Mit einer Motion wird dem Regierungsrat der Auftrag erteilt, für den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung einer Verfassungsvorschrift, eines Gesetzes, einer grossrätlichen Verordnung oder eines Grossratsbeschlusses einen formulierten Entwurf zu unterbreiten.
Eine Motion kann von einem Mitglied, mehreren Mitgliedern oder von einer Kommission des Rats vorgelegt werden. Sie ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen und mit den Unterschriften der Mitglieder, welche sie unterstützen, einzureichen. *
Das Präsidium gibt dem Rat vom Eingang einer Motion Kenntnis. Die Parlamentsdienste teilen den Wortlaut, die Namen der Unterzeichnenden und die Begründung schriftlich mit.
Die Antwort des Regierungsrats erfolgt innert Jahresfrist schriftlich. Aus triftigen Gründen kann das Ratsbüro auf Antrag des Regierungsrats und nach Anhörung der Motionärin oder des Motionärs eine Fristerstreckung bewilligen. Die Antwort wird den Ratsmitgliedern spätestens mit der Sitzungseinladung zugestellt. Nach der Diskussion wird abgestimmt, ob die Motion erheblich erklärt wird. *
Enthält eine Motion verschiedene Forderungen, kann der oder die Erstunterzeichnende oder der Regierungsrat eine Erheblicherklärung nur einzelner Forderungen verlangen, sofern dies ohne Änderung des Motionsantrags möglich ist. Es ist in diesem Fall über jede Forderung der Motion einzeln abzustimmen. *
Die oder der Erstunterzeichnende kann die Motion bis zum Abschluss der Beratung mit einer kurzen Begründung zurückziehen. Wer mitunterzeichnet hat, kann an der Motion festhalten. *