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170.6

Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip

(Öffentlichkeitsgesetz, ÖffG)

vom 16.02.2022 (Stand 01.06.2022)

Präambel

ÖffG

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt, das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten. Damit soll die freie Meinungsbildung zur Wahrnehmung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Handelns gefördert werden.

Das Gesetz regelt die Information der Öffentlichkeit durch die öffentlichen Organe und die Einsicht in amtliche Akten der öffentlichen Organe.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

1. Öffentliches Organ: Organe, Behörden, Kommissionen, Ämter, Betriebe oder Dienststellen des Kantons, der Politischen Gemeinden, der Schulgemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
2. Information: Schriftliches, elektronisches oder mündliches in Kenntnis setzen über eine bestimmte Sache, ein Anliegen oder ein Geschäft
3. Amtliche Akte: Zusammenfassung aller Unterlagen, die bei der Erledigung einer Aufgabe entstehen und für deren Fortführung benötigt werden. Eine Unterlage ist die Aufzeichnung des öffentlichen Organs auf einem beliebigen Informationsträger oder das Hilfsmittel, das für das Verständnis und die Nutzung einer Aufzeichnung notwendig ist.

Art. 3 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe. Den öffentlichen Organen gleichgestellt sind Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts, soweit sie staatliche Aufgaben erfüllen.

Es gilt für die richterlichen Behörden, soweit diese administrative Aufgaben oder Aufgaben im Zusammenhang mit einer Aufsichtstätigkeit erfüllen.

Es gilt nicht für die Thurgauer Kantonalbank und die thurmed AG einschliesslich deren Tochtergesellschaften sowie für die öffentlichen Organe, soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei privatrechtlich handeln.

Energieversorgungsunternehmen unterstehen ausschliesslich mit ihren Tätigkeiten im regulierten Monopol dem Öffentlichkeitsgesetz unabhängig von ihrer Rechtsform.

Art. 4 Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Informationen und amtliche Akten.

Es wird nicht angewendet in Verfahren:

1. der Zivil- und Strafrechtspflege
2. der Verwaltungsrechtspflege
3. der internationalen Rechts- und Amtshilfe
4. der Schiedsgerichtsbarkeit

Das Gesetz findet zudem keine Anwendung, soweit Bestimmungen anderer Gesetze

1. Informationen oder amtliche Akten als geheim oder vertraulich bezeichnen,
2. von diesem Gesetz abweichende Voraussetzungen für die Einsicht in bestimmte Informationen oder amtliche Akten vorsehen.

Die Einsicht in amtliche Akten, die Personendaten der gesuchstellenden Person enthalten, richten sich nach dem Gesetz über den Datenschutz (TG DSG)[1].

Art. 5 Zeitlicher Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für amtliche Akten, die von den öffentlichen Organen seit dem 20. Mai 2019 erstellt oder empfangen wurden und jünger als 20 Jahre alt sind.

Für amtliche Akten, die älter als 20 Jahre alt sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung (ArchivG)[2].

Art. 6 Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte

Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte nach § 17 TG DSG hat nach dem vorliegenden Gesetz insbesondere folgende Aufgaben:

1. die öffentlichen Organe in Fragen des Öffentlichkeitsprinzips zu beraten
2. das Schlichtungsverfahren nach § 15 und § 16 zu leiten, und für den Fall, dass es zu keiner Einigung kommt, eine Empfehlung nach § 17 abzugeben
3. auf Anfrage private Personen über die Modalitäten des Rechts auf Einsicht in amtliche Akten zu informieren
4. sich zu Rechtssetzungsvorhaben, die das Öffentlichkeitsprinzip betreffen, äussern zu können

Sie oder er ist hinsichtlich Personendaten, die bei ihrer oder seiner Tätigkeit zur Kenntnis genommen werden, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das für das Einsichtsgesuch zuständige öffentliche Organ.

Art. 7 Information der Öffentlichkeit

Die öffentlichen Organe informieren von sich aus über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse. Die Information ist zulässig, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinne von § 10 entgegenstehen.

