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170.5

Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen

vom 05.05.1978 (Stand 01.01.1991)

Präambel

Gesetz über die öffentlichen Bekanntmachungen

1. Rechtsbuch

Art. 1 * Systematische Sammlung

Alle geltenden kantonalen Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt sind in einem «Thurgauer Rechtsbuch» bereinigt und systematisch gegliedert herauszugeben.

Art. 2 * Inhalt

Ins Rechtsbuch sind in bereinigter Fassung insbesondere aufzunehmen:

1. die Kantonsverfassung;
2. die rechtsetzenden Vereinbarungen mit dem Bund, Kantonen (Konkordate) oder Staaten (Staatsverträge);
3. die kantonalen Gesetze und Verordnungen sowie alle anderen allgemeinverbindlichen oder organisatorischen Erlasse des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Departemente, der kantonalen öffentlichen Anstalten sowie des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes;
4. die kantonalen Normalarbeitsverträge;
5. die kantonalen Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Gesamtarbeitsverträgen;
6. die rechtssetzenden Erlasse der Landeskirchen.

Art. 3 Abgrenzung

Nicht aufzunehmen sind:

1. die nicht allgemeinverbindlichen Erlasse wie verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien, sofern nicht § 2 die Aufnahme vorschreibt;
2. die Beschlüsse des Grossen Rates über Voranschlag, Steuerfuss und Staatsrechnung;
3. die Kreditbeschlüsse;
4. die Reglemente und Hausordnungen der kantonalen öffentlichen Anstalten, soweit der Regierungsrat nicht ihre Aufnahme beschliesst.

Art. 4 Bereinigung, Stichtag

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die nicht ins Rechtsbuch aufzunehmenden Erlasse festzustellen und den Stichtag zu bestimmen.

Art. 5 Negative Rechtskraft

Sämtliche bis zum Stichtag ergangenen Erlasse und Bestimmungen, die im Rechtsbuch nicht enthalten sind, gelten als aufgehoben.

Vorbehalten bleiben das Vertragsrecht sowie die weitere Anwendung eines aufgehobenen Erlasses nach den Regeln des Übergangsrechtes.

Art. 6 Nachführung

Erlasse, die nach dem Stichtag in Kraft treten, werden im Rechtsbuch nachgeführt.

2. 2. … *

3. Amtsblatt

Art. 8 Publikationsorgan

Das «Amtsblatt des Kantons Thurgau» ist amtliches Publikationsorgan des Kantons.

Es erscheint wöchentlich.

Art. 9 Inhalt

Erlasse, die ins Rechtsbuch aufzunehmen sind, müssen im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Erlasse, Verfügungen und Verlautbarungen, die nicht ins Rechtsbuch aufzunehmen sind, jedoch zur Erfüllung ihres Zweckes der Bekanntmachung bedürfen, werden im Amtsblatt veröffentlicht, sofern nicht im Einzelfall ein anderes Publikationsmittel zweckmässig und zulässig ist.

Private Anzeigen werden nicht ins Amtsblatt aufgenommen.

Art. 10 Redaktion

Die Staatskanzlei besorgt die Redaktion und bezeichnet die publikationsfähigen Bekanntmachungen.

Art. 11 Inkrafttreten von Erlassen

Kantonale Erlasse treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, sofern sie dem Referendum unterstehen am Tage nach der Annahme durch das Volk oder am Tage nach dem Ablauf der unbenützten Referendumsfrist.

Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung durch den Erlass selbst.

4. Ausserordentliche Bekanntmachungen

Art. 12 Notstand

Im Falle von Katastrophen, kriegerischen Ereignissen oder Unruhen können auf Weisung des Regierungsrates ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen:

1. in der Presse;
2. durch Radio und Fernsehen;
3. durch Anschläge, Zirkulare und andere zweckmässige Mittel.

Inkrafttreten und Vollzug sind nicht an die Veröffentlichung im Amtsblatt gebunden; diese ist jedoch sobald als möglich nachzuholen.

5. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13 * Bezug

Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden, Amts- und weiteren Stellen, welche Rechtsbuch oder Amtsblatt beziehen müssen. Er legt die Bezugsbedingungen fest.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Dekret betreffend die Herausgabe eines Kantons- und eines Amtsblattes vom 18. Februar 1850 wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. November 1978 in Kraft.

Egress

ABl. 21/1978

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 05.05.1978 01.11.1978 Erstfassung ABl. 21/1978
§ 1 03.07.1991 01.01.1991 ABl. 28/1991
§ 2 03.07.1991 01.01.1991 ABl. 28/1991
Titel 2. 03.07.1991 01.01.1991 aufgehoben ABl. 28/1991
§ 7 03.07.1991 01.01.1991 aufgehoben ABl. 28/1991
§ 13 03.07.1991 01.01.1991 ABl. 28/1991