Das Gesamtgericht, bestehend aus den Mitgliedern gemäss § 31 Abs. 1 VRG, ist für folgende Geschäfte zuständig:
| 1. | Erlass von Ausführungsverordnungen, insbesondere der Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang und der Verordnung des Verwaltungsgerichts über die Organisation und den Geschäftsgang der Rekurskommission[2] | ||
| 2. | Genehmigung der Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals | ||
| 3. | Ernennung der leitenden Gerichtsschreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers und ihrer oder seiner Stellvertretung | ||
| 4. | jährlicher Rechenschaftsbericht an den Grossen Rat | ||
| 5. | Beschlussfassung über die Veröffentlichung von Entscheiden | ||
| 6. | Stellungnahmen und Vernehmlassungen | ||
| 7. | Aufsicht über die Geschäftsführung der Rekurskommissionen gemäss § 38 ff. VRG und der Enteignungskommission | ||
Auf Antrag eines Mitglieds können dem Gesamtgericht weitere Geschäfte vorgelegt werden.