. 10 Verrechnung

Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind. *

Art. 11 Verjährung

Forderungen des Staates gegen die mit öffentlichen Aufgaben betraute Person verjähren nach einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der Haftpflicht, jedenfalls aber nach zehn Jahren. *

2.3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Zuständigkeit und Verfahren

Das Verwaltungsgericht beurteilt *

1. * Ansprüche Dritter aus diesem Gesetz
2. * Ansprüche des Staates gegen mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen
3. * Ansprüche von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen gegen den Staat.

Das Obergericht beurteilt *

1. * Ansprüche Dritter gegen den Staat, die mit Verrichtungen des Verwaltungsgerichtes begründet werden
2. * Ansprüche des Staates gegen Mitglieder und Angestellte des Verwaltungsgerichtes.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Klage. *

Die Dispositive rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile sind für das Verwaltungs- und Obergericht bei der Beurteilung bindend. *

Art. 13 Ergänzendes Recht

Soweit dieser Abschnitt keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR)[4] anwendbar.

3. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit

Art. 14 Grundsatz

Für die strafrechtliche Verfolgung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen sind die Vorschriften des eidgenössischen sowie des kantonalen Straf- und Strafprozessrechtes massgebend. *

Art. 15 Ausnahmen

Die Strafverfolgung von Mitgliedern des Grossen Rates, des Regierungsrates, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit beziehen, bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat. *

Ohne Bewilligung des Grossen Rates darf aus den Ratssitzungen kein Mitglied verhaftet werden.

4. Die disziplinarische Verantwortlichkeit

Art. 16 * Grundsatz

Verletzen Personen, die vom Volk, vom Grossen Rat oder von einer anderen Behörde auf Amtsdauer gewählt sind, vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten, werden sie disziplinarisch zur Verantwortung gezogen.

Die Gemeinden können für ihre auf Amtsdauer gewählten Personen abweichende Bestimmungen vorsehen.

Die vermögensrechtliche und die strafrechtliche Verantwortlichkeit werden durch eine disziplinarische Massnahme nicht berührt.

Art. 17 Zuständigkeit

Disziplinarbehörde ist diejenige Behörde, der die Aufsicht über die betroffene Person zusteht. *

Ist strittig, welche Behörde zuständig ist, entscheidet *

1. * der Regierungsrat für die Verwaltung
2. * das Obergericht für die Gerichte und Schlichtungsbehörden in der Zivil- und Strafrechtspflege sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
3. * das Verwaltungsgericht für die Rekurskommissionen und die Enteignungskommission.

Art. 18 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen sind: *

1. Verweis;
2. befristete Kürzung der Besoldung;
3. disziplinarische Entlassung.

Sie können miteinander verbunden werden.

Art und Umfang der Massnahme sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen. Die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse, die bisherige Führung und das verletzte Amtsinteresse sind zu berücksichtigen.

Art. 19 Verfahren

Disziplinarverfahren können von Amtes wegen, auf Grund einer Anzeige oder auf eigenes Begehren durchgeführt werden. Die Eröffnung erfolgt durch formellen Beschluss der Disziplinarbehörde; dieser ist dem Beamten mitzuteilen. In leichten Fällen kann auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet werden.

Die Disziplinarbehörde oder deren Beauftragte haben den Tatbestand von Amtes wegen abzuklären und alle Beweise abzunehmen, die von Bedeutung sind.

Dem Beamten ist von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Kenntnis zu geben und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Er darf einen Rechtsbeistand beiziehen.

Das Verfahren ist durch Beschluss der Disziplinarbehörde abzuschliessen. Derselbe ist schriftlich zu eröffnen. Er enthält den Sachverhalt, die Entscheidungsgründe, den Entscheid und die Rechtsmittelbelehrung. Die Kosten können ganz oder teilweise dem fehlbaren Beamten auferlegt werden.

Liegt kein Disziplinarfehler vor und hat der Beamte durch das Verfahren unverschuldet erhebliche Nachteile erlitten, steht ihm gegenüber dem Staat Anspruch auf Entschädigung und in besonders schweren Fällen auf Genugtuung zu.

Art. 20 Vorläufige Einstellung im Amt

Wenn nötig, kann die fehlbare Person vor Abschluss des Verfahrens vorläufig im Amt eingestellt und die Besoldung ganz oder teilweise sistiert werden. *

Der Entscheid ist zu begründen und schriftlich zu eröffnen. Er ist selbständig beschwerdefähig.

Art. 21 Verjährung

Disziplinarvergehen verjähren fünf Jahre nach ihrer Begehung. Sieht das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vor, gilt diese.

Für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung sind die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)[5] sinngemäss anwendbar.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechtes

Alle Bestimmungen, die mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, werden aufgehoben insbesondere:[6]

Art. 24 Rückwirkung

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursachte Schäden werden nach neuem Recht beurteilt, sofern sie nicht erledigt worden sind und das Schadensereignis nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Art. 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung von § 12 Abs. 2 durch die Eidgenössischen Räte[8] auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.[9]

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.02.1979 01.01.1981 Erstfassung keine Angabe
Erlasstitel 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 1 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 2 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 3 Abs. 1 18.08.1993 01.01.1994 aufgehoben 34/1993
§ 3 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 3 Abs. 3 02.04.2025 01.10.2025 eingefügt ABl. 15/2025
§ 4 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 6 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 7 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
Titel 2.2. 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 9 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 9 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 9 Abs. 3 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 9 Abs. 4 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 10 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 11 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 12 Abs. 1 18.08.1993 01.01.1994 geändert 34/1993
§ 12 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 12 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 12 Abs. 1, 1. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 12 Abs. 1, 2. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 12 Abs. 1, 3. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 12 Abs. 2 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 12 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 12 Abs. 2, 1. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 12 Abs. 2, 2. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 12 Abs. 3 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 12 Abs. 4 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 14 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 15 Abs. 1 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 16 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 17 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 17 Abs. 2 24.03.2021 01.01.2022 geändert 13/2021
§ 17 Abs. 2, 1. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 17 Abs. 2, 2. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 17 Abs. 2, 3. 24.03.2021 01.01.2022 eingefügt 13/2021
§ 18 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001
§ 20 Abs. 1 20.12.2000 01.06.2004 geändert 1/2001