Dem Grossen Rat dürfen angehören: *
| 1. * | nicht vom Volk gewählte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Jahrespensum höchstens 15 % des betreffenden Vollpensums beträgt | ||
| 2. * | Angestellte der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung | ||
| 3. * | Praktikanten oder Praktikantinnen der Bezirksgerichte, der Gerichte und der Kantonalen Verwaltung sowie seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten in einmaliger auf höchstens ein Jahr befristeter Anstellung | ||
| 4. * | ausserordentliche Berufsrichter oder Berufsrichterinnen gemäss § 22 Abs. 3 des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG)[2], deren Jahrespensum höchstens 30 % des Vollpensums beträgt | ||