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171.12

Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren

vom 14.05.2008 (Stand 28.05.2008)

Präambel

Reglement GR - Begnadigungsverfahren

Art. 1 Justizkommission

Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist die Justizkommission zuständig.

Aktuar oder Aktuarin dieser Kommission ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Departementes für Justiz und Sicherheit.

Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Präsident oder die Präsidentin sich erklärt hat.

Art. 2 Departement

Die Begnadigungsgesuche sind zuhanden des Grossen Rates an das Departement zu richten.

Dieses setzt die Gesuche, welche den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, mit den zugehörigen Akten bei der Justizkommission in Zirkulation.

Art. 3 Aktenzirkulation, Sitzung

Der Präsident oder die Präsidentin der Justizkommission ordnet nach Abschluss der Aktenzirkulation die Sitzung an.

Art. 4 Entscheid der Justizkommission

Die Justizkommission bringt die in eigener Kompetenz erlassenen Entscheide dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem zuständigen Gericht und der Strafvollzugsbehörde sofort zur Kenntnis.

Die Justizkommission kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.

Art. 5 Antrag der Justizkommission

Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner nächsten Sitzung behandelt.

Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, zugestellt.

Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Erkenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission wiedergeben.

Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.

Art. 6 Entscheid des Grossen Rates

Über die Frage der Begnadigung wird ohne vorgängige Diskussion in geheimer Abstimmung entschieden. Für einen bejahenden Entscheid ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Grossen Rates erforderlich.

Spricht sich der Rat grundsätzlich für die Begnadigung aus, so wird über den Umfang der Begnadigung nach allfälliger Diskussion offen abgestimmt.

Der Grosse Rat kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechtes

Das Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren vom 16. Dezember 1941 wird aufgehoben.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.05.2008 28.05.2008 Erstfassung keine Angabe