Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte klärt ab, ob das öffentliche Organ das Gesuch rechtmässig und angemessen behandelt hat. Das öffentliche Organ stellt ihr oder ihm die erforderlichen amtlichen Akten zu und kann die Stellungnahme ergänzen. Sie oder er hat auch das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, die der Geheimhaltung unterliegen.
Sie oder er hört die am Schlichtungsverfahren Beteiligten an und strebt zwischen ihnen eine Einigung an. Sie oder er kann Vorschläge unterbreiten.
Kommt eine Einigung zustande, gilt das Verfahren als erledigt.
Die Beteiligten sind verpflichtet, zur Einhaltung der Fristen beizutragen, an der Suche nach einer Einigung mitzuwirken und an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen. Der Schlichtungsantrag gilt als zurückgezogen und das Verfahren als erledigt, wenn die antragstellende Person nach § 15 Abs. 1 an der Verhandlung nicht teilnimmt.
Das Verfahren kann schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. Die oder der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt das Ergebnis des Verfahrens fest und teilt es den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit.