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172.33

Reglement des Regierungsrates für das Personalamt

vom 23.10.1979 (Stand 01.06.2004)

Präambel

Personalamt - Reglement des RR

Art. 1 Zuständigkeit, Stellung

Das Personalamt ist nach Massgabe dieses Reglementes in allen personellen Angelegenheiten zuständig. Seine Tätigkeit richtet sich im einzelnen nach den Richtlinien und Weisungen des Regierungsrates sowie des Departementes für Finanzen und Soziales. *

Es unterstützt die Linien- und Stabsstellen und koordiniert deren Tätigkeit im Personalbereich. Alle grundsätzlichen Personalfragen sind ihm zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Art. 2 Organisation, Weisungsbefugnis

Das Personalamt ist eine zentrale Dienststelle für die gesamte Verwaltung und untersteht dem Departement für Finanzen und Soziales. *

Jedes Departement bezeichnet eine oder mehrere dezentrale Personalstellen.

Das Personalamt kann im Rahmen seiner Befugnisse mit den dezentralen Personal- und Lohnzahlungsstellen direkt verkehren und ihnen Weisungen erteilen.

Art. 3 Aufgaben für die gesamte Verwaltung

Dem Personalamt obliegen als zentraler Dienststelle für die gesamte Verwaltung folgende Aufgaben:

1. im Auftrag des Regierungsrates der Entwurf und die Begutachtung von Verordnungen, Richtlinien und Weisungen zu allen Bereichen des Personalwesens, wie Planung und Organisation, Werbung, Anstellung, Besoldung, Förderung, Betreuung und Administration;
2. die Überwachung des Vollzuges der personalrechtlichen Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen;
3. die Begutachtung von Fragen aus einzelnen Dienstverhältnissen;
4. die Lösung von Einzelproblemen des Dienstverhältnisses;
5. die Beratung des Regierungsrates, der Departemente und der Dienststellen in Fragen des Dienstverhältnisses;
6. zusammen mit der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle die Vorbereitung der Budgetierung der Personalkosten sowie deren Überwachung;
7. die Vorbereitung und laufende Überwachung des Organisations- und Stellenplanes sowie weiterer organisatorischer Hilfsmittel, die der Personalführung dienen, wie Stellenbeschreibungen usw.;
8. die Leitung und Koordination der Personalwerbung;
9. die Leitung und Koordination der Aus- und Weiterbildung des Personals und die Nachwuchsförderung;
10. die Information und Beratung des Personals in allen dienstlichen Angelegenheiten;
11. die Förderung und Erhaltung der Verbundenheit des aktiven Personals und der Pensionierten mit der Verwaltung;
12. das Erstellen von Statistiken und Berichten über den Personalbestand, Personalkosten und das Personalwesen zu Handen vorgesetzter Instanzen.

Art. 4 Aufgaben für die Zentralverwaltung

Dem Personalamt obliegen für die Zentralverwaltung insbesondere:

1. die Suche nach Personal durch Ausschreibung der Stellen und Mitwirkung bei der Anstellung;
2. die Mitwirkung bei der Einführung neuer Mitarbeiter;
3. die Förderung und Betreuung der Mitarbeiter.

Art. 5 Besoldungsordnung

Die Aufgaben des Personalamtes im Rahmen des Besoldungswesens richten sich nach den Besoldungsverordnungen des Grossen Rates sowie nach den einschlägigen Vollziehungserlassen des Regierungsrates.

Art. 6 Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten

Das Personalamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Departementen, Ämtern und Anstalten.

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Regierungsrat.

Art. 7 * Kontakt zu Personalverbänden und -organisationen

Im Auftrag des Departementes für Finanzen und Soziales informiert das Personalamt den Dachverband der Personalverbände sowie die Personalkommission frühzeitig über alle grundlegenden Personal-, Führungs- und Organisationsfragen und lädt sie gegebenenfalls zur Stellungnahme ein.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Egress

keine Angabe

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.10.1979 01.01.1980 Erstfassung keine Angabe
§ 1 Abs. 1 18.11.1997 keine Angabe geändert keine Angabe
§ 2 Abs. 1 18.11.1997 keine Angabe geändert keine Angabe
§ 7 09.12.2003 01.06.2004 keine Angabe