Diese Verordnung gilt für die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und Betriebe des Kantons.
170.72
Open Government Data Verordnung
(OGDV)
Präambel
OGDV
1. Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Open Government Data
Open Government Data (OGD) beschreibt den Grundsatz, Verwaltungsdaten, die keine schützenswerten Inhalte aufweisen, allen in maschinenlesbarer Form und ohne Einschränkung zur freien Nutzung verfügbar zu machen.
Verwaltungsdaten sind Daten, die im Zuge der Aufgabenerfüllung des Kantons anfallen. Es werden keine zusätzlichen Daten für die Umsetzung von OGD erhoben.
Art. 3 Begriffe
Es werden folgende Begriffe definiert:
| 1. | Offene Verwaltungsdaten: Im Sinne von OGD veröffentlichte Daten der Verwaltung samt zugehörigen Metadaten. Damit sind inhaltlich zusammenhängende und strukturierte Daten gemeint, die digital vorliegen. | ||
| 2. | Metadaten: Informationen zu Daten, die den Datennutzenden helfen, sie korrekt zu verwenden. Dazu gehören namentlich: Beschreibung des Inhalts der Daten, Informationen zur Datenherkunft, zur Datenqualität, zum Datenstand und zur für die Daten zuständigen Stelle. | ||
| 3. | Schützenswerte Daten: Daten, deren Veröffentlichung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht oder ein Gesetz diese untersagt. | ||
| 4. | Open by Default: Prinzip, gemäss dem Verwaltungsdaten standardmässig offen sind, es sei denn, sie werden mit einer Begründung als schützenswert eingestuft. | ||
| 5. | Datenplattform: Internetplattform, auf der die offenen Verwaltungsdaten zugänglich gemacht werden. | ||
2. Grundsatz der Veröffentlichung
Art. 4 Open by Default
Die Daten der kantonalen Verwaltung werden im Sinne von OGD veröffentlicht. Es gilt das Prinzip «Open by Default».
Art. 5 Schützenswerte Daten
Schützenswerte Daten werden nicht veröffentlicht.
Kann mit technischen Massnahmen wie namentlich der Anonymisierung, der Pseudonymisierung, der Aggregation oder dem Weglassen von Inhalten das Schutzbedürfnis gewahrt werden, können die Daten im Sinne von OGD veröffentlicht werden.
3. Zuständigkeiten
Art. 6 Koordinationsstelle OGD
Die Koordinationsstelle OGD plant und koordiniert die Umsetzung von OGD.
Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
| 1. | Fachliche Steuerung von OGD | ||
| 2. | Planung der Freigabe offener Verwaltungsdaten | ||
| 3. | Unterstützung der Departemente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe bei der Klassifizierung und Priorisierung ihrer Verwaltungsdaten gemäss § 11 und § 12 | ||
| 4. | Unterstützung der Departemente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe bei der Aufbereitung, Publikation und Pflege offener Verwaltungsdaten samt zugehöriger Metadaten | ||
| 5. | Erarbeitung von Richtlinien und Hilfsmitteln | ||
| 6. | Überprüfung der Einhaltung der Standards bei der Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten samt zugehörigen Metadaten | ||
| 7. | Betrieb der Datenplattform zur zentralen Bereitstellung offener Verwaltungsdaten | ||
| 8. | Verwaltungsinterne und -externe Kommunikation zu OGD | ||
| 9. | Förderung der Nutzung von offenen Verwaltungsdaten | ||
| 10. | Zusammenarbeit und Koordination mit den für OGD zuständigen Stellen beim Bund, bei den Kantonen, den Gemeinden und Dritten | ||
Bei Geodaten, die im Sinne von OGD veröffentlicht werden, ist das Amt für Geoinformation für die Aufbereitung und Publikation zuständig. Die offenen Geodaten werden mittels automatisierter Prozesse über die kantonale Datenplattform zugänglich gemacht.
Art. 7 Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und Betriebe sind für die Aufbereitung und Veröffentlichung ihrer Daten als offene Verwaltungsdaten zuständig.
Sie nehmen hinsichtlich OGD folgende Aufgaben wahr:
| 1. | Bestimmung der freizugebenden Verwaltungsdaten gemäss § 4 und § 11 | ||
| 2. | Festlegung der Reihenfolge der Datenveröffentlichung gemäss § 12 | ||
| 3. | Aufbereitung der Daten samt zugehörigen Metadaten für die Veröffentlichung als offene Verwaltungsdaten, im Bedarfsfall mit Umsetzung von technischen Massnahmen gemäss § 5 Abs. 2 | ||
| 4. | Veröffentlichung und Pflege der offenen Verwaltungsdaten samt zugehörigen Metadaten | ||
| 5. | Meldung neuer Datenbestände an die Koordinationsstelle OGD | ||
| 6. | Berücksichtigung von OGD bei neuen Projekten und Vorhaben, insbesondere bei der Einführung neuer oder bei der Weiterentwicklung bestehender Fachapplikationen mittels Exportmöglichkeiten oder Schnittstellen | ||
| 7. | Bestimmung einer für die Umsetzung dieser Aufgaben zuständigen Person als Ansprechperson für die Koordinationsstelle OGD | ||
4. Zusammenarbeit
Art. 8 Zusammenarbeit mit dem Bund
Die Koordinationsstelle OGD arbeitet mit den für OGD zuständigen Stellen beim Bund zusammen.
Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt, dass Verwaltungsdaten und Metadaten nach einheitlichen Standards publiziert werden.
Art. 9 Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und weiteren Stellen
Die Koordinationsstelle OGD tauscht sich mit den OGD-Fachstellen anderer Kantone und von Gemeinden sowie mit weiteren Stellen aus. Mit dem Austausch werden angestrebt:
| 1. | Nutzung der Synergien im Bereich OGD | ||
| 2. | Inhaltliche und formale Abstimmung der Datenangebote | ||
Der Kanton kann den Politischen Gemeinden und Schulgemeinden die kantonale Datenplattform für die Bereitstellung von offenen Verwaltungsdaten gegen Entgelt zur Verfügung stellen.
Art. 10 Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung
Die Zusammenarbeit zwischen der Koordinationsstelle OGD und den OGD-Ansprechpersonen wird gefördert.
Mit dem Austausch und der Zusammenarbeit werden angestrebt:
| 1. | Nutzung der Synergien im Bereich Daten und OGD innerhalb der kantonalen Verwaltung | ||
| 2. | Koordination mit datenrelevanten Projekten der kantonalen Verwaltung | ||
| 3. | Verbesserung der Prozesse und des Datenangebots | ||
| 4. | Förderung der Kompetenzen im Umgang mit Daten | ||
5. Klassifizierung und Priorisierung der Verwaltungsdaten
Art. 11 Klassifizierung der Verwaltungsdaten
Die freizugebenden Verwaltungsdaten werden von den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und Betrieben bestimmt.
Dazu prüfen sie regelmässig, welche Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich als offene Verwaltungsdaten veröffentlicht werden können. Die Daten werden wie folgt klassifiziert:
| 1. | Für OGD geeignet (§ 4) | ||
| 2. | Nach der Ergreifung von technischen Massnahmen für OGD geeignet (§ 5 Abs. 2) | ||
| 3. | Nicht für OGD geeignet (§ 5 Abs. 1) | ||
Die Klassifizierung der Daten wird gemäss den Vorgaben der Koordinationsstelle OGD dokumentiert. Nicht als für OGD geeignete klassifizierte Daten sind in der Dokumentation zu begründen.
Bei Uneinigkeit über die Klassifizierung spricht die Koordinationsstelle OGD eine Empfehlung zuhanden des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei aus. Das Departement oder die Staatskanzlei entscheidet abschliessend über die Klassifizierung der Verwaltungsdaten.
Art. 12 Priorisierung
Die Priorisierung der Veröffentlichung der Verwaltungsdaten erfolgt durch die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und Betriebe in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle OGD. Sie erfolgt anhand folgender Kriterien:
| 1. | Aufwand für die Veröffentlichung | ||
| 2. | Erwartetes Interesse der Öffentlichkeit | ||
6. Aufbereitung und Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten
Art. 13 Aufbereitung und Veröffentlichung
Die gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 freizugebenden Verwaltungsdaten werden von den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und Betrieben für die Veröffentlichung aufbereitet.
Für die Aufbereitung und Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten gelten die von der Koordinationsstelle OGD erlassenen Richtlinien.
Prozesse zur Aufbereitung und Veröffentlichung offener Verwaltungsdaten werden nach Möglichkeit automatisiert.
Art. 14 Aktualisierung
Bei der erstmaligen Veröffentlichung legen die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und Betriebe in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle OGD fest, ob und in welchem Rhythmus sie die Verwaltungsdaten und Metadaten aktualisieren.
7. Zugänglichkeit und Nutzung
Art. 15 Zugänglichkeit
Der Kanton gewährleistet, dass offene Verwaltungsdaten über eine kantonale Datenplattform frei zugänglich sind und zudem über das nationale OGD-Portal bezogen werden können.
Art. 16 Nutzung
Offene Verwaltungsdaten werden kostenlos zur Verfügung gestellt.
Sie dürfen bearbeitet, weiterverbreitet und kommerziell genutzt werden.
Ausnahmsweise kann eine Pflicht zur Quellenangabe festgelegt werden. Diese muss begründet werden.
Egress
Änderungstabelle - Nach Paragraph
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.05.2025 | 01.06.2025 | Erstfassung | 21/2025 |