Die Information muss verständlich, umfassend und frühzeitig erfolgen.

Über hängige Verfahren können die öffentlichen Organe informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.

Politische Gemeinden und Schulgemeinden informieren nach ihren Bestimmungen.

2. Recht auf Einsicht in amtliche Akten

Art. 8 Grundsatz

Jede Person hat das Recht auf Einsicht in amtliche Akten.

Art. 9 Einsichtsgewährung

Das öffentliche Organ gewährt Einsicht in amtliche Akten durch:

1. die Einsichtnahme vor Ort
2. die schriftliche oder mündliche Auskunft über den Inhalt
3. die Zustellung der amtlichen Akten in Kopie oder ausnahmsweise im Original

Der Anspruch nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn die amtlichen Akten in einem amtlichen Publikationsorgan, auf der Internetseite oder in ähnlicher Weise durch die öffentlichen Organe bereits veröffentlicht worden sind.

Art. 10 Ausnahmen

Die Einsichtsgewährung wird aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Öffentliche Interessen sind namentlich:

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit
2. die unmittelbar gefährdete Wirksamkeit von staatlich angeordneten Massnahmen

Private Interessen sind insbesondere:

1. der Schutz der Privatsphäre Dritter
2. der Schutz des Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisses

Diese Ausnahmebestimmungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil der amtlichen Akten und gelten nur solange, als das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Art. 11 Besondere Fälle

Die Einsicht in amtliche Akten wird erst gewährt, wenn der politische oder administrative Entscheid oder Beschluss, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist.

Die Einsicht in amtliche Akten über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen wird nicht gewährt.

Protokolle parlamentarischer Kommissionen sind nach Abschluss der Beratungen, nach der Kenntnisnahme oder nach der Schlussabstimmung im Parlament, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung öffentlich.

Nicht öffentlich sind Protokolle kommunaler und kantonaler Aufsichtskommissionen.

3. Verfahren zur Geltendmachung des Einsichtsrechts

Art. 12 Gesuch

Das Gesuch um Einsicht in amtliche Akten ist schriftlich oder elektronisch an das öffentliche Organ zu richten, das die Akten erstellt hat oder besitzt.

Das Gesuch muss nicht begründet werden.

Es hat mindestens zu enthalten:

1. Name, Vorname sowie eine Zustelladresse der gesuchstellenden Person
2. möglichst genaue Bezeichnung oder Bestimmbarkeit der verlangten Akten

Das öffentliche Organ kann innert 20 Tagen verlangen, dass die gesuchstellende Person das Gesuch innert 20 Tagen präzisiert. Andernfalls gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Auf querulatorische oder missbräuchliche Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 13 Schutz von Personendaten Dritter

Amtliche Akten, die Personendaten Dritter enthalten, sind vor der Einsichtnahme nach Möglichkeit zu anonymisieren oder nicht zur Einsichtnahme vorzulegen.

Können die Personendaten nicht anonymisiert oder nicht zur Einsichtnahme vorgelegt werden oder überwiegt ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Einsicht in amtliche Akten, ist das Gesuch nach dem TG DSG zu beurteilen. Die betroffene Person ist vorgängig anzuhören.

Das öffentliche Organ teilt der gesuchstellenden Person die Durchführung der Anhörung mit.

Art. 14 Stellungnahme des öffentlichen Organs

Das öffentliche Organ nimmt zum Gesuch innert 20 Tagen Stellung. Die Frist kann um 20 Tage verlängert werden. Das öffentliche Organ informiert die gesuchstellende Person über eine Fristverlängerung.

Es teilt der gesuchstellenden oder der angehörten Person nach § 13 mit einer kurzen schriftlichen oder elektronischen Begründung mit, ob, in welchem Umfang und in welcher Form dem Gesuch entsprochen wird.

Art. 15 Schlichtung

Die gesuchstellende Person, deren Einsicht in amtliche Akten aufgeschoben, eingeschränkt oder verweigert wird oder deren Gesuch nicht fristgerecht behandelt worden ist, und die angehörte Person nach § 13, gegen deren Willen das öffentliche Organ Akteneinsicht gewähren will, können der oder dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten einen Antrag auf Schlichtung stellen.

Der Schlichtungsantrag ist innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme oder nach Ablauf der dem öffentlichen Organ für die Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

Art. 16 Schlichtungsverfahren

Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte klärt ab, ob das öffentliche Organ das Gesuch rechtmässig und angemessen behandelt hat. Das öffentliche Organ stellt ihr oder ihm die erforderlichen amtlichen Akten zu und kann die Stellungnahme ergänzen. Sie oder er hat auch das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, die der Geheimhaltung unterliegen.

Sie oder er hört die am Schlichtungsverfahren Beteiligten an und strebt zwischen ihnen eine Einigung an. Sie oder er kann Vorschläge unterbreiten.

Kommt eine Einigung zustande, gilt das Verfahren als erledigt.

Die Beteiligten sind verpflichtet, zur Einhaltung der Fristen beizutragen, an der Suche nach einer Einigung mitzuwirken und an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Der Schlichtungsantrag gilt als zurückgezogen und das Verfahren als erledigt, wenn die antragstellende Person nach § 15 Abs. 1 an der Verhandlung nicht teilnimmt.

Das Verfahren kann schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt das Ergebnis des Verfahrens fest und teilt es den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit.

Art. 17 Empfehlung

Wird keine Einigung erzielt, gibt die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte den an der Schlichtung Beteiligten eine schriftliche Empfehlung ab.

Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann insbesondere empfehlen, dass

1. die Einsicht in bestimmte amtliche Akten zu gewähren ist,
2. gewisse amtliche Akten oder Inhalte zu anonymisieren sind,
3. die Beschränkung der Akteneinsicht aufrechtzuerhalten ist,
4. vor dem Entscheid über die Akteneinsicht eine Anhörung nach § 13 bei der betroffenen Drittperson durchzuführen ist,
5. die Gebühren- oder Kostenvorschussfrage neu zu beurteilen ist.

Die Empfehlung darf keine Informationen enthalten, die eines der geschützten Interessen nach § 10 Abs. 1 und Abs. 2 beeinträchtigen könnte.

Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte veröffentlicht die Empfehlungen und stellt den Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten sicher.

Art. 18 Entscheid

Die gesuchstellende oder die angehörte Person kann innert 20 Tagen nach Erhalt der Empfehlung schriftlich oder elektronisch einen Entscheid verlangen.

Das öffentliche Organ folgt der Empfehlung oder erlässt einen Entscheid, wenn es in Abweichung von der Empfehlung das Recht auf Einsicht in amtliche Akten aufschieben, einschränken oder verweigern oder die Einsicht in eine amtliche Akte, die Personendaten enthält, gewähren will.

Das öffentliche Organ folgt innert 30 Tagen der Empfehlung oder erlässt innert 30 Tagen nach Zustellung der Empfehlung oder nach Eingang des Gesuches nach Abs. 1 einen Entscheid. Das öffentliche Organ stellt der oder dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten den Entscheid und allfällige Entscheide der Rechtsmittelinstanzen zu.

Art. 19 Amtliche Kosten

Die Einsicht in amtliche Akten erfolgt grundsätzlich kostenlos.

Ist die Akteneinsicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden, kann das öffentliche Organ eine angemessene Verfahrensgebühr erheben und dafür einen Kostenvorschuss verlangen. Die gesuchstellende Person ist darüber vorab zu informieren. Leistet sie den Kostenvorschuss nicht fristgerecht, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 20 Verfahren und Rechtsschutz

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in diesem Gesetz richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)[3]. Die Rechtsmittelinstanzen haben auch das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, die der Geheimhaltung unterliegen.

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide nach § 18 des Regierungsrats, des Obergerichts als erste Instanz und der Rekurskommission in Anwaltssachen.

Das Obergericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide nach § 18 der Friedensrichterinnen und Friedensrichter, der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichts, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und des Verwaltungsgerichts als erste Instanz.

Egress

8/2022

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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.02.2022 01.06.2022 Erstfassung 8/2